FAQ Gegendarstellung
Was ist eine Gegendarstellung?
Eine Gegendarstellung ist ein presserechtlicher Anspruch, mit dem eine betroffene Person verlangen kann, dass das Medium ihre eigene Darstellung der Fakten veröffentlicht, wenn zuvor über sie eine Tatsachenbehauptung verbreitet wurde. Sie soll zeitnah, im selben Medium und in vergleichbarer Aufmachung erscheinen, um „gleiche publizistische Wirkung“ sicherzustellen.
Unter welchen Voraussetzungen muss eine Gegendarstellung in einem Online-Medium abgedruckt werden?
Eine Gegendarstellung ist gemäß § 20 Medienstaatsvertrag (MStV) ohne Einschaltungen und Weglassungen sowie in gleicher Aufmachung, wie die ursprüngliche Ausgangsmitteilung bereitzustellen. Außerdem muss sie so lange wie die Ursprungsmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr abrufbar sein.
Wann habe ich Anspruch auf eine Gegendarstellung?
Ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht
- wenn eine Tatsachenbehauptung öffentlich verbreitet wurde
- eine Person, Organisation oder Stelle davon betroffen und identifizierbar ist
- Meinungsäußerungen oder Kommentare begründen grundsätzlich keinen Anspruch.
Unter welchen Voraussetzungen muss eine Gegendarstellung in einem Online-Medium abgedruckt werden?
Eine Gegendarstellung richtet sich immer gegen das Medium, das die beanstandete Tatsachenbehauptung öffentlich verbreitet hat Zeitung, Zeitschrift, Rundfunksender, Onlineportal oder Blog.
Wie muss eine Gegendarstellung formuliert sein?
Die Gegendarstellung muss
- schriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein
- sich klar und sachlich auf die beanstandete Tatsachenbehauptung beziehen, ohne Wertungen oder Meinungen.
- Der Umfang darf die ursprüngliche Behauptung nicht überschreiten und muss verständlich sowie druckreif formuliert sein.
- Das Abdruckverlangen ist unverzüglich einzureichen.
- Die Vorlage des Originals ist grundsätzlich erforderlich
Welche Möglichkeiten hat ein Online-Medium, seiner Pflicht zur Gegendarstellung nachzukommen?
- ENTWEDER die angegriffene Ausgangsmitteilung weiterhin anbieten. Dann muss die Gegendarstellung mit der Ausgangsmitteilung verknüpft werden.
- ODER die Ausgangsmitteilung löschen. Dann ist nur noch die Gegendarstellung isoliert zu veröffentlichen.
Wo muss die Gegendarstellung veröffentlicht werden?
- Die Gegendarstellung im gleichen Medium in dem die ursprüngliche Tatsachenbehauptung erschien.
- Veröffentlichung erfolgt an vergleichbarer Stelle und in der nächsten Ausgabe, die für den Druck noch nicht abgeschlossen ist.
- Die Sichtbarkeit, Schriftgröße und optische Gestaltung müssen der Erstmitteilung entsprechen; eine inhaltliche Veränderung ist nicht zulässig.
- Bei Onlineartikeln ist die Gegendarstellung meist in derselben Rubrik, auf der gleichen Website und oft direkt im ursprünglichen Beitrag zu platzieren.
- Das Prinzip der Waffengleichheit verlangt gleiche Aufmerksamkeit und Platzierung, gegebenenfalls sogar auf Titelseite oder im Inhaltsverzeichnis, wenn die Erstmitteilung d
Zu welchem Zeitpunkt und wie lange muss die Gegendarstellung Online bereitgestellt werden
Sie muss für die Dauer, in der die Ausgangsmitteilung online ist, und in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr bereitstehen. Wird die Ausgangsmitteilung vorher entfernt, ist die Gegendarstellung an einer vergleichbaren Stelle für die gleiche Dauer vorzuhalten.
Was bedeutet „gleiche Aufmachung“ bei der Gegendarstellung?
Die Gegendarstellung muss ohne Änderungen, am gleichen Ort, in derselben Schriftgröße und Gestaltung wie die Ausgangsmitteilung veröffentlicht werden.
Wie muss die Verknüpfung zwischen Ausgangsmitteilung und Gegendarstellung konkret aussehen?
Es genügt ein deutlicher, in der Regel mittels Hyperlink gesetzter Hinweis bei der Ausgangsmitteilung, der direkt zur Gegendarstellung führt.
Was bedeutet „gleiche Aufmachung“ bei der Gegendarstellung?
Die Gegendarstellung muss ohne Änderungen, am gleichen Ort, in derselben Schriftgröße und Gestaltung wie die Ausgangsmitteilung veröffentlicht werden.
Wie muss die Verknüpfung zwischen Ausgangsmitteilung und Gegendarstellung konkret aussehen?
Es genügt ein deutlicher, in der Regel mittels Hyperlink gesetzter Hinweis bei der Ausgangsmitteilung, der direkt zur Gegendarstellung führt.
Was passiert, wenn das Medium die Gegendarstellung nicht veröffentlicht?
- Verweigert das Medium den Abdruck, kann der Betroffene den Abdruck per einstweiliger Verfügung schnell gerichtlich anordnen lassen.
- Zuständig sind die Landgerichte am Sitz des Verlags/Rundfunkveranstalters; die Durchsetzung erfolgt in der Praxis über Pressekammern.
- Ein Wahrheitsbeweis der Gegendarstellung muss nicht erbracht werden.
Was kostet eine Gegendarstellung?
Es genügt ein deutlicher, in der Regel mittels Hyperlink gesetzter Hinweis bei der Ausgangsmitteilung, der direkt zur Gegendarstellung führt.
Darf das Medium die Gegendarstellung kommentieren?
- Es gilt zumeist das sogenannte Glossierungsverbot: Das Medium darf die Gegendarstellung nicht kommentieren oder mit Wertungen, Ironie oder Meinungen versehen.
- Zulässig sind sachliche, tatsächliche Hinweise, etwa darauf, dass die Veröffentlichung gesetzlich erfolgt und der Wahrheitsgehalt nicht geprüft wurde. Hämische Anmerkungen, abwertende Kommentare oder Hinweise auf angebliche Unwahrheit der Gegendarstellung sind nicht erlaubt.
- Der sogenannte Redaktionsschwanz, ein kurzer Hinweis zur Formalität, ist gestattet, solange er keine Wertungen enthält.
Muss die Gegendarstellung wahr sein?
Nein. Die Gegendarstellung muss nicht wahr sein. Das Medium prüft nicht den Wahrheitsgehalt, sondern ob die formalen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; das Gegendarstellungsrecht ist formal ausgestaltet, um „Tatsache gegen Tatsache“ gegenüberzustellen. Nur offenkundig unwahre, eindeutig irreführende oder strafbare Gegendarstellungen dürfen abgelehnt werden.
Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung bei Online-Medien?
Ein Anspruch besteht, wenn die beanstandete Tatsachenbehauptung relevant ins Persönlichkeitsrecht (oder Unternehmenspersönlichkeitsrecht) eingreift und ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Reicht jede Unrichtigkeit in der Berichterstattung aus, um eine Gegendarstellung zu verlangen?
Nein. Die Unrichtigkeit muss tatsächlich geeignet sein, das Persönlichkeitsrecht nachteilig zu beeinflussen. Geringfügige Abweichungen, etwa bei Zahlen oder Orten, reichen nicht aus.
Was passiert, wenn eine Gegendarstellung aus mehreren Punkten besteht und einer davon unwesentlich ist?
Nach dem praktizierten „Alles-oder-Nichts“-Prinzip gilt: Ist ein Teil der Gegendarstellung unzulässig, entfällt der Anspruch auf die Veröffentlichung der gesamten Gegendarstellung.
Muss die Gegendarstellung auch im Internet besonders hervorgehoben werden?
Nur wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind, besteht überhaupt irgendeine Verpflichtung. Dann richtet sich die Ausgestaltung nach den Anforderungen des MStV.
Ist ein berechtigtes Interesse für eine Gegendarstellung immer anzunehmen, wenn etwas falsch berichtet wurde?
Nein. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob der Fehler für das Persönlichkeitsrecht relevant ist, nur dann besteht ein Interesse.
Was zählt zu persönlichkeitsrechtsneutralen Abweichungen?
Geringe Unterschiede bei Maß-, Mengen- oder Zeit-Angaben, sowie andere Detailfragen ohne Auswirkung auf den guten Ruf oder die geschäftliche Integrität sind neutrale Abweichungen die nicht zur Gegendarstellung berechtigen.
FAQ identifizierende Berichterstattung
Wann gilt eine Person in der Presse als identifizierbar?
Eine Person ist identifizierbar, sobald ihr Name, Bild oder jede Kombination aus Details wie Beruf, Wohnort, bekannte Ereignisse oder spezifische Merkmale dazu führt, dass sie für einen bestimmbaren Kreis erkennbar ist – nicht erst, wenn der volle Name genannt wird.
Welche Ansprüche bestehen in Falle einer unzulässigen identifizierbarkeit?
Betroffene können Unterlassung, Löschung, Gegendarstellung und gegebenenfalls auch Schadenersatz verlangen, wenn ihr Persönlichkeitsrecht durch eine identifizierende Berichterstattung verletzt wird.
Was ist eine identifizierende Verdachtsberichterstattung?
Identifizierende Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn Medien über einen Verdacht (nicht über erwiesene Tatsachen) berichten und die betroffene Person für das Publikum erkennbar machen, etwa durch Namen, Fotos oder konkrete Angaben zu Beruf, Ort oder anderen Merkmalen. Eine Verdachtsberichterstattung ist nur zulässig, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (z. B. bei schweren Straftaten oder Personen des öffentlichen Lebens) und sorgfältig abgewogen wurde, ob der Informationswert den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigt. Wichtig ist, dass der Verdachtsstatus klar gemacht und keine Vorverurteilung suggeriert wird. Die Unschuldsvermutung muss gewahrt bleiben.
Ist Verdachtsberichterstattung grundsätzlich erlaubt?
Verdachtsberichterstattung ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber strengen rechtlichen Vorgaben. Medien dürfen über Verdachtsmomente berichten, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Information besteht und die Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Dazu gehören: Wahrung der Unschuldsvermutung, deutliche Kennzeichnung als Verdacht, zutreffende Wiedergabe des Ermittlungsstandes und Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen. Eine Interessenabwägung ist stets erforderlich; bei Bagatellen, bloßen Gerüchten oder fehlendem öffentlichen Interesse ist Verdachtsberichterstattung unzulässig.
Welche Voraussetzungen müssen Medien für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung erfüllen?
- Mindestbestand an Beweistatsachen: Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen; reine Gerüchte oder bloße Behauptungen reichen nicht aus.
- Mindestbestand an Beweistatsachen: Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen; reine Gerüchte oder bloße Behauptungen reichen nicht aus.
- Mindestbestand an Beweistatsachen: Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen; reine Gerüchte oder bloße Behauptungen reichen nicht aus.
- Sorgfältige Recherche: Journalisten müssen alle zugänglichen und zumutbaren Informationsquellen ausschöpfen und die Plausibilität ihrer Informationen kritisch prüfen.
- Anhörung der betroffenen Person: Die betroffene Person soll vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Auch ein Dementi oder eine verweigerte Reaktion ist dabei darzustellen.
- Kennzeichnung als Verdacht: Die Berichterstattung muss klar als Verdacht gekennzeichnet sein und die Unschuldsvermutung achten; es darf nicht der Eindruck einer erwiesenen Tat erweckt werden.
- Ausgewogene Darstellung: Entlastende Umstände und verschiedene Sichtweisen sind objektiv wiederzugeben.
Wann ist identifizierende Verdachtsberichterstattung unzulässig?
- Keine ausreichenden Beweise: Es fehlen konkrete Anhaltspunkte oder ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den geäußerten Verdacht.
- Sorgfaltspflichten verletzt werden: Die Medien haben nicht sorgfältig recherchiert oder sich nur auf unzuverlässige Quellen gestützt.
- Anhörung unterbleibt: Die betroffene Person hatte keine faire Möglichkeit, vor der Veröffentlichung Stellung zu nehmen.
- Vorverurteilung erfolgt: In der Berichterstattung wird der Verdacht wie eine bewiesene Tatsache dargestellt und die Unschuldsvermutung missachtet.
- Entlastende Umstände nicht erwähnt werden: Entlastende Informationen oder die Sichtweise des Betroffenen werden verschwiegen.
- Der Bericht lediglich Bagatellvorwürfe betrifft: Bei unbedeutenden Vorwürfen fehlt regelmäßig das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung.
- Eine starke Prangerwirkung entsteht: Die Berichterstattung führt zur öffentlichen Bloßstellung, ohne dass ein entsprechendes Informationsinteresse überwiegt.
Muss der Betroffene vor einer Berichterstattung angehört werden?
Ja. Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung setzt zwingend voraus, dass der Betroffene vor (!) der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Eine zwei Jahre zurückliegende erfolgte Anhörung ersetzt dies nicht
Wann liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor?
Je schwerwiegender und rufschädigender der Verdacht, desto intensiver müssen die Medien recherchieren. Es reicht nicht, vage Hinweise oder bloße Behauptungen zu veröffentlichen; der Verdacht muss auf nachvollziehbaren, dokumentierbaren Tatsachen basieren
Kann eine nachträgliche Stellungnahme die Rechtswidrigkeit heilen?
Nein. Die nachträgliche Möglichkeit zur Stellungnahme heilt die unterlassene vorherige Anhörung nicht, insbesondere wenn der Betroffene die Vorwürfe im Verfahren substantiiert bestreitet und seine Sicht nicht mehr in die Veröffentlichung einfließen kann
Wann ist die Veröffentlichung des Namens oder Bildes in der Presse erlaubt ?
- Eine identifizierende Berichterstattung durch die Presse ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel bei bedeutsamen Straftaten, gesellschaftlichen Ereignissen oder bei Personen der Zeitgeschichte).
- Fotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden; Ausnahmen bestehen etwa für Ereignisse der Zeitgeschichte oder öffentliche Veranstaltungen (§§ 22, 23 KUG).
- Unzulässig sind Veröffentlichungen ohne ausreichenden Informationswert, bei Prangerwirkung gegenüber Privatpersonen oder bei bloßen Verdächtigungen.
- Bei Rechtsverletzungen bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung, Schadensersatz und Löschung, die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können.
