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Ihr Recht auf Gegendarstellung

Als Betroffener einer Berichterstattung in Print- oder Online-Medien kommt regelmäßig auch ein Anspruch des Betroffenen auf Abdruck einer Gegendarstellung in Betracht, wenn Betroffene schnell genug handeln. Insbesondere wenn die Berichterstattung falsche Darstellungen über tatsächliche Angaben enthält, haben in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffene Personen die Möglichkeit gegenüber dem Pressemedium den Abdruck einer darauf gerichteten Entgegnung durch Abdruck einer Gegendarstellung zu verlangen.ein.

Was ist eine presserechtliche Gegendarstellung?

Die presserechtliche Gegendarstellung ist ein zentrales Instrument zum Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf sein Persönlichkeitsrecht. Sie gibt Betroffenen von Medienberichten die Möglichkeit, eigenen tatsächlichen Angaben eine gleichwertige Öffentlichkeit zu verschaffen, wenn sie durch eine Tatsachenbehauptung in Presse, Rundfunk oder Onlinemedien betroffen sind. Ziel ist es, das Persönlichkeitsrecht zu wahren und dem Betroffenen die Möglichkeit zu bieten, auf eine mediale Darstellung „mit gleicher publizistischer Wirkung“ zu reagieren.

Die presserechtliche Gegendarstellung ist ein zentrales Instrument zum Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf sein Persönlichkeitsrecht. Sie gibt Betroffenen von Medienberichten die Möglichkeit, eigenen tatsächlichen Angaben eine gleichwertige Öffentlichkeit zu verschaffen, wenn sie durch eine Tatsachenbehauptung in Presse, Rundfunk oder Onlinemedien betroffen sind. Ziel ist es, das Persönlichkeitsrecht zu wahren und dem Betroffenen die Möglichkeit zu bieten, auf eine mediale Darstellung „mit gleicher publizistischer Wirkung“ zu reagieren.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 8.2.1983 – 1 BvL 20/81, BVerfGE 63, 131 = MDR 1983, 551) betont:

Ihre Aufgabe ist es, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu schützen (…), die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen“

Wichtig: Liegen die Voraussetzungen einer Gegendarstellung vor, ist das Pressemedium zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet.

Wann ist ein Pressemedium zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet?

Das Recht auf Gegendarstellung ist in den jeweiligen Landespressegesetzen, sowie in § 20 MStV geregelt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist zunächst, dass es sich bei dem publizierenden Medium um ein periodisches Druckwerk oder um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben werden, Das Recht auf Gegendarstellung gilt gleichermaßen für klassische Printmedien (z.B. Zeitungen, Zeitschriften), sowie für Telemedien wie Internet-Portale oder Online-Ausgaben von Zeitungen. In beiden Fällen ist das Medium verpflichtet, die Gegendarstellung an einer vergleichbaren Stelle und in vergleichbarer Form zu der ursprünglichen Berichterstattung zu veröffentlichen.

  • Printmedien: Abdruck an gleicher Stelle, mit gleicher Publizität und Aufmachung wie die ursprüngliche Tatsachenbehauptung
  • Online (Telemedien): Die Gegendarstellung muss für einen angemessenen Zeitraum an der entsprechenden Stelle abrufbar sein. Auch wenn der Ausgangsartikel bereits offline ist, besteht ein Anspruch zu Veröffentlichung.
  • Eine besondere Herausforderung im Online-Bereich ist die (potenziell dauerhafte) Verfügbarkeit von Inhalten und deren rasche Verbreitung. Hierdurch gewinnt das Gegendarstellungsrecht zusätzlich an Bedeutung und kann gegenüber klassischen Printmedien sogar umfassender auszugestalten sein.

Das Gebot der Waffengleichheit gebietet – Die Veröffentlichung der Gegendarstellung muss der ursprünglichen Darstellung in Bezug auf Platzierung, Layout und Lesbarkeit entsprechen. Das Medium darf den Inhalt weder kommentieren noch entwerten.

Wer kann eine Gegendarstellung verlangen? Was sind Voraussetzungen?

  • Betroffenheit durch Tatsachenbehauptung
    Voraussetzung ist, dass in einer Veröffentlichung eine Tatsachenbehauptung über eine Person verbreitet wird, die den Betroffenen in seinen Rechten oder seinem Persönlichkeitsbild berührt. Werturteile unterliegen nicht dem Gegendarstellungsanspruch, es sei denn, sie enthalten einen Tatsachenkern.
  • Entgegnungszusammenhang
    Die Gegendarstellung muss sich klar auf die konkrete Tatsachenbehauptung beziehen und dazu einen gedanklichen Zusammenhang aufweisen. Der Umfang der Entgegnung muss ich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und angemessen zum Umfang der entgegnenden Angaben stehen.
  • Berechtigtes Interesse
    Ein Gegendarstellungsanspruch besteht nur, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses ist in der Regel gegeben, sofern die ursprüngliche Mitteilung nicht offensichtlich belanglos ist. Kein berechtigtes Interesse besteht, wenn die Gegendarstellung irreführend wäre. Das Interesse ist ebenfalls entfallen, wenn der Betroffene bereits zutreffend oder ausreichend zu Wort gekommen ist.
  • Strenge zeitliche und formale Anforderungen
    Die Gegendarstellung muss unverzüglich nach Erscheinen der Erstmitteilung beim Medium schriftlich und unterzeichnet eingereicht werden. Verspätete oder nicht formgerecht eingereichte Gegendarstellungen können abgelehnt werden.
  • Wahrheitsunabhängigkeit
    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die beanstandete Veröffentlichung tatsächlich unwahr ist oder nicht. Das Medium muss die Gegendarstellung abdrucken, solange diese ihrerseits nicht offensichtlich unwahr oder irreführend ist.

Wichtig: Das Recht auf Gegendarstellung besteht unabhängig von etwaigen weiteren Ansprüchen beispielsweise auf Unterlassung/ Beseitigung.

Form, Inhalt und Unverzüglichkeit des Vorgehens bei Gegendarstellungsverlangen

Die Anforderungen an eine Gegendarstellung unterliegen strengen gesetzlichen und durch die Rechtsprechung geprägten formellen Vorgaben, sowie zeitlichen Begrenzungen an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung, darunter u.A.

  • Beschränkung auf Tatsachenbehauptungen: Die Gegendarstellung darf ausschließlich auf tatsächliche Angaben Bezug nehmen. Wertungen, Beleidigungen oder strafbare Inhalte sind ebenso untersagt wie unnötige Ausschmückungen
  • Formstrenge: Die Gegendarstellung muss schriftlich, sachlich und in angemessener Länge verfasst sein – sie darf den Umfang der Ausgangsmitteilung nicht überschreiten oder nur beanspruchen, falls dies zur Gleichwertigkeit erforderlich ist. Sie muss zudem ohne Verzögerung, das heißt unverzüglich eingereicht werden.
  • Kein Anspruch bei offensichtlicher Unwahrheit oder Irreführung: Das Medium kann die Veröffentlichung verweigern, wenn die beantragte Gegendarstellung nachweisbar falsch oder irreführend ist.

Das Alles-oder-Nichts-Prinzip

Im Gegendarstellungsrecht herrscht das sog. „Alles-oder-Nichts“-Prinzips. Entspricht das Gegendarstellungsverlangen nicht den Anforderungen an eine Gegendarstellung, wenn auch nur in Teilen, entfällt der gesamte Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung.

Wir raten Betroffenen von Falschdarstellungen in Presseberichterstattungen unmittelbar Rat eines Fachanwaltes für Medienrecht einzuholen, um sich über ihre Rechte aufzuklären, sodass Ihre Möglichkeit zum Abdruck einer Gegendarstellung nicht durch zögerliches Handeln, oder Formfehler zu versäumt wird. 

Vertretung und Beratung zur Gegendarstellung

Sie möchten Ihre Rechte gegenüber einer Presseveröffentlichung durch eine Gegendarstellung wahren? Wir als Anwälte für Pressrecht können Ihnen helfen:

  • Prüfung, ob der konkrete Fall einen Anspruch auf Gegendarstellung begründet
  • Vertretung sowohl gegenüber Print- als auch Onlinemedien
  • Formulierung einer wirksamen, form- und fristgerechten Gegendarstellung
  • Durchsetzung Ihres Anspruches, auch im Eilverfahren

Veröffentlichung von Bildern

Ob Demo‑Foto, Promi‑Schnappschuss oder Gerichtsaufnahme – ohne Einwilligung sind Bildveröffentlichungen nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn ein legitimes öffentliches Interesse besteht; zugleich setzen Privat‑ und Intimsphäre klare Grenzen. Wer rechtssicher publizieren will, braucht eine sorgfältige Abwägung des Informationswerts gegenüber den Persönlichkeitsrechten: Zeitgeschehen ja – Neugier nein. Betroffene können außerdem die Entfernung unzulässig veröffentlichter Bilder durchsetzen und sollten frühzeitig Beweise sichern, Widerspruch erklären und konsequent die Löschung beim Medium und bei Plattformen anstoßen.

Wann darf ein Foto veröffentlicht werden?

Grundsätzlich dürfen Bildnisse / Fotos von Personen nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Ohne Einwilligung kann eine Veröffentlichung zulässig sein – vor allem dann, wenn die Aufnahme dem „Bereich der Zeitgeschichte“ zugeordnet werden kann, und soweit keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person entgegenstehen. In der Praxis heißt das: Es braucht immer eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und der Pressefreiheit. Die Abwägung hängt stark vom konkreten Informationswert des Beitrags ab. Während der Begriff Zeitgeschehen zwar weit verstanden wird gilt aber auch: Neugier allein rechtfertigt keine Veröffentlichung. Die Rechtsprechung Verhältnismäßigkeit setzt regelmässig eine Grenze. Eine Wortberichterstattung kann zulässig sein, während die Bebilderung unzulässig ist – beides wird getrennt gewichtet. Auch ist für die Bewertung der Bildstrecke der begleitende Text wichtig: Fehlt ein echter Nachrichtenbezug, trägt das die Bebilderung nicht.

Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen richtet sich ist nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept des §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht gegeben ist, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Überdies sind Veröffentlichungen zulässig, wenn ein Beiwerk vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), wenn eine Berichterstattung von Versammlungen oder Aufzügen vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) oder die Veröffentlichung einem höheren Kunstinteresse dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG). Grundsätzlich stehen Veröffentlichungen von Aufnahmen zudem unter dem Vorbehalt, dass keine berechtigten Interessen der Betroffenen verletzt werden (z.B. Privat‑/Intimsphäre, unzulässige Prangerwirkung, Entwürdigung).

  • Ein Bildnis darf grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, § 22 KUG

Folgende Ausnahmen bestehen, bei denen eine Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig ist:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: zuwenn das Foto einen Vorgang von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse zeigt und das Informationsinteresse die Persönlichkeitsrechte nicht überwiegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
  • Beiwerk neben Landschaft oder Örtlichkeit: Zulässig, wenn die Person nur beiläufig erscheint, die Szene durch Ort/Landschaft geprägt ist und die Person nicht zum Motivschwerpunkt gemacht wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).
  • Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge: Zulässig, wenn die Aufnahme die Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung als Vorgang dokumentiert; die isolierte Porträtierung Einzelner erfordert einen zusätzlichen Anlass (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).
  • Höheres Interesse der Kunst: Zulässig, wenn die Verbreitung dem übergeordneten Kunstinteresse dient und die Nutzung nicht zu Lasten berechtigter Interessen der Abgebildeten geht (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG).a
  • keine berechtigten Interessen der Betroffenen verletzt: Alle Ausnahmen greifen nur, soweit keine berechtigten Interessen der Betroffenen verletzt werden, insbesondere bei Privat‑/Intimsphäre, Prangerwirkung oder Entwürdigung (§ 23 Abs. 2 KUG).

Welchen Umfang hat eine Einwilligung zur Bildveröffentlichung?

Die nach § 22 KUG erteilte Einwilligung ist wirksam und bindet grundsätzlich; sie erlischt nicht automatisch (z.B. nicht allein mit Ende eines Arbeitsverhältnisses). Einwilligungen können nur Einzelfall aus „wichtigen Grund“ bzw. gewichtigen Gründen widerrufen werden. Einwilligungen sind aber kein Blankoscheck: Sie gelten nur für den erkennbaren Zweck und Kontext. Wer sich sichtbar filmen lässt und Fragen beantwortet, erklärt damit regelmäßig nur die konkludente Zustimmung zur Ausstrahlung in diesem Setting – nicht automatisch für spätere, andere Nutzungen, schon gar nicht für Werbung, die in aller Regel eine ausdrückliche Einwilligung braucht.

  • Einwilligungen sind zweckgebunden – konkludente Einwilligung trägt nur den konkreten, erkennbaren Kontext.
  • Werbung erfordert ausdrückliche Zustimmung; „redaktionell“ ist kein Türöffner für „kommerziell“.
  • Postmortaler Schutz (10 Jahre): Angehörige entscheiden mit; Sterbe‑/Obduktionsbilder nur bei außergewöhnlichem Informationswert.
  • Einwilligung bei Minderjährigen Grundsätzlich ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich; wegen des höchstpersönlichen Bezugs kann bei einsichtsfähigen Minderjährigen zusätzlich deren eigene Zustimmung geboten sein.
  • ein Widerruf der Einwilligung ist aus wichtigem Grund möglich, wenn sich die innere Einstellung zum Aussagegehalt grundlegend geändert hat oder das Festhalten unzumutbar wäre.

Dürfen Bilder von Prominenten veröffentlicht werden ?

Prominente stehen häufiger im Fokus. Trotzdem gilt auch hier: Nicht jede private Momentaufnahme ist automatisch zulässig als „Zeitgeschichtliches Ereignis“. Entscheidend ist immer der Sachbezug – liefert das Bild einen Informationsbeitrag zu einem Thema von öffentlichem Interesse? Aufnahmen aus der Privatsphäre bei Personen des öffentlichen Lebens ist nicht schlechthin unzulässig, bedürfen sie aber stets der Legitimation durch ein zeitgeschichtliches Ereignis. Bei gesellschaftlich relevanten Veranstaltungen (z.B. Galadinner, Vernissagen) kann die Abbildung prominenter Personen zulässig sein, weil die Veranstaltung selbst und die Teilnahme berichtenswert sind. Private Vorgänge ohne inhaltlichen Mehrwert sind aber tabu. Es kommt auf den Kontext an, ein ernsthafter, sachlicher Beitrag kann eine Bebilderung eher tragen als ein reiner Blick durchs Schlüsselloch. So können private Urlaubsfotos ohne Anlass genauso unzulässig sein, wie ein Restauranttreffen prominenter TV‑Moderatoren mit einem Politiker oder eine bebilderte Fokussierung auf die Schwangerschaft ohne weitergehenden Informationsbezug.

Sind Bildveröffentlichungen nicht bekannter Personen zulässig?

Viele geraten nicht wegen Prominenz, sondern durch ein konkretes Ereignis (z.B. als Opfer, Zeuge oder Beteiligter eines spektakulären Verfahrens) ins mediale Interesse; Bilder sind dann nur thematisch gebunden und meist zeitlich begrenzt zulässig, die Rechtfertigung schwindet mit wachsendem Abstand (etwa bei Entführungsopfern nach Jahrzehnten). Bei Verfahren von erheblichem Gewicht können auch Täter, Zeugen oder Opfer abgebildet werden, während Angehörige – insbesondere in Trauersituationen wie am Grab – regelmäßig erhöhten Schutz genießen. Außenstehende Unbeteiligte dürfen nicht „mitabgebildet“ werden, und wer sich bewusst im Hintergrund hält, genießt mehr Schutz als Personen, die sich aktiv in die Öffentlichkeit begeben.

Zeitgeschichtliches Ereignis: Zeitgeschichte erfasst nicht nur „große Politik“, sondern allgemein das Geschehen der Zeit – also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse; maßgeblich ist der Informationswert für die Öffentlichkeit, nicht bloße Neugier. Nicht bekannte Personen können also erst aufgrund ihrer Verknüpfung mit einem Ereignis der Zeitgeschichte Gegenstand des Informationsinteresses der Öffentlichkeit
werden. Grundsätzlich ist eine Einzelfall‑Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit vorzunehmen. Es kommt auf den Anlass, Entstehungssituation und Textkontext der Berichterstattung an.

  • Anlass- und Themenbezogene Abbildung:
    Eine identifizierende Abbildung ist zulässig, wenn die Person konkret in ein berichtenswertes Ereignis eingebunden ist und der Informationswert die Persönlichkeitsrechte im Einzelfall überwiegt.
  • Zeitliche Nähe
    Eine „Anlassbezogene Öffentlichkeit“ ist häufig nur vorübergehend; mit wachsendem zeitlichen Abstand kann der Rechtfertigungsgrund für identifizierende Bilder entfallen.
  • Strafverfahren / schwere Straftaten
    Bei schweren Taten oder spektakulären Verfahren kann die Abbildung von nicht prominenten Tätern/Teilnehmern zulässig sein; je gravierender die Vorgänge, desto stärker wiegt das öffentliche Interesse.
  • Versammlungen / Demonstrationen
    Gesamt‑ und Situationsaufnahmen von Demonstrationen sind privilegiert; die isolierte Porträtierung Einzelner erfordert einen zusätzlichen Anlass (z.B. exponierte Rolle, besonderes Verhalten.
  • Selbstöffnung
    Wer sich aktiv und sichtbar an öffentlichen Aktionen beteiligt, muss die Berichterstattung eher dulden; bloß routinemäßige Einsätze oder private Alltagssituationen rechtfertigen eine identifizierende Abbildung dagegen nicht.

Wann hindern berechtigte Interessen des Abgebildeten die Veröffentlichung?

Auch wenn grundsätzlich ein aktuelles Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit weckt, darf ein Foto trotzdem nicht immer einfach veröffentlicht werden. Nach § 23 II KUG sind berechtigte Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen zu berücksichtigen. Unter das „berechtigte Interesse“ zählen unter anderem die Lebensbereiche nach dem sog. Sphärenmodell. Danach nimmt der Schutz des Persönlichkeitsrechts immer weiter ab, je ferner sich der Sachverhalt vom Kernbereich privater Lebensgestaltung befindet. Besonders tabu sind Aufnahmen, die die Intimsphäre betreffen. Hier gilt: Ohne ausdrückliche Zustimmung ist die Veröffentlichung so gut wie immer unzulässig, und das völlig unabhängig davon, ob die abgebildete Person bekannt ist oder nicht. Auch private Momente, etwa Urlaubsbilder oder Alltagsszenen ohne Nachrichtenwert, dürfen nicht ohne Weiteres öffentlich gemacht werden. Aufnahmen aus der Sozialsphäre sind zumeist zulässig.

  • Intimsphäre ist regelmäßig tabu (Nacktheit, Krankheit, Sterben) – ohne Einwilligung ist keine Veröffentlichung möglich.
  • Privatsphäre (Alltag, Urlaub) ist geschützt, wenn kein belastbarer Nachrichtenbezug besteht.
  • Sozialsphäre grundsätzlich größerer Spielraum für Bildveröffentlichungen bei tragfähigem Nachrichtenbezug; identifizierende Abbildungen sind möglich, aber Grenzen setzen Prangerwirkung, Stigmatisierung und irreführende Kontexte; Kinder und Angehörige genießen erhöhte Rücksicht.
  • Irreführende Montagen/Kontexte können berechtigte Interessen verletzen; Kontexttreue ist Pflicht.
  • Schwerwiegende Vorgänge (z.B. Strafverfahren, klare gesellschaftliche Debatten) können die Bebilderung auch identifizierend rechtfertigen

Dürfen geheime Aufnahmen veröffentlicht werden?

Auch wenn eine Aufnahme rechtswidrig entstanden ist, kann es im Einzelfall sein, dass ihre nicht zwingend unzulässig ist. Veröffentlichung unzulässig ist. Auch hier ist eine eigenständige Abwägung der Verbreitung nach § 23 KUG vorzunehmen, bei der besonders gewichtige Informationsinteressen ausnahmsweise den Vorrang haben können. Liegt die Rechtswidrigkeit der Herstellung „nur“ in der Verletzung anderer Schutzgüter (etwa eines Hausrechts), kann die Veröffentlichung bei erheblichem öffentlichen Interesse an der Aufdeckung von Missständen zulässig sein; betrifft die Unzulässigkeit hingegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – insbesondere die Intimsphäre –, bleiben Rechtfertigungen auf engste Ausnahmefälle beschränkt. Auch die Veröffentlichung von Bildmaterial aus geheimen Undercoverrecherchen kann zulässig sein.

Die Anfertigung von heimliche Bildaufnahmen ist strafbar gem. § 201a StGB. Geschützt ist der höchstpersönliche Lebensbereich – insbesondere bei Aufnahmen in Wohnungen oder gegen Einblick besonders geschützten Räumen sowie bei Darstellungen von Hilflosigkeit oder grob anstößigen Abbildungen Verstorbener. Strafbar ist außerdem das Verbreiten von Bildern, die geeignet sind, das Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schädigen. Ausnahmen gelten gem. § 201 a Abs. 4 StGB für Handlungen in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen (z.B. Kunst, Wissenschaft, Lehre, Berichterstattung über Zeitgeschehen/Geschichte). Dies gilt jedoch nicht jedoch für heimliche Aufnahmen.

Vertretung und Beratung bei Bildnisveröffentlichungen

Wenn Bildnisse ohne die erforderliche Einwilligung oder ohne Rechtfertigungstatbestand gem. § 23 KUG veröffentlicht werden, stehen dem betroffenen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz- und ggf. Geldentschädigung zu. Wir beraten Sie als erfahrene Anwälte für Presserecht und Medienrecht zu Foto- und Bildveröffentlichungen.

Unsere Leistungen für Verlage, Journalisten, Plattformbetreiber, Influencer und Blogs:

  • Juristische Prüfung und Vorabkontrolle von Bild‑ und Wortveröffentlichungen auf Zulässigkeit und Risiko
  • Beratung zu Einwilligungen (Gestaltung, Umfang, Widerruf, Dokumentation) im Umgang mit Bildmaterial
  • Entwicklung und Implementierung von Compliance‑Richtlinien für redaktionelle Prozesse
  • Vertragsgestaltung zu Nutzungsrechten, Model-Releases und Rechteketten
  • Vertretung bei Abmahnungen, Unterlassungs‑ und Beseitigungsansprüchen nach § 22 KUG, Prüfung und Risikoabschätzung
  • Verteidigung und Anspruchsabwehr in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren inkl. einstweiliger Rechtsschutz (u.a. bei Persönlichkeitsrechtsverletzung)
  • Schadensersatz‑ und Geldentschädigungsprävention, Prüfung etwaiger Haftungsrisiken

Unsere Leistungen betroffene Personen und Unternehmen:

  • Durchsetzung von Unterlassung und Löschung: Schnelle Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung sowie auf Beseitigung (z.B. Löschung aus Online-Medien oder Archiven). Anspruchsgrundlagen sind insbesondere § 1004 BGB analog und § 823 BGB in Verbindung mit § 22 KUG .
  • Schadensersatz : Geltendmachung von Schadensersatz- oder Wertersatzforderungen, insbesondere wenn das Bild für kommerzielle Zwecke oder Werbung genutzt wurde. Der wirtschaftliche Wert des Bildnisses wird über eine übliche Lizenz bestimmt, selbst wenn die Nutzung nicht explizit genehmigungsfähig gewesen wäre.
  • Geldentschädigung (“Schmerzensgeld”): Bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht, z.B. durch Bloßstellung, Image- oder Reputationsschaden, kann eine angemessene Geldentschädigung verlangt werden, sofern kein anderer Ausgleich möglich ist .
  • Auskunftsansprüche: Durchsetzung von Ansprüchen auf Auskunft zu Herkunft, Umfang und weiteren Nutzungen der veröffentlichten Bildnisse, um weitere Rechtsverletzungen und Schaden zu begrenzen.
  • Presserechtliche Informationsschreiben und Abmahnungen: Vorbeugende Maßnahmen, um drohende Veröffentlichungen zu verhindern oder effektive spätere Anspruchsdurchsetzung zu sichern.
  • Vertretung in Eilverfahren: Durchführung einstweiliger Verfügungen zur schnellen Sicherung wichtiger Ansprüche und um irre versible Schäden zu verhindern.
  • Schadensminimierung und Krisenmanagement: Beratung zur Begrenzung immaterieller und wirtschaftlicher Schäden sowie zur medialen Reaktion.