Ehrenschutz ausländische Staaten: Mit zwei Grundsatzurteilen vom 24. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Ausländische Staaten können sich in Deutschland nicht auf äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche berufen, wenn sie sich durch Medienberichte in ihrer Ehre oder ihrem öffentlichen Ansehen verletzt sehen. Das Königreich Marokko klagte auf Unterlassung gegen ZEIT ONLINE sowie die Süddeutschen Zeitung.
Hintergrund waren Berichte, in denen Marokko als möglicher Nutzer der Überwachungssoftware „Pegasus“ genannt wurde und der Verdacht geäußert wurde, Staatsoberhäupter und andere Personen seien von marokkanischen Stellen ausgespäht worden. Marokko bestritt jedwede Beteiligung, erklärte die Berichte als schwerwiegende Herabwürdigung seines Ansehens und berief sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie den strafrechtlichen Ehrenschutz.
Ehrenschutz ausländische Staaten: Kein Schutz für Marokko
Marokko vertrat die Auffassung, die Medienberichterstattung über eine angebliche Beteiligung an Spionagehandlungen verletze das öffentliche Ansehen des Staates und begründe einen Unterlassungsanspruch, unter anderem gestützt auf § 823 Abs. 1 BGB sowie persönlichkeitsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften wie §§ 185, 186, 194 StGB.
„das Ansehen eines Staates“ (…) (ist) „nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren“
Dieser Argumentation ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 – VI ZR 415/23), da „das Ansehen eines Staates … nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren“ ist, sodass insoweit kein zivilrechtlicher Schutz besteht. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass „keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG …, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen“ existiert.
Der Kläger wollte auf eine völkerrechtliche Verpflichtung und Staatenpraxis abstellen, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und internationale Standards nicht bestätigt werden konnte. Der BGH begründete seine Entscheidung zudem mit Verweis auf die bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 266, 291, juris Rn. 115) und auf eigene Vorentscheidungen (VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 28; VI ZR 276/99, VersR 2000, 1162, juris Rn. 15), in denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Ehrenschutz bei Staaten grundsätzlich verneint wurden. Insgesamt lehnte das Gericht ab, das Staatsansehen als zivilrechtlich geschütztes Rechtsgut anzuerkennen.
Ein Ehrenschutz ausländische Staaten ist auch strafrechtlich nicht vorgesehen: Die strafrechtlichen Argumente des klagenden Staates fanden keinen Anklang beim BGH. Die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB und § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB, so der BGH, „schützen … nur inländische Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen“, sodass ein ausländischer Staat von diesen Normen nicht erfasst wird. Die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden und sonstige Stellen nach § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB komme ausländischen Staaten ebenfalls nicht zugute, da dies nur nationale Einrichtungen betrifft.
Der Versuch des Klägers, eine analoge Anwendung dieser Vorschriften unter Hinweis auf eine angebliche planmäßige Regelungslücke, beispielsweise im Vergleich zu § 90a StGB, zu begründen, wurde vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesen. Der BGH betonte, dass Der Schutz ausländischer Staaten mit Blick auf Persönlichkeitsrechte enger gefasst sei und insoweit keine planmäßige Regelungslücke bestehe. Weitergehend stellte das Gericht klar, dass auch im Völkerrecht keine Anspruchsgrundlage existiere, die einem ausländischen Staat gegen individuelle Äußerung von Privaten eine Schutzposition verschaffe.
Ehrenschutz für Gemeinden und Behörden
Der Ehrenschutz für Gemeinden und Behörden ist im deutschen Recht grundsätzlich möglich, jedoch eng begrenzt und an die Funktion der jeweiligen Einrichtung geknüpft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts genießen staatliche Einrichtungen keinen Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wohl aber durch §§ 185, 186 und 194 Abs. 3 Satz 2 StGB, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Der strafrechtliche Ehrenschutz umfasst inländische Behörden und sonstige Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, und zielt darauf ab, ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz für die Funktion der Behörde zu gewährleisten.
Gemeinden und Behörden können im Fall ehrverletzender Äußerungen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch die öffentliche Herabwürdigung beeinträchtigt wird und die Aussage unter die relevanten strafrechtlichen Normen fällt. Allerdings ist dieser Schutz nicht identisch mit dem individuellen Ehrenschutz natürlicher Personen; es handelt sich vielmehr um einen institutionellen Schutz, der auf die Sicherung der öffentlichen Aufgabenerfüllung abzielt. Ausländische Behörden sind hiervon nicht erfasst, der Schutzbereich der genannten Vorschriften beschränkt sich ausdrücklich auf nationale Einrichtungen.
Nein. Ausländischen Staaten steht kein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, wenn sie sich durch Medienberichte in ihrer Ehre oder ihrem öffentlichen Ansehen verletzt sehen.
Nein. Die Ehrenschutzvorschriften (§§ 185 ff., 194 Abs. 3 Satz 2 StGB) erfassen nach Ansicht des BGH ausdrücklich nur inländische Behörden und Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Ja. Inländische Gemeinden und Behörden können sich auf gewisse Ehrenschutzrechte berufen, sofern sie öffentliche Aufgaben erfüllen. Beim individuellen Persönlichkeitsrecht besteht jedoch auch für sie kein Schutz; es geht vielmehr um die Sicherung ihrer institutionellen Funktionsfähigkeit – ausländische Behörden sind davon vollständig ausgeschlossen.


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