Der Gegendarstellung Videobeitrag – also die Pflicht, eine presserechtliche Gegendarstellung in einem Online-Video zu sprechen statt nur einzublenden – ist seit dem Beschluss des Kammergerichts (KG, Beschl. v. 8.5.2024 – 10 W 38/24) höchstrichterlich geklärt. Grundlage ist der Waffengleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG i.V.m. § 20 MStV. Weitere Grundlagen zum presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch finden Sie unter Gegendarstellung im Presserecht.

Besteht ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung in einem Online-Medium ist die Gegendarstellung gem. § 20 MStV grundsätzlich ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Ausgangsveröffentlichung anzubieten. Bei Fernsehveröffentlichungen und Videobeiträgen wird eine geforderte Gegendarstellung immer wieder nur eingeblendet was allerdings nicht ausreicht, wenn ein gesprochener Text vorliegt (KG Beschl. v. 8.5.2024 – 10 W 38/24).

Waffengleichheit bei Videobeiträgen

Das Prinzip der Waffengleichheit fordert, dass beide Parteien vor demselben Forum und mit gleicher Publizität zu Wort kommen. Ein bloßer Abdruck oder Einblendung hat also nicht den gleichen Effekt wie ein gesprochener Wortbeitrag. Ebenso muss die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung zur Tatsachenbehauptung stehen, etwa als direkter Hinweis mittels Links auf die Ausgangsmitteilung.

In dem von dem Kammergericht entschiedenen Fall (KG Beschl. v. 8.5.2024 – 10 W 38/24) veröffentlichte die Schuldnerin ein Internetvideo, in dem eine Tatsachenbehauptung über den Antragsteller aufgestellt wurde. Der Antragsteller

erwirkte daraufhin beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, die die Schuldnerin verpflichtete, eine Gegendarstellung in gleicher Aufmachung wie die ursprüngliche Behauptung unverzüglich und ohne Änderungen zu veröffentlichen. Die Schuldnerin veränderte daraufhin das Video, indem die ursprüngliche Behauptung durch Musik ersetzt und

die Gegendarstellung lediglich als Texteinblendung zu einem späteren Zeitpunkt in dem Video dargestellt wurde. Nach Kammergerichts Auffassung des Gerichts reichte dies jedoch nicht aus, weil die Gegendarstellung in unmittelbar verknüpfter und gestaltungsidentischer Weise wie die Erstmitteilung, also insbesondere ebenfalls als gesprochener Text, veröffentlicht werden müsse, um den gleichen Aufmerksamkeitswert zu erzielen. Das Kammergericht bestätigte den in der Vorinstanz ergangenen Zwangsgeldbeschluss, da die Schuldnerin dieser Verpflichtung nicht nachkam.

Der Begriff der ‘gleichen Aufmachung’ verlangt zwar keine Identität. Notwendig ist aber eine mit der Erstinformation gestaltungsidentische Darstellung. Entscheidend ist, dass die Gegendarstellung die gleiche Aufmerksamkeit finden kann wie die Erstmitteilung. Es muss sichergestellt sein, dass der gleiche Interessentenkreis erreicht und der gleiche Grad an Aufmerksamkeit gewährleistet ist. Bei einem gesprochenen Text in einem Video verlangt dies eine Gegendarstellung, die ebenfalls gesprochen wird.“

Das Gericht legt mit dieser Entscheidung den Begriff der „gleichen Aufmachung“ besonders streng aus: Für Videobeiträge bedeutet das, dass die Form der Gegendarstellung dem Format der Erstmitteilung entsprechen muss – also gesprochen und nicht als Text. Dies dient dem Ziel, die Aufmerksamkeit der Gegendarstellung zu erhöhen und den Kreis der Adressaten identisch zu halten.

Wer also im Rahmen eines Onlinevideos eine Tatsachenbehauptung ausspricht, muss eine Gegendarstellung ebenfalls aussprechen lassen. Ein bloßes Einblenden des Textes, etwa als Laufband oder als Standbild, wird diesem Maßstab nicht gerecht. Auch das Löschen des ursprünglichen Beitrags und das Ersetzen durch den Gegendarstellungstext genügt nicht, die Gegendarstellung muss zusätzlich an prominenter Stelle erscheinen und unmittelbar mit dem ursprünglichen Beitrag verknüpft werden.

Das Gericht schließt ausdrücklich aus, dass ein bloßer optischer Gleichklang genügt.
Diese Maßstäbe sind insbesondere relevant für Medienunternehmen, Influencer und alle, die im Internet publizieren: Die Form von Erstmitteilung und Gegendarstellung muss wirklich gleich sein, um rechtssicher zu handeln. Damit werden die Schutzrechte Betroffener gestärkt und die Sichtbarkeit von Gegendarstellungen erhöht.

Fazit

Die Entscheidung des Kammergerichts sorgt für klare Regeln zur gleichen Aufmachung von Gegendarstellungen im Internet bei Videobeiträgen. Wer gesprochene Inhalte publiziert, muss auch Gegendarstellungen als gesprochene Audio-Spots anbieten und sinnvoll mit der Erstmeldung verknüpfen. So wird die Waffengleichheit im Presserecht konsequent durchgesetzt und Betroffenen ein effektiver Schutz ihrer Rechte garantiert.

Ja. Wer KI-generierte Inhalte auf seinem Account veröffentlicht, macht sie sich zu eigen und trägt die volle rechtliche Verantwortung

Nein, die Rechtsprechung verlangt eine gesprochene Gegendarstellung, damit die Aufmerksamkeit und der Adressatenkreis identisch sind.

Die Gegendarstellung muss in unmittelbarer Verknüpfung mit der Tatsachenbehauptung und an vergleichbarer Stelle im Angebot erscheinen. sind.

Auch dann muss die Gegendarstellung an einer vergleichbaren Stelle angeboten werden, sodass sie weiterhin sichtbar bleibt. sind.

Ja, das Prinzip gilt für alle Formate – etwa Print, TV oder Internet – jeweils angepasst an die Form der Erstmitteilung.

Ziel ist, die gleiche Aufmerksamkeit und Reichweite wie bei der Erstmitteilung herzustellen, sowie die Waffengleichheit zu garantieren.

Haben Sie Fragen zur Gegendarstellung Videobeitrag-Pflicht oder benötigen Sie anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs? Das Medienrecht stellt an jeden Gegendarstellung Videobeitrag strenge formale Anforderungen – sowohl hinsichtlich der Aufmachung als auch der Verbreitung. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Gegendarstellung Videobeitrag-Fall.