Sorgfaltspflichten bei der Berichterstattung über Wirtschaftsstraftaten stellen Medien vor besondere Herausforderungen. Dieser Beitrag erläutert, welche journalistischen Pflichten bei der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind und wann eine Berichterstattung rechtswidrig wird.
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 3. November 2025 (Az. 1 BvR 573/25) mit den Sorgfaltspflichten der Presse bei identifizierender Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal. Geklagt hatte ein ehemaliger Top-Manager, der unter namentlicher Nennung in einem Nachrichtenmagazin als Teil eines kriminellen Netzwerks und Mitwirkender an schweren Wirtschaftsstraftaten dargestellt worden war. Die Presse hatte sich bei ihren Artikeln teils auf laufende Ermittlungen und Recherchen berufen.
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Medien hätten ihm durch die Berichterstattung massiv geschadet und ihn in die Nähe konkreter Straftaten gerückt, ohne dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen eine Anklage bestand oder ausreichend gesicherte Fakten als Grundlage vorlagen. Die vorliegenden Erkenntnisse aus den Ermittlungen hätten lediglich einen Anfangsverdacht dargestellt und weder eine Anklage noch eine hinreichende Verdachtslage begründet. Zudem sei das öffentliche Interesse, namentlich und mit Bild benannt zu werden, nicht ausreichend gegen das Persönlichkeitsrecht abgewogen worden.
Hohe Anforderungen bei Berichtserstattung über komplexe Wirtschaftsstraftaten
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass bei Verdachtsberichterstattung über komplexe und schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten besonders hohe Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht gelten. Die Presse darf nicht bereits berichten, wenn lediglich ein Anfangsverdacht – wie er zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt – besteht. Es bedarf vielmehr eines Mindestmaßes an überprüfbaren Beweistatsachen.
Jeder Einzelfall erfordert eine sorgfältige Gewichtung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Eine bloße Information der Presse über ein Ermittlungsverfahren reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine identifizierende Berichterstattung über Verdachtsmomente zu rechtfertigen. Auch die Veröffentlichung von Fotos des Betroffenen ist eng an die Zulässigkeit der zugrundeliegenden Wortberichterstattung geknüpft und bedarf besonderer Zurückhaltung.
„Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen„
Zugleich betont das Bundesverfassungsgericht, dass das öffentliche Interesse etwa im Zusammenhang mit großen Wirtschaftskriminalfällen wie Wirecard besonders hoch wiegen kann – allerdings nur unter strenger Wahrung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Werden die Berichtsgegenstände aus einer hervorgehobenen beruflichen Position und mit wirtschaftlicher Verantwortung verbunden, ist eine identifizierende Berichterstattung besonders kritisch zu prüfen.
Kommt die Veröffentlichung zu Unrecht oder ohne ausreichende Tatsachengrundlage zu einem Ergebnis, das den Betroffenen öffentlich der schweren Straftat bezichtigt oder als Teil einer Bande erscheinen lässt, liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor und rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch. Insbesondere muss die sorgfältige journalistische Recherche und Kontextualisierung zu jedem Zeitpunkt erkennbar sein – das gilt auch für die Kombination aus Wort- und Bildberichterstattung.
Identifizierende Verdachtsberichtertstattung
Verdachtsberichterstattung bezeichnet journalistische Berichte über den Verdacht, dass eine Person eine Straftat oder schwerwiegendes Fehlverhalten begangen haben könnte – noch bevor eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Zulässig ist dies nur unter strengen Voraussetzungen:
- Es muss ein erhebliches berechtigtes öffentliches Interesse an der Information bestehen, etwa bei allgemein bedeutsamen Straftaten.
- Die journalistische Sorgfaltspflicht ist einzuhalten, insbesondere müssen die zugrunde gelegten Fakten einer sorgfältigen Recherche und Bewertung unterzogen werden.
- Ein Mindestbestand an Beweistatsachen ist erforderlich; bloße Ermittlungsverfahren oder vage Verdachtsmomente reichen nicht aus.
- Der Betroffene muss grundsätzlich vorab mit dem konkreten Verdacht konfrontiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
- Schließlich darf die Berichterstattung keine Vorverurteilung beinhalten oder beim Publikum den Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt; Sachlichkeit und Kontextualisierung des Verdachts müssen gewahrt bleiben.
Fazit
Die Entscheidung unterstreicht die besonderen Prüfpflichten und die hohe Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts bei Verdachtsberichterstattung zu Wirtschaftsstraftaten. Redaktionen müssen gewissenhaft prüfen, ob aktuelle, belastbare und dokumentierte Anknüpfungstatsachen vorliegen. Ist dies nicht gegeben, und kommt es dennoch zur Berichterstattung, liegt regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Auch die Identifizierung durch Bilder ist kritisch zu würdigen.
Diese Anforderungen gelten besonders streng bei schweren Vorwürfen, etwa bei komplexen Wirtschaftsstraftaten. Die Unschuldsvermutung ist auch im Bereich der Medien zu beachten.
Tipp vom Anwalt: Wer als Betroffener von Verdachtsberichterstattung betroffen ist, sollte sorgfältig prüfen lassen, ob die Berichterstattung tatsächlich auf den einschlägigen Tatsachengrundlagen beruht oder ob die Anforderungen an Sorgfalt und Abwägung verletzt wurden. Presseunternehmen wiederum sind gut beraten, jede Stufe der Verdachtsrecherche und der anwaltlichen Prüfung zu dokumentieren, um so Haftungsrisiken und presserechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
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