Einführung: Das Dilemma der scheinbaren Anonymisierung

Die Erkennbarkeit Presserecht ist ein zentrales Problem des modernen Medienwesens: Wer in einem Pressebericht als „Würzburger Anwalt“ oder als „Zahnarzt in einer Kleinstadt“ beschrieben wird, ohne dass sein Name fällt, ist – jedenfalls für bestimmte Leserkreise – alles andere als anonym. Die Praxis der deutschen Medien,

durch Abkürzungen, Verpixelungen, Pseudonyme oder beschreibende Umschreibungen Persönlichkeitsrechte zu wahren, scheitert in der Rechtswirklichkeit häufig an einem Grundsatz: Erkennbarkeit Presserecht im Rechtssinne setzt keine Erkennbarkeit für die breite Öffentlichkeit voraus.

Dieser Artikel untersucht, wann eine formal anonymisierte Person nach deutschem Presserecht als identifizierbar gilt, welche Maßstäbe Rechtsprechung und Schrifttum hierfür entwickelt haben, wo die Grenzen der sogenannten „Bekanntenkreisformel“ verlaufen und welche Konsequenzen sich hieraus für Betroffene ergeben. Weiterführende Informationen bietet unsere Seite zur identifizierenden Berichterstattung.

Rechtlicher Rahmen: Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit

I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Schutzposition

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung – also die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang persönliche Informationen in die Öffentlichkeit gelangen. Hieraus folgt insbesondere das Recht auf Anonymität: Der Einzelne soll grundsätzlich selbst darüber bestimmen können, ob er öffentlich identifiziert wird.

Dieses Recht gilt allerdings nicht schrankenlos. Wer sich in der sozialen Gemeinschaft entfaltet, muss Einschränkungen hinnehmen, soweit diese von berechtigten Gründen getragen werden. Daraus ergibt sich die zentrale Kollisionslage: Das Recht auf Anonymität trifft auf die in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Presse- und Meinungsfreiheit.

Das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

Für den Bereich der Bildberichterstattung normiert das Kunsturhebergesetz (KUG) ein ausdifferenziertes Schutzregime. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne diese Einwilligung kommt eine Veröffentlichung nur nach Maßgabe der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG in Betracht, wobei § 23 Abs. 2 KUG berechtigten Interessen des Abgebildeten stets Vorrang einräumt.

Zwingend vorausgesetzt wird in beiden Kontexten die Erkennbarkeit der dargestellten Person: Ohne Erkennbarkeit kein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG, ohne Bildnis kein Eingriff in das Recht am eigenen Bild. Die Erkennbarkeit Presserecht ist damit auch im Bildnisschutz das entscheidende Tatbestandsmerkmal. Mehr dazu unter Bildnisschutz im Presserecht.

Der Maßstab der Erkennbarkeit: Die „Bekanntenkreisformel“

Kein Abstellen auf den Durchschnittsleser

Die grundlegende Weichenstellung der Rechtsprechung – beginnend mit BGH, GRUR 1962, 211 (Hochzeitsbild) – lautet: Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit ist nicht darauf abzustellen, ob der flüchtige Durchschnittsleser oder -betrachter die betroffene Person erkennen kann. Es genügt die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab ausdrücklich verfassungsrechtlich gebilligt, weil andernfalls der Persönlichkeitsschutz auf prominente Personen beschränkt würde – gerade aber die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises für die betroffene Person besonders nachteilig sein kann. Grundrechte sind daher nicht nur dann betroffen, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine große Verbreitung findet, sondern auch dann, wenn sie an Leser gelangt, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse den Betroffenen identifizieren können.

Ausreichen von Teilinformationen und der Summierungseffekt

Erkennbarkeit setzt keine namentliche Nennung voraus. Es genügt die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen die Identität der betroffenen Person für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Als geeignete Identifizierungsmerkmale erkennt die Rechtsprechung an: Berufsbezeichnung und Tätigkeitsort, Einzelheiten aus dem Lebenslauf, Wohnort und Familienstand sowie die Nennung von Namen naher Angehöriger.

Entscheidend ist der Summierungseffekt: Einzeln betrachtet unscheinbare Angaben können in der Kombination hinreichend identifizierend wirken. So wurde ein Kläger, über den nur mitgeteilt wurde, er sei mit einer bekannten Fernsehmoderatorin bekannt, habe

einen Schlüssel zu ihrer Wohnung und bringe ihre Kinder mit dem Rad zur Schule, für mehrere unterschiedliche Personenkreise erkennbar – den Bekanntenkreis der Moderatorin ebenso wie Lehrer, Mitschüler und Eltern an der betreffenden Schule (OLG Hamburg, 7 U 100/19).

Erkennbarkeit muss aus der Berichterstattung selbst folgen

Wichtige Einschränkung: Die Identifizierungsmerkmale müssen grundsätzlich aus dem angegriffenen Bericht selbst stammen. Es reicht nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene externe Internetrecherchen ermitteln muss. Hintergrund ist, dass durch Internetsuchmaschinen nahezu grenzenlose Recherchen möglich sind. Würde bereits die externe Rechercheermöglichkeit genügen, wäre jede – auch anonymisierte – Berichterstattung unzumutbar beschränkt.

Ebensowenig kommt es darauf an, dass Drittmedien identifizierend berichtet haben; eine solche „Infizierung“ widerspräche dem Grundgedanken individueller Störerhaftung. Ausnahme: wenn die eigene Berichterstattung den Leser durch Offenlegung von Querverbindungen geradezu zur Suche nach dem Namen des Betroffenen herausfordert – sog. „Teaser“-Funktion.

Anonymisierungsmaßnahmen und ihr rechtlicher Wert

Verpixelung und Augenbalken

Die Verpixelung von Lichtbildern gilt als anerkanntes und vom Bundesverfassungsgericht als verhältnismäßig bestätigtes Mittel zur Anonymisierung. Das BVerfG hat die Anordnung einer Verpixelung zur Vermeidung der Stigmatisierung eines noch nicht Verurteilten ausdrücklich gebilligt; der BGH spricht von einem „Anonymisierungsgebot“ im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG.

Aber: Die Verpixelung allein schützt nicht vor Erkennbarkeit im Rechtssinne. Für Personen, die den Abgebildeten ohnehin kennen, schließt ein gepixeltes Lichtbild die Erkennbarkeit nicht aus, wenn weitere Identifizierungsmerkmale hinzutreten. Das OLG Stuttgart (Az. 4 U 174/13) stellte ausdrücklich fest: Der Kläger war für Personen ohne Vorkenntnis allein aufgrund des gepixelten Lichtbildes nicht erkennbar – für Personen seines Bekanntenkreises hingegen sehr wohl, weil Begleittext, Berufsangabe und Tatumstände zur Identifikation ausreichten.

Das OLG Köln (Az. 15 U 78/23, Beschluss v. 16.08.2023) bekräftigte: Eine Kombination aus verpixeltem Bild und beschreibendem Text – Buchstabenabkürzung, Alter, Beruf, Tatort – reicht für die Erkennbarkeit im presserechtlichen Sinne aus. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist damit nicht von der technischen Qualität der Anonymisierung, sondern vom Gesamtkontext abhängig.

Namensabkürzungen, Pseudonyme und beschreibende Umschreibungen

Namensabkürzungen (z.B. „M.K.“, „der Berliner Unternehmer D.“) schützen nicht zuverlässig vor Erkennbarkeit, wenn weitere Merkmale hinzutreten. Pseudonyme sind nur wirksam, wenn sie keinerlei Rückschluss auf die reale Person erlauben und keine Begleitinformationen veröffentlicht werden. Beschreibende Umschreibungen wie „ein bekannter Chefarzt der Stadt“ können bei überschaubarer Personengruppe zur Erkennbarkeit führen.

Grenzen des Anonymisierungsgebots

Das Anonymisierungsgebot gilt nicht absolut. Ist die Identität des Betroffenen untrennbar mit dem Berichterstattungsgegenstand verbunden – etwa weil die Person als konkreter Akteur eines zeitgeschichtlichen Ereignisses eine unverzichtbare Funktion hat – kann das Anonymisierungsgebot zurücktreten. Gleiches gilt, wenn der Betroffene selbst freiwillig in die Öffentlichkeit getreten ist und damit einen Berichterstattungsanlass mitverursacht hat.

Besondere Personengruppen: Abgestufte Schutzanforderungen

Privatpersonen

Privatpersonen genießen den stärksten Schutz. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, der für Personen des öffentlichen Lebens nicht in gleicher Weise gilt. Bei Berichterstattungen über Vorgänge aus dem Privatleben

besteht mangels legitimem öffentlichem Informationsinteresse in der Regel kein Recht auf Erkennbarkeit. Selbst bei einem öffentlichen Ereignis (z.B. Straftat im öffentlichen Raum) ist die Erkennbarkeit der nicht beschuldigten Beteiligten auf das zur Berichterstattung Erforderliche zu beschränken.

Personen der Zeitgeschichte

Personen der Zeitgeschichte – Politiker, Prominente, leitende Manager – müssen eine weitergehende Berichterstattung über ihre öffentliche Tätigkeit hinnehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie keinen Schutz vor identifizierender Berichterstattung genießen: Auch bei Personen der Zeitgeschichte ist

das Privat- und Intimleben grundsätzlich geschützt. Die Erkennbarkeit ist hier nur insoweit hinzunehmen, als sie sich auf den Bereich bezieht, mit dem die Person das öffentliche Interesse auf sich gezogen hat (BGH VI ZR 95/21 – Chefarzt-Entscheidung).

Minderjährige

Minderjährige genießen einen erhöhten Schutz. Das Persönlichkeitsrecht von Kindern und Jugendlichen ist durch den elterlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 GG verstärkt. Auch bei Kindern von Prominenten, die selbst nicht in der Öffentlichkeit stehen, ist identifizierende Berichterstattung regelmäßig unzulässig. Die Erkennbarkeit ist auch dann zu vermeiden, wenn das Kind durch seine Beziehung zu einer bekannten Person indirekt identifizierbar würde.

Strafverdächtige und Verurteilte

Bei Strafverdächtigen und Verurteilten ist die Erkennbarkeit zeitlich begrenzt. Nach BVerfG Lebach I (BVerfGE 35, 202) und Lebach II kann die ursprünglich zulässige Identifizierung durch den Zeitablauf – insbesondere nach vollverbüßter Strafe oder bei erkennbarem Rückzug aus der Öffentlichkeit – unzulässig werden. Das Resozialisierungsinteresse überwiegt dann das öffentliche Informationsinteresse.

Rechtsfolgen bei unzulässiger Erkennbarkeit

Unterlassungsanspruch

Die wichtigste Rechtsfolge bei unzulässiger Erkennbarkeit Presserecht ist der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Er setzt eine drohende Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus und richtet sich gegen den Störer im Sinne des § 1004 BGB.

Da die Passivlegitimation auf den Störer beschränkt ist, kann die Haftung nicht allein damit begründet werden, dass Drittmedien die Identifizierung ermöglicht haben – maßgeblich ist allein der eigene Bericht.

Im Antrag muss die konkrete Verletzungsform bezeichnet werden; ein Verpixelungsgebot ist vollstreckungsfähig formulierbar, da der Antrag auf Unterlassung der Verwendung unverpixelter Abbildungen hinreichend bestimmt ist. Weitere Informationen zum Unterlassungsanspruch im Presserecht finden Sie auf unserer Website.

Schadensersatz und Geldentschädigung

Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige Erkennbarkeit kommt – neben dem Ersatz des materiellen Schadens – ein Anspruch auf Geldentschädigung (sog. „Schmerzensgeld“ für Persönlichkeitsrechtsverletzungen) in Betracht. Dieser ist subsidiär gegenüber dem Unterlassungsanspruch und setzt eine schwerwiegende Verletzung voraus, die nicht anders ausgeglichen werden kann. Maßgeblich für die Höhe sind die Intensität des Eingriffs, die Reichweite der Verbreitung und der Verschuldensgrad des Verletzers.

Gegendarstellung und Richtigstellung

Soweit die identifizierende Berichterstattung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, kommt daneben ein Anspruch auf Gegendarstellung (§§ 10 ff. LPresseG) sowie auf Richtigstellung oder Widerruf in Betracht. Diese Ansprüche setzen jeweils voraus, dass die betroffene Person erkennbar ist – was bei Berichterstattung über erkennbare Personen per definitionem gegeben ist.

Online-Dimension: Erkennbarkeit bei Social Media, Archiven und Suchmaschinen

Social Media und digitale Kombination von Bild und Text

Im digitalen Umfeld potenziert sich die Erkennbarkeit Presserecht: Ein Foto aus einem sozialen Netzwerk kann in Kombination mit Geodaten, Zeitstempeln und Netzwerk-Informationen eine Person eindeutig identifizierbar machen, selbst wenn das Bild selbst keine unmittelbare Kenntlichkeit aufweist. Plattformen wie Instagram oder Facebook laden durch ihr algorithmisches Empfehlungssystem dazu ein, Bild- und Textinformationen zu verknüpfen – mit der Folge, dass der presserechtliche Erkennbarkeitsmaßstab der „Bekanntenkreisformel“ schnell überschritten ist.

Online-Archive und das Recht auf Vergessen

Bei Online-Archiven ist zu beachten, dass eine seinerzeit zulässige identifizierende Berichterstattung durch den Zeitablauf unzulässig werden kann – insbesondere wenn die Auffindbarkeit über Suchmaschinen hinzutritt. Das BVerfG hat im Recht auf Vergessen I und II (BVerfGE 152, 152 und 216) klargestellt, dass die dauerhafte Abrufbarkeit von Archivbeiträgen

einer eigenen Abwägung bedarf, bei der das Resozialisierungsinteresse und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen sind. Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO schützt redaktionelle Archive grundsätzlich vor vollumfänglichen Löschungspflichten.

Suchmaschinen und mittelbare Erkennbarkeit

Gesondert zu beurteilen ist die Verbreitung identifizierender Inhalte über Suchmaschinen-Ergebnisseiten. Der EuGH hat in der Rechtssache Google Spain (C-131/12) einen eigenständigen Löschungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber anerkannt. Im Verhältnis zum presserechtlichen Erkennbarkeitsmaßstab gilt jedoch: Die Erkennbarkeit durch externe Suchmaschinenergebnisse geht aus dem Bericht selbst nicht hervor und begründet daher keine unmittelbare Haftung des berichterstattenden Mediums – wohl aber möglicherweise eine eigenständige Haftung des Suchmaschinenbetreibers.

Handlungsempfehlungen: Was tun bei unzulässiger Erkennbarkeit?

Wenn Sie feststellen, dass Sie in einem Pressebericht trotz formaler Anonymisierung erkennbar sind, empfehlen sich folgende Schritte:

1. Dokumentation sichern: Sichern Sie den Bericht (Screenshot, Ausdruck) sofort, bevor er geändert oder gelöscht wird. Bei Online-Beiträgen ist die URL und der Zeitstempel festzuhalten.

2. Erkennbarkeit bewerten: Prüfen Sie, ob und für wen Sie aus dem Bericht erkennbar sind – auch für Personen, die Sie nur flüchtig kennen. Die Bekanntenkreisformel gilt weit.

3. Unterlassungsanspruch prüfen: Bei fortbestehender oder drohender Veröffentlichung steht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung im Raum. Diese muss schnell beantragt werden, da sonst die Dringlichkeit entfällt (in der Regel 4–6 Wochen).

4. Anwaltliche Beratung einholen: Presserechtliche Erkennbarkeitsfragen sind stark einzelfallabhängig. Bei erkennbarem Grenzfallcharakter – insbesondere bei Strafverdächtigen, Minderjährigen oder Privatpersonen – empfiehlt sich die Einholung spezialisierten rechtlichen Rats, bevor der Beitrag weiter kursiert.

Haben Sie Fragen zur Erkennbarkeit Presserecht oder wurden Sie in einem Medienbericht trotz vermeintlicher Anonymisierung erkennbar gemacht? Als spezialisierte Presserechtskanzlei in Berlin beraten wir Sie umgehend zu allen Fragen der Erkennbarkeit Presserecht und vertreten Sie gegenüber Redaktionen, Plattformbetreibern und Verlagen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.

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