Bei journalistischer Berichterstattung, die eine Person unter Namensnennung mit einem Strafbarkeitsverdacht in Verbindung bringt, sind strenge Anforderungen zu beachten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 23.10.2025 (Az. 15 U 208/25) die Bedeutung der Anhörung des Betroffenen besonders hervorgehoben: Eine Verdachtsberichterstattung über angebliches sexuelles Fehlverhalten setzt zwingend voraus, dass der Betroffene vor Veröffentlichung die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält. Ältere Erklärungen, etwa aus kircheninternen Untersuchungen oder zurückliegende Anhörungen, sind laut Gericht nicht ausreichend und ersetzen die gebotene aktuelle Befragung nicht.
Wann ist eine Verdachtsberichterstattung zulässig?
Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, weil das öffentliche Interesse auch auf ungeklärte Sachverhalte gerichtet sein kann. Sie bleibt aber die „gefährlichste“ Form der Berichterstattung: Wer sich erst einmal in der Öffentlichkeit einem Verdacht ausgesetzt sieht, wird es häufig schwer haben, sich von dem damit verbundenen Makel zu befreien, selbst wenn der Verdacht sich widerlegen lässt oder sich jedenfalls nicht bestätigt. Der Verdacht muss von erheblichem Gewicht sein und auf einem Mindestbestand an Beweisgrundlagen beruhen. Über Belanglosigkeiten oder bloße Gerüchte darf nicht berichtet werden . Maßgeblich ist die strenge Sorgfalt: Ohne aktuelle, konkrete und faire Anhörung ist die Veröffentlichung unzulässig . Die Stellungnahme muss im Beitrag sichtbar und unverfälscht erscheinen. Je schwerwiegender der Vorwurf, desto höher sind Prüfungs-, Dokumentations- und Darstellungspflichten der Presse Nachträgliche Stellungnahmen oder bloß alte Anhörungen führen nicht zur „Heilung“ und schützen die Veröffentlichung nicht vor Unterlassung. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung feste vorgaben herausgebildet, wann eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist:
- Mindestbestand an Beweistatsachen: Die Veröffentlichung eines Verdachts setzt voraus, dass belastbare Anhaltspunkte und nachvollziehbare Fakten vorliegen.
- Sorgfältige Recherche gemessen an den Aufklärungsmöglichkeiten: Die Redaktion muss alle verfügbaren Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und Aufklärung ausschöpfen.
- Keine Vorverurteilung, sondern ausgewogene Darstellung des Verdachts: Der Vorwurf darf nicht als feststehende Tatsache präsentiert werden; die Berichterstattung muss eine ausgewogene und offene Darstellung des Sachverhalts gewährleisten.
- Vorwurf von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigt: Es darf nur über schwerwiegende und gesellschaftlich relevante Verdachtsmomente berichtet werden.
- Grundsatz: vorab Stellungnahme des Betroffenen einholen:
Vor einer Veröffentlichung muss dem Betroffenen stets die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Entscheidung des OLG Köln
Im Fall des OLG Köln wurde über einen Musiker öffentlich berichtet, wobei dieser namentlich genannt und für das fachkundige Publikum eindeutig identifizierbar war. Dem Musiker wurde dabei der Verdacht ausgesprochen, sexuelle Kontakte zu jugendlichen Orgelschülern gesucht zu haben. Das berichtende Medium stützte sich auf eine bereits zuvor im Rahmen einer kirchlichen Untersuchung erfolgte Anhörung des Betroffenen, verzichtete jedoch auf die Einholung einer aktuellen Stellungnahme vor der Veröffentlichung. Zudem wurden wesentliche entlastende Äußerungen des Musikers in der Berichterstattung nicht berücksichtigt. Das OLG Köln untersagte die weitere Berichterstattung in dieser Form und stellte fest, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß analog § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besteht, da eine identifizierende Verdachtsberichterstattung bereits dann in das Persönlichkeitsrecht eingreift, wenn ein mögliches Fehlverhalten thematisiert und die betroffene Person dadurch herabgewürdigt wird. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass allein die Identifizierbarkeit und die Schwere des erhobenen Vorwurfs – unabhängig von der Darstellung konkreter Einzelheiten – bereits eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewirken können.
Das OLG unterstrich, dass bei Verdachtsberichterstattung besonders hohe Anforderungen an die journalistische Sorgfalt gelten. Insbesondere muss dem Betroffenen rechtzeitig vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; diese Stellungnahme muss zudem angemessen in der Berichterstattung berücksichtigt werden. Eine frühere, aus anderem Kontext stammende Anhörung ist hierfür nicht ausreichend, insbesondere wenn sich die Sachlage inzwischen verändert hat und eine erneute Nachfrage erforderlich wäre. Die presseethische Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen wird nicht durch die Möglichkeit einer späteren (gerichtlichen) Stellungnahme erfüllt. Auch ist jede Verkürzung oder Verfälschung der Aussagen des Betroffenen rechtlich inadmissibel.
Fazit:
Das Urteil des OLG Köln zeigt: Die Schutzmechanismen des Persönlichkeitsrechts in der Verdachtsberichterstattung werdenschärfer gefasst. Wer auf der einen Seite als Medium publiziert, ist zur sorgfältigsten Prüfung und umfassenden, fairen Darstellung verpflichtet. Als Betroffener sollten Sie bei erkennbar rufschädigender Berichterstattung schnell rechtlichen Rat einholen, um wirksam gegen rechtswidrige Veröffentlichungen vorzugehen und Ihr Ansehen zu schützen.

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