Polizist

Bildnisschutz Presserecht – dieses zentrale Thema des deutschen Medienrechts betrifft insbesondere identifizierende Berichterstattung über Verdächtige und Amtsträger. Mit dem Urteil BGH VI ZR 87/24 vom 19. November 2024 hat der Bundesgerichtshof die Grenzen zulässiger Bildberichterstattung präzisiert. Als Anwälte für Presserecht in Berlin erläutern wir die Entscheidung und ihre praktische Bedeutung. Weiterführende Informationen zur Rechtsprechung finden Sie beim Bundesgerichtshof.

BGH, Urteil vom 19. November 2024 – VI ZR 87/24

Mit Urteil vom 19. November 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Verfahren die Grenzen zulässiger identifizierender Bild- und Wortberichterstattung über Polizeibeamte im Kontext einer Verdachtsberichterstattung präzisiert. Der VI. Zivilsenat wies die Revision eines großen Boulevardmediums zurück und bestätigte die instanzgerichtlichen Entscheidungen, die eine identifizierende Berichterstattung über einen Polizeibeamten im Zusammenhang mit einem umstrittenen Schlagstockeinsatz untersagt hatten.

Das Urteil ist inzwischen veröffentlicht und wird in K&R 2025, 177 zitiert. Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Sie konkretisiert das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG für Polizeibeamte bei strafrechtlichem Verdacht, bekräftigt die Bedeutung der Unschuldsvermutung in der presserechtlichen Abwägung und klärt die Haftung des Verbreiters für unwahre Tatsachenbehauptungen Dritter.

Die Berichterstattung

Das Online-Portal Bild.de veröffentlichte am 27. September 2021 zwei Artikel über einen Polizeieinsatz, bei dem ein Polizeibeamter einem Apotheker – dem Zeugen O. – mit einem Schlagstock auf die Unterschenkel geschlagen und ihm dabei Prellungen zugefügt haben soll. Beiden Artikeln war ein Lichtbild beigefügt, das den Kläger – einen der beteiligten Polizeibeamten – in einer Schutzweste mit dem Aufdruck „Polizei“ zeigt. Der erhobene rechte Arm hält einen Schlagstock, gegenüber steht ein deutlich größerer Mann, der den Beamten am Halsausschnitt festhält.

Über der Augenpartie des Klägers war zwar ein Balken angebracht, der Großteil seines Gesichts und seines Kopfes blieb jedoch erkennbar. Das Berufungsgericht stellte fest – und die Revision griff dies nicht an –, dass der Kläger aufgrund seiner Haartracht, seines Bartes, seiner Kopfform, seiner Gesichtszüge, seiner Figur sowie der namentlichen Nennung seines Einsatzorts für sein berufliches und persönliches Umfeld ohne Weiteres identifizierbar war.

Die Wortberichterstattung schilderte den Polizeieinsatz als einen solchen, der „völlig aus dem Ruder“ gelaufen und „mit Gewalt“ geendet habe. Ein weiterer Artikel gab ein Zitat des Apothekers O. wieder, dem zufolge die Beamten ihn „sofort“ angebrüllt hätten, sich auf den Boden zu legen.

Dieses Zitat erwies sich als unwahr: Ein Bodycam-Video dokumentierte, dass zwischen Ankunft der Beamten und der entsprechenden Aufforderung mehrere Interaktionen stattgefunden hatten. Daneben enthielt der Artikel den Satz „Ich dachte nur an George Floyd“ sowie ein Video, das den weltweit bekannten Fall außergewöhnlich brutaler US-amerikanischer Polizeigewalt zeigte.

Strafrechtlicher Ausgang und Prozessgeschichte

Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung geführt. Er wurde freigesprochen. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung waren lediglich gegenseitige Strafanzeigen erstattet worden; eine Anklage war noch nicht erhoben. Der Kläger begehrte Unterlassung der identifizierenden Bild- und Wortberichterstattung sowie der Verbreitung des unwahren Apotheker-Zitats. Erstgericht und Berufungsgericht gaben der Klage überwiegend statt. Der BGH wies die Revision von Bild.de zurück.

Bildberichterstattung: Das abgestufte Schutzkonzept

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen richtet sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Eine Ausnahme gilt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte – diese Ausnahme entfällt jedoch, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Bereits bei der Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen. Maßgebend für den Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist deren Gesamtkontext unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.

zeitgeschichtliches Ereignis

Der Begriff des Zeitgeschehens ist weit zu verstehen. Er erfasst nicht nur historisch-politische Vorgänge, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Gleichwohl besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten – und umgekehrt.

Für die Abbildung von Polizeibeamten gilt: Der einzelne Beamte ist nicht schon allein aufgrund seiner Beteiligung an einem Einsatz eine Person der Zeitgeschichte. Er wird es erst dann, wenn er an besonderen Ereignissen oder Handlungen teilnimmt, insbesondere wenn er sich pflichtwidrig verhält. Im Urteil VI ZR 87/24 erkannte der BGH ausdrücklich an, dass ein erhebliches berechtigtes öffentliches Interesse an der Information über den Verdacht unrechtmäßiger Polizeigewalt besteht.

Die Presse erfülle insoweit ihre Funktion als „Wachhund der Öffentlichkeit“. Dennoch ergab die Abwägung, dass kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestand, über die Funktion des Klägers als Polizeibeamter hinaus auch über dessen Identität mittels eines nur in der Augenpartie verdeckten Fotos informiert zu werden. Diese Unterscheidung zwischen dem Informationsinteresse an der Funktion und demjenigen an der konkreten Person ist ein zentrales Leitmotiv des Urteils.

Die Unschuldsvermutung als Abwägungselement

Der BGH betont, dass bei einer Bildberichterstattung über ein laufendes Strafverfahren die Unschuldsvermutung in die Abwägung einzubeziehen ist. Sie ist nicht erst auf der Ebene des § 23 Abs. 2 KUG, sondern bereits bei der Frage relevant, ob überhaupt ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt.

Der BGH hat den Grundsatz formuliert, dass „oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz seiner Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen“ werde. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor: Der Kläger war ein in der Öffentlichkeit bislang völlig unbekannter Polizeibeamter. Er hatte sich auch nicht selbst geöffnet; weder hatte er die Pressemitteilung des Polizeipräsidiums veranlasst, noch war darin seine Identität preisgegeben worden.

Die verstärkte Eingriffsintensität durch den Kontext

Von besonderem Gewicht für die Entscheidung war die mit der Bebilderung verbundene Gesamtwirkung. Die Unzulässigkeit der Bildberichterstattung resultierte nicht allein aus dem Bildnis als solchem, sondern aus der Kombination mehrerer Faktoren: Das Bild illustrierte eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung, die Wiedergabe des Zitats „Ich dachte nur an George Floyd“ und die Einbettung eines Videos über den Fall George Floyd suggerierten eine Parallele zu einem Fall außergewöhnlich brutaler Polizeigewalt und erhöhten die Eingriffsintensität gravierend.

Der Kläger wurde vor Anklageerhebung und trotz seines späteren Freispruchs der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung in seinem beruflichen und privaten Umfeld ausgesetzt.

Die Augenpartie-Abdeckung mit einem Balken genügte unter diesen Umständen nicht, um die Identifizierbarkeit auszuschließen. Die verbleibende Erkennbarkeit aufgrund von Haartracht, Bart, Kopfform, Figur und der Nennung des Einsatzorts reichte für eine Identifizierung im beruflichen und persönlichen Umfeld aus – die Schutzwirkung wurde nicht durch die partielle Verdeckung aufgehoben.

Wortberichterstattung: Unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

Auch die identifizierende Wortberichterstattung erklärte der BGH für unzulässig. Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung setzt nach ständiger Rechtsprechung kumulativ voraus: einen Mindestbestand an Beweistatsachen, ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an einem Vorgang von gravierendem Gewicht, eine Darstellung ohne Vorverurteilung, eine ausgewogene Darstellung unter Berücksichtigung der Gegenargumente sowie die vorherige Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen.

Im vorliegenden Fall hatte Bild.de die Anfrage lediglich an die Pressestelle der Polizei gerichtet, ohne dem Kläger persönlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Entscheidend ist die vom BGH entwickelte Unterscheidung: Das öffentliche Interesse richtete sich auf das Ereignis (den Polizeieinsatz und die Frage unrechtmäßiger Gewalt) sowie auf die Funktion der Beteiligten, nicht aber auf die Identität des konkreten Beamten. Für die öffentliche Wahrnehmung des Vorfalls war es ohne Bedeutung, ob der Einsatz durch diesen oder einen anderen Beamten durchgeführt worden war.

Verbreiterhaftung für das unwahre Apotheker-Zitat

Der BGH bestätigte ferner die Unzulässigkeit der Verbreitung des Apotheker-Zitats, demzufolge die Polizeibeamten ihn „sofort“ angebrüllt hätten, sich auf den Boden zu legen. Das Bodycam-Video belegte, dass zwischen dem Eintreffen der Beamten und der fraglichen Aufforderung Zwischenakte stattgefunden hatten – die Äußerung war damit unwahr.

Der Verbreiter einer Äußerung haftet grundsätzlich für die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung, auch wenn er sie als Drittäußerung kenntlich macht. Im vorliegenden Fall hatte Bild.de das Zitat als Tatsachenbehauptung präsentiert, ohne ausreichende Distanzierung und ohne Hinweis auf den abweichenden Inhalt des Bodycam-Videos.

Praktische Bedeutung

Das Urteil verdeutlicht: Der Umstand, dass ein Polizeibeamter bei einem Einsatz aufgenommen wird, macht ihn nicht automatisch zur Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Entscheidend ist, ob das öffentliche Informationsinteresse gerade auf die Identität der Person oder nur auf das Ereignis und die Funktion gerichtet ist. Eine Verdeckung der Augenpartie durch einen Balken genügt nicht, wenn weitere körperliche Merkmale sowie kontextuelle Hinweise eine Identifizierung im sozialen Umfeld ermöglichen.

Für die Verdachtsberichterstattung allgemein gilt: Bild- und Wortberichterstattung unterliegen unterschiedlichen Maßstäben. Eine Person, die als Verdächtiger in einer identifizierenden Wortberichterstattung zulässigerweise genannt werden darf, muss die Veröffentlichung eines Lichtbildes nicht automatisch hinnehmen. Für die identifizierende Bildberichterstattung ist ein „qualifiziertes öffentliches Interesse“ erforderlich, das über das für die Wortberichterstattung nötige Interesse hinausgeht.

Die besondere Breitenwirkung einer Veröffentlichung auf einem reichweitenstarken Online-Portal ist bei der Abwägung stets zu berücksichtigen und kann den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erheblich intensivieren.

Einordnung in die Rechtsprechungslinie

Das Urteil reiht sich in eine gefestigte, durch den VI. Zivilsenat des BGH entwickelte Linie ein, der zufolge die Unschuldsvermutung – aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert – als eigenständiges Abwägungselement bei der identifizierenden Bildberichterstattung zu berücksichtigen ist. Bereits mit Urteil vom 18. Juni 2019 (VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196) hatte der BGH die Grundsätze für strafverfahrensbegleitende Bildberichterstattung formuliert.

VI ZR 87/24 überträgt diese Grundsätze auf die spezifische Konstellation eines nicht prominenten Polizeibeamten im Stadium gegenseitiger Strafanzeigen – mithin in einem sehr frühen Verfahrensstadium, das deutlich vor einer Anklageerhebung lag. Das kurz darauf ergangene Urteil vom 27. Mai 2025 (VI ZR 337/22) zeigt, dass VI ZR 87/24 keine isolierte Entscheidung darstellt, sondern als Leitentscheidung Eingang in die fortlaufende Rechtsprechung des VI. Zivilsenats gefunden hat.

Fazit

BGH VI ZR 87/24 ist ein prägendes Urteil für den presserechtlichen Bildnisschutz im Presserecht im Kontext von Verdachtsberichterstattungen über Amtsträger. Es stärkt das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Polizeibeamten gegenüber dem Interesse an identifizierender Berichterstattung, solange das öffentliche Informationsinteresse auf das Ereignis und die institutionelle Funktion der Polizei gerichtet ist, nicht aber auf die Identität eines bis dahin in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung getretenen Beamten.

Ein Augenbalken, der die Identifizierbarkeit nicht tatsächlich ausschließt, genügt nicht. Die Kombination von Bild und Texthinweisen kann auch bei partieller Anonymisierung eine unzulässige Identifizierung begründen. Schließlich muss die Redaktion das eigene Recherchematerial – insbesondere vorhandene Videoaufnahmen – auf Widersprüche mit dem zu verbreitenden Zitat eines Dritten prüfen, bevor dieses veröffentlicht wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist die Veröffentlichung eines Fotos einer Person ohne deren Einwilligung im Presserecht zulässig?

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden (§ 22 KUG). Eine Ausnahme gilt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Diese Ausnahme entfällt jedoch nach § 23 Abs. 2 KUG, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Bei Verdachtsberichterstattung ist die Schwelle regelmäßig hoch.

Schützt ein Augenbalken zuverlässig vor einer unzulässigen Identifizierung?

Nein – nicht zwingend. Der BGH hat in VI ZR 87/24 klargestellt, dass eine Identifizierbarkeit auch dann unzulässig sein kann, wenn das Gesicht nur teilweise verdeckt ist. Haartracht, Barttracht, Körperbau, Figur sowie der namentlich genannte Einsatzort können in der Gesamtschau zur Identifizierung ausreichen, selbst wenn die Augenpartie verdeckt ist.

Haftet ein Medienhaus auch für unwahre Zitate, die es von Dritten übernimmt?

Ja. Wer eine Äußerung eines Dritten verbreitet, macht sich diese zu eigen, wenn er sie ohne ausreichende Distanzierung übernimmt. Der BGH hat in VI ZR 87/24 bestätigt, dass eine Zeitung für ein unwahres Zitat eines Zeugen haftet. Eine bloße Quellenangabe reicht zur Distanzierung nicht aus.

Was ist der Unterschied zwischen dem Informationsinteresse an einer Funktion und dem Interesse an der Identität einer Person?

Der BGH unterscheidet scharf: Das öffentliche Informationsinteresse kann die Berichterstattung über einen Polizeieinsatz rechtfertigen. Es rechtfertigt aber nicht automatisch, die Identität des Beamten preiszugeben. Solange er nicht in besonderer persönlicher Verantwortung hervorgetreten ist, überwiegt sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Haben Sie Fragen zum Bildnisschutz im Presserecht oder wurden Sie von einer unzulässigen Bildberichterstattung betroffen? Als auf Presserecht spezialisierte Anwälte beraten wir Sie in Berlin und bundesweit. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung. Weiterführende Informationen finden Sie auch beim Bundesgerichtshof.