Die Berichterstattung über Richter Presserecht steht im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und persönlichkeitsrechtlichem Schutz – und das Kammergericht Berlin hat mit einem aktuellen Urteil wichtige Leitlinien für dieses Spannungsfeld gesetzt. Im sogenannten „Brokstedt-Prozess“ durfte die Bild-Zeitung unter Überschriften wie „Sex-Posse mitten im Mord-Prozess“ über einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter berichten, der auf eine angebliche intime Beziehung zu einer Beisitzerin gestützt wurde. Das Kammergericht Berlin bejahte mit Urteil vom 26.02.2026 (Az. 10 U 165/24) die Zulässigkeit dieser Berichterstattung und gab der Berufung des Axel-Springer-Verlags statt.

Die Entscheidung ist nicht nur für Richter und Medienunternehmen von unmittelbarer Relevanz, sondern klärt grundlegende Fragen der presserechtlichen Stellung von Amtsträgern der Justiz.
Juristische Hintergründe: Berichterstattung über Richter Presserecht
Das Recht der Gerichtsberichterstattung ist verfassungsrechtlich tief verwurzelt. Gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Dieser einfachgesetzlich normierte Öffentlichkeitsgrundsatz besitzt als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, 44) und zielt darauf ab, die Einhaltung des formellen und materiellen Rechts zu gewährleisten sowie Einblick in die Funktionsweise der Rechtsordnung zu ermöglichen.
Aus diesem Grundsatz erwächst der Presse eine besondere Funktion: Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Pressefreiheit schützt nicht nur die Verbreitung von Nachrichten, sondern auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, einschließlich des Rechts, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren und hierüber zu berichten (BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 – 2 BvR 154/78, BVerfGE 50, 234).
Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse in Bezug auf Gerichtsverfahren erstreckt sich dabei ausdrücklich auch auf Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken, und erschöpft sich nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten (BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 – 6 C 35/13, NJW 2015, 807).
Richter nehmen im Recht der Gerichtsberichterstattung eine Sonderstellung ein. Sie stehen kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich ihrer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Gerichts im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.07.2000 – 1 BvQ 17/00, NJW 2000, 2890). Ein Interesse von Richtern und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.03.2007 – 1 BvR 620/07, NJW-RR 2007, 986).
Für Richter gelten daher – anders als für sonstige Privatpersonen oder gar für Angeklagte – von vornherein nicht die einschränkenden Grundsätze der Rechtsprechung zur identifizierenden Berichterstattung über Straftäter oder Verdächtige. Wegen der Informations- und Kontrollfunktion der Presse besteht an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion an einem Gerichtsverfahren mitwirken, ein öffentliches Informationsinteresse, das von Verfassungs wegen angelegt ist. Die Möglichkeit des pressöffentlichen Bekanntwerdens ihrer Identität wird von der Verfassung nicht lediglich als tatsächliche Konsequenz des Öffentlichkeitsgrundsatzes hingenommen, sondern entspricht der normativen Stoßrichtung dieses Grundsatzes.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Richtern (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist gleichwohl nicht auf null reduziert. Das durch das Amt bedingte Zurücktreten des Persönlichkeitsschutzes beschränkt sich auf die Sozialssphäre, d.h. auf das Handeln des Richters in seiner amtlichen Eigenschaft. Die Privatsphäre – also Angelegenheiten, die typischerweise als privat eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11) – ist grundsätzlich geschützt.
Berührungspunkte zwischen privaten Verhältnissen eines Richters und seiner Amtsführung können jedoch das öffentliche Informationsinteresse auslösen, wenn sie geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen. Medien haben dabei auch Anspruch auf eine Aufmachung, die ihrem publizistischen Selbstverständnis entspricht; die Pressefreiheit ist nicht auf die seriöse Presse beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269). Die Gerichtsberichterstattung dient damit der Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit und der öffentlichen Kontrolle staatlicher Gewalt – ihr Schutz reicht weiter als bei einer Berichterstattung über rein private Umstände zu Unterhaltungszwecken.
Das Verfahren und der Inhalt des KG-Urteils (KG Berlin, 10 U 165/24)
Im Jahr 2023 leitete der vorsitzende Richter einer großen Strafkammer beim LG Itzehoe den sogenannten „Brokstedt-Prozess“ wegen Mordes und versuchten Mordes. In einer Sitzung beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Aussetzung des Verfahrens und forderte von den Mitgliedern der Strafkammer eine dienstliche Erklärung darüber, ob zwischen dem Vorsitzenden und einer Beisitzerin eine eheliche, eine eheaähnliche oder eine außereheliche intime Beziehung bestanden habe oder bestehe; die Strafkammer wies den Antrag zurück, woraufhin ein Befangenheitsantrag folgte, der letztlich abgelehnt wurde.
Die Bild-Zeitung berichtete über diesen Vorgang mehrfach, und zwar unter den Überschriften „Sex-Posse mitten im Mord-Prozess – Hatte Star-Richter Beischlaf mit der Beisitzerin?“, „Euer Ehren, es geht um EURE EHRE!“, „Befangenheitsantrag wegen angeblicher Sex-Affäre – Prozess gegen Zug-Killer von Brokstedt in Gefahr?“ sowie „Bringt eine Sex-Affäre den Brokstedt-Prozess in Gefahr?“.
Der Richter sah darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere seiner Privat- und Intimsphäre, und beantragte beim LG Berlin II die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der auf ihn bezugnehmenden Teile. Das LG Berlin II gab dem Richter in der Vorinstanz teilweise Recht (LG Berlin II, Urt. v. 12.12.2024, Az. 27 O 69/24).
Das Kammergericht Berlin verneinte hingegen den Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK (KG Berlin, Urt. v. 26.02.2026, Az. 10 U 165/24). Zwar bejahte das Gericht eine Berührung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Richters – konkret seiner Ehre und sozialen Anerkennung sowie seiner Privatsphäre – verneinte jedoch eine Verletzung der Intimsphäre, da die bloße Bekanntgabe einer möglichen intimen Beziehung hierfür nicht ausreiche (unter Verweis auf BGH, Urt. v. 30.09.2014 – VI ZR 490/12).
Die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht seien gerechtfertigt: Das Kammergericht stellte zunächst fest, dass die angegriffenen Überschriften keine Tatsachenbehauptungen, sondern Fragestellungen enthielten, da alle Überschriften Fragezeichen aufwiesen und in den Artikeln von einer „möglichen“ Affäre die Rede war; auch eine sogenannte „Eindruckstatsachenbehauptung“ liege nicht vor. Die Bild habe zudem nicht über einen unklaren Vorgang berichtet, sondern über einen im Kern unstreitigen: den Befangenheitsantrag mit dem daraus resultierenden Befangenheitsgesuch.
Auf eine solche Konstellation seien die strengen Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung nicht anzuwenden, da die Bild über wahre Tatsachen berichtet und daran mit Wertungen angeknüpft habe. Das Gericht betonte ferner, dass die Grenzen zulässiger Berichterstattung über Richter weiter seien als bei einfachen Bürgern (unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.07.2000 – 1 BvQ 17/00). Eine Prangerwirkung oder soziale Stigmatisierung scheide schließlich aus, weil das beschriebene Verhalten – als verheirateter Mann ein sexuelles Verhältnis mit einer Kollegin zu unterhalten – weder strafbar noch rechtswidrig sei und die Gefahr sozialer Ausgrenzung nicht bestehe.
Fazit: Berichterstattung über Richter Presserecht
Für die Berichterstattung über Richter Presserecht setzt das das Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Urt. v. 26.02.2026, Az. 10 U 165/24) schärft die presserechtliche Sonderstellung von Richtern und macht deutlich, dass ihre erhöhte Toleranzpflicht gegenüber medialer Berichterstattung nicht auf die amtliche Tätigkeit im engeren Sinne beschränkt ist, sondern sich auch auf privates Verhalten erstreckt, das einen hinreichenden Bezug zur Amtsführung und zur Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens aufweist.
Zugleich bekräftigt die Entscheidung, dass eine Frageform in Überschriften und die Verwendung relativierender Formulierungen geeignet sind, eine Tatsachenbehauptung auszuschließen und damit das presserechtliche Risiko einer Berichterstattung erheblich zu verringern. Für die Praxis zeigt das Urteil, dass auch für die Boulevardpresse ein weiter Spielraum besteht, wenn ein Bezug zur Rechtsstaatlichkeit eines bedeutenden Verfahrens besteht und die redaktionelle Aufmachung keine falschen Tatsachen behauptet.
Werden Sie von einem solchen Fall betroffen? Die Berichterstattung über Richter Presserecht wirft komplexe Fragen auf – sowohl für Medienunternehmen als auch für betroffene Amtsträger. Ob Sie als Beteiligte eines Verfahrens über Ihre presserechtlichen Rechte informiert werden möchten oder als Redaktion wissen wollen, wie weit die Berichterstattung über Richter Presserecht gehen darf – wir beraten Sie als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Presserecht in Berlin. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Häufige Fragen zur Berichterstattung über Richter Presserecht
Darf die Presse über einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter namentlich berichten?
Grundsätzlich ja – und zwar unter weniger strengen Voraussetzungen, als viele annehmen. Richter stehen kraft ihres Amtes im Blickfeld der Öffentlichkeit und können ein Interesse, nur durch die im Sitzungssaal Anwesenden wahrgenommen zu werden, regelmäßig nicht geltend machen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.07.2000 – 1 BvQ 17/00). Entscheidend ist dabei, dass die Berichterstattung über einen Befangenheitsantrag nicht automatisch als Verdachtsberichterstattung einzuordnen ist: Wenn der Befangenheitsantrag selbst eine wahre Tatsache ist, gelten die strengen Anforderungen der Verdachtsberichterstattung nach dem KG Berlin nicht (KG Berlin, Urt. v. 26.02.2026, Az. 10 U 165/24). Die Presse darf dann über diese wahren Tatsachen berichten und daran Wertungen knüpfen – solange sie keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufstellt.
Was ist der Unterschied zwischen der Intimsphäre und der Privatsphäre bei der presserechtlichen Beurteilung?
Die Intimsphäre bildet den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit, in den eine Berichterstattung unter keinen Umständen eindringen darf. Die Privatsphäre schützt Angelegenheiten, die typischerweise als privat gelten, ist aber einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugänglich (BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11). Das Kammergericht hat klargestellt, dass die bloße Bekanntgabe einer möglichen intimen Beziehung noch keine Berührung der Intimsphäre darstellt; es fehle an der Preisgabe konkret intimer Details (KG Berlin, Az. 10 U 165/24). Entscheidend ist stets eine Einzelfallabwägung, bei der insbesondere der Bezug des privaten Verhaltens zur öffentlichen Funktion der betroffenen Person zu berücksichtigen ist.
Wann liegt eine unzulässige Vorverurteilung vor?
Eine unzulässige Vorverurteilung liegt vor, wenn die Berichterstattung ein Fehlverhalten als feststehend darstellt, obwohl dies nicht erwiesen ist. Dabei ist nicht nur die ausdrückliche Behauptung problematisch: Gerichte prüfen auch, ob beim unbefangenen Durchschnittsleser der Eindruck eines feststehenden Sachverhalts entsteht – man spricht von einer sogenannten Eindruckstatsachenbehauptung. Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass Überschriften mit Fragezeichen und Formulierungen wie „mögliche Affäre“ weder eine Tatsachenbehauptung noch eine Eindruckstatsachenbehauptung darstellen (KG Berlin, Az. 10 U 165/24). Wer konsequent auf Fragezeichen und relativierende Formulierungen setzt, reduziert das presserechtliche Risiko einer Vorverurteilungsrüge erheblich.
Gelten für die Boulevardpresse dieselben presserechtlichen Grundsätze wie für seriöse Medien?
Ja. Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht auf die seriöse Presse beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269). Auch reißerische Aufmachung und Stilmittel der Boulevardpresse unterfallen dem Selbstbestimmungsrecht der Presse. Das Kammergericht hat die für die Bild typische Aufmachung ausdrücklich als von der Pressefreiheit gedeckt angesehen. Grenzen bestehen gleichwohl: Unwahre Tatsachenbehauptungen, Eingriffe in die Intimsphäre und eine unzulässige Prangerwirkung bleiben unzulässig – unabhängig vom Medium.
Kann ein Richter rechtlich gegen Presseberichte über seine Person vorgehen?
Ja, ein Richter hat grundsätzlich dieselben presserechtlichen Abwehransprüche wie jede andere Person – also Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz. Als Amtsträger muss er jedoch eine auf seine Amtsführung bezogene Berichterstattung regelmäßig dulden. Ein Unterlassungsanspruch besteht vor allem dann, wenn die Berichterstattung in die Intimsphäre eindringt, unwahre Tatsachen behauptet oder eine unzulässige Prangerwirkung entfaltet. Das KG Berlin hat betont, dass allein die Bekanntgabe einer möglichen Beziehung ohne Preisgabe konkreter intimer Details nicht die Intimsphäre verletzt (KG Berlin, Urt. v. 26.02.2026, Az. 10 U 165/24). Richter, die eine Berichterstattung für unzulässig halten, sollten zeitnah anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da presserechtliche Unterlassungsansprüche schnell verfallen können.
Weiterführende Informationen zu einschlägigen BGH-Entscheidungen finden Sie unter bundesgerichtshof.de.

