FAQ Deepfakes – Die wichtigsten Fragen & Antworten
Deepfakes Presserecht – KI-generierte Fälschungen von Videos, Fotos und Audiodateien gehören zu den gravierendsten Persönlichkeitsrechtsverletzungen unserer Zeit. Schätzungsweise 96 % aller Deepfakes haben pornografischen Inhalt. Auch Unternehmen und Privatpersonen werden durch gefälschte Werbevideos oder CEO-Fraud-Angriffe geschädigt. Dieser FAQ-Bereich beantwortet die 17 häufigsten Fragen zu Deepfakes Presserecht. Rechtliche Grundlagen finden sich in § 201a StGB (Gesetze im Internet). Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Hauptartikel: Deepfakes als neues Phänomen digitaler Gewalt.
Was ist ein Deepfake?
Ein Deepfake ist ein mittels generativer KI erzeugtes Bild-, Video- oder Audiomaterial, das eine Person zeigt, obwohl die dargestellte Situation nie stattgefunden hat. Anders als klassische Fotomontagen wird der Inhalt durch KI-Algorithmen (GANs) synthetisch erzeugt. Rechtlich schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) den Einzelnen auch vor unrichtigen, verfälschten und entstellten Wiedergaben (BVerfGE 34, 269 – Soraya; BVerfGE 54, 148 – Eppler). Seit dem Tina-Turner-Urteil des BGH (NJW 2022, 1676) sind Deepfakes unstreitig als Bildnisse i.S.d. § 22 KUG einzuordnen.
Ist die Erstellung eines Deepfakes in Deutschland strafbar?
Die bloße Herstellung eines Deepfakes ist nach geltendem Recht – außerhalb kinder- und jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) – in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Strafbar ist hingegen die Verbreitung: § 201a Abs. 2 StGB erfasst die Zugänglichmachung einer Bildaufnahme, die geeignet ist, das Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. §§ 185 ff. StGB greifen, wenn in Deepfakes ehrverletzende Aussagen „in den Mund gelegt“ werden. Das geplante Digitale Gewaltschutzgesetz soll einen neuen § 201b StGB-E einführen, der auch die Herstellung erfasst.
Sind pornografische / sexualisierte Deepfakes strafbar?
Ja, sexualisierte Deepfakes sind strafbar. KI-generierte pornografische Darstellungen realer Personen ohne Einwilligung fallen unter § 201a Abs. 2 StGB und § 33 KUG. Kinder- und jugendpornografische Deepfakes sind nach §§ 184b, 184c StGB auch in der Herstellung umfassend strafbar. Das geplante Digitale Gewaltschutzgesetz (Bundesjustizministerin Hubig, März 2026) soll einen eigenständigen Straftatbestand einführen, der sowohl Herstellung als auch Verbreitung nicht-konsensualer pornografischer Deepfakes unter Strafe stellt. Betroffene sollten Strafanzeige erstatten und parallel zivilrechtlich auf Unterlassung und Geldentschädigung klagen.
Was tun, wenn ein Deepfake von mir kursiert?
(1) Beweise sichern: Screenshot, URL, Datum. (2) DSA-Meldung (Art. 16 DSA): Qualifizierte Meldung an die Plattform mit juristischer Begründung der Persönlichkeitsrechtsverletzung. (3) Strafanzeige bei der Polizei (§§ 201a, 185 ff. StGB). (4) Anwalt einschalten: Vorbereitung einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) auf sofortige Löschung. (5) Auskunftsantrag nach § 21 TDDDG zur Ermittlung des anonymen Täters. Wichtig: Schnelles Handeln ist entscheidend – der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB kann innerhalb von Tagen durchgesetzt werden.
Kann ich von Meta, YouTube oder X die sofortige Löschung verlangen? (DSA Art. 16)
Ja. Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet alle Plattformen nach Art. 16 zur Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Inhalte. Auf eine hinreichend begründete Meldung müssen sie zeitnah reagieren. Für sehr große Plattformen (Meta, YouTube, X) gelten nach Art. 34, 35 DSA zusätzliche Risikominderungspflichten. Eine Plattform, die nach Kenntnis eines Deepfakes nicht unverzüglich handelt, haftet als mittelbare Störerin und muss auch kerngleiche Videos proaktiv aufspüren (OLG Frankfurt, GRUR-RS 2025, 3551). Bleibt die Plattform untätig, ist eine einstweilige Verfügung der nächste Schritt.
Welche Geldentschädigung ist bei Deepfakes möglich?
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Geldentschädigung eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus (BGH NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I). Bei sexualisierten Deepfakes liegt regelmäßig eine schwere APR-Verletzung vor: Das LG Frankfurt/M. (12 O 55/22) sprach 120.000 Euro zu, weil eine unüberschaubare Anzahl von Personen Einblicke in den Intimbereich erhalten hatte. Daneben besteht materieller Schadensersatz für entgangene Einnahmen, Arztkosten, Anwaltskosten sowie bereicherungsrechtliche Lizenzgebühren (§ 812 BGB).
Schützt das KUG (§§ 22, 23 KUG) bei Deepfakes?
Das Kunsturhebergesetz (KUG) verbietet die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen ohne Einwilligung (§ 22 KUG). Seit dem Tina-Turner-Urteil des BGH (NJW 2022, 1676) sind Deepfakes als Bildnisse i.S.v. § 22 KUG einzuordnen. Ohne Einwilligung ist die Verbreitung nur nach § 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise zulässig, wobei die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen (§ 23 Abs. 2 KUG). Das OLG Frankfurt (GRUR-RS 2025, 3551) bestätigte: Die kumulative Nutzung von Name, Stimme und Bildnis in einem Deepfake begründet stets einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Besteht ein Unterlassungsanspruch bei Deepfakes ?
Ja – der Unterlassungsanspruch ist das zentrale Abwehrinstrument im Deepfakes Presserecht. Er richtet sich gegen den Deepfake-Ersteller und gegen Plattformen als mittelbare Störer. Rechtsgrundlage: §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Die Verletzungshandlung begründet die Wiederholungsgefahr (BGH NJW 2021, 3103, Rn. 25). Im Eilverfahren kann durch einstweilige Verfügung eine sofortige Löschungspflicht durchgesetzt werden. Gegenüber Plattformen muss die DSA-Meldung (Art. 16 DSA) hinreichend qualifiziert sein.
Einstweilige Verfügung bei Deepfakes: Wie vorgehen?
Die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) ermöglicht eine sofortige Löschung innerhalb weniger Tage – in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO). Zuständig ist das Landgericht am Wohnort des Antragstellers oder am Verbreitungsort (fliegender Gerichtsstand). Voraussetzungen: (1) Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht, (2) Dringlichkeit gegeben. Der Plattformbetreiber muss nach Kenntnis identische und kerngleiche Videos unverzüglich entfernen. Die vorgerichtliche DSA-Meldung (Art. 16 DSA) begründet die Kenntnis des Betreibers und ist für die Verfügung prozessrelevant.
Täteridentität ermitteln: § 21 TDDDG
§ 21 Abs. 2 TDDDG gewährt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter über Bestandsdaten (Name, Anschrift, E-Mail), soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist – insbesondere bei § 201a StGB oder §§ 185 ff. StGB-Inhalten. Das Verfahren erfordert einen Gerichtsbeschluss (§ 21 Abs. 3 TDDDG). Bei Anbietern mit EU-Sitz (z.B. Meta in Irland) richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Die IP-Adresse kann nicht über § 21 TDDDG herausgegeben werden – dafür ist eine Strafanzeige der einzige Weg.
Was ändert das Digitale Gewaltschutzgesetz 2026?
Ein Digitale Gewaltschutzgesetz (DiGiG) wurde von Bundesjustizministerin Hubig (SPD) im März 2026 als Maßnahme gegen Deefakes angekündigt. Strafrechtlich soll ein neuer § 201b StGB-E die nicht-konsensuale Herstellung und Verbreitung von Deepfakes mit Schädigungsabsicht unter Strafe stellen. Ergänzt werden der Stalking-Tatbestand (§ 238 StGB) sowie Löschansprüche gegen Plattformen. Das Gesetz soll die bisher bestehende Strafbarkeitslücke bei der reinen Herstellung von Deepfakes schließen. Die Strafbarkeitsvorschrift könnte dann gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog auch Unterlassungsansprüche auslösen.
Welche Rolle spielt der AI Act (Art. 50 EU-VO 2024/1689)?
Der AI Act (VO (EU) 2024/1689) gilt ab dem 2. August 2026 vollumfänglich. Art. 50 Abs. 4 AI Act verpflichtet Betreiber von KI-Systemen offenzulegen, dass ein Deepfake durch KI generiert wurde (Kennzeichnungspflicht). Ausnahmen gelten für künstlerische und satirische Werke. Anbieter müssen nach Art. 50 Abs. 2 sicherstellen, dass synthetische Inhalte als solche gekennzeichnet sind – KI-Wasserzeichen gelten als bevorzugte Methode. Im Prozess kann ein KI-Wasserzeichen als Beweismittel für die KI-Generierung dienen. Verstöße werden mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des Jahresumsatzes geahndet.
CEO-Fraud per Deepfake: Ist das strafbar?
Ja, CEO-Fraud per Deepfake ist strafbar. Gefälschte Video- oder Audioanrufe erfüllen regelmäßig den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden) wenn diese Anrufe in Betrugsabsicht erfolgen. In einem britischen Fall verursachte ein CEO-Fraud mit KI-Stimmimitation 220.000 Euro Schaden. Zusätzlich kommen § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) und § 270 StGB (Täuschung im Rechtsverkehr) in Betracht. Unternehmen haben darüber hinaus zivilrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§§ 3, 4 Nr. 4, 5 UWG).
Was bedeutet die Entscheidung des OLG Frankfurt GRUR-RS 2025, 3551 für Deepfakes?
OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551) bejahte einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch ein Deepfake-Werbevideo auf Meta/Facebook. Entscheidend war die kumulative Nutzung von Name, Stimme und Bildnis. Meta verletzte seine Prüfpflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA, weil es nach Kenntniserlangung nicht alle kerngleichen Videos unverzüglich sperrte. KI-basierte Überprüfung gilt seither als technischer Mindeststandard. Nach dem Urteil haften Plattformen haften nach einer qualifizierten Meldung und untätigkeit daraufin.
Welche Schadensersatzbeträge sind bei Deepfakes Presserecht typisch?
Die Höhe des Schadensersatzes variiert nach Eingriffsschwere, Verbreitungsgrad und Verschulden. Orientierungswerte: LG Frankfurt/M. (12 O 55/22): 120.000 Euro bei sexualisiertem Deepfake mit massiver Verbreitung; BGH Caroline von Monaco I (NJW 1995, 861): Grundsätze zur Geldentschädigung bei schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daneben: materieller Schadensersatz für entgangene Einnahmen (Influencer, Künstler), Kosten für Reputation-Management, erstattungsfähige Anwaltskosten (§ 249 BGB) sowie bereicherungsrechtliche Lizenzgebühren (§ 812 BGB) bei kommerzieller Deepfake-Nutzung.
Deepfake vs. klassische Fotomontage – was ist der Unterschied?
Der wichtigste rechtliche Unterschied liegt in der Täuschungsgefahr: Eine klassische Fotomontage ist oft als Manipulation erkennbar – ein Deepfake hingegen kaum. Das erhöht die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Rechtlich sind beide als Bildnisse i.S.v. § 22 KUG einzuordnen (BGH NJW 2022, 1676). Der strafrechtliche Unterschied: Bei Deepfakes greift zusätzlich die KI-Kennzeichnungspflicht des AI Act (Art. 50) und ggf. der neue § 201b StGB-E. Auch plattformseitig sind Deepfakes schärfer zu behandeln, da KI-basierte Erkennungstools als technischer Mindeststandard gelten (OLG Frankfurt, GRUR-RS 2025, 3551).
Können auch Unternehmen Deepfake-Opfer sein?
Ja. Unternehmen sind als juristische Personen grundrechtsberechtigt (Art. 19 Abs. 3 GG) und können ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht geltend machen. Bei Deepfake-Videos mit falschen Produktempfehlungen oder kompromitierten CEOs bestehen Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§§ 3, 4 Nr. 4, 5 UWG). Der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG steht auch Unternehmen zu. Börsennotierte Unternehmen können bei kursrelevanten Deepfakes zudem Ansprüche aus dem Marktmissbrauchsrecht (Art. 12 MAR, VO (EU) Nr. 596/2014) geltend machen. Bei CEO-Fraud-Deepfakes: Strafanzeige nach § 263 StGB.
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