Die KI-Haftung Persönlichkeitsrecht ist durch einen wegweisenden Beschluss des Landgerichts Hamburg (Az. 324 O 195/25, September 2025) neu definiert worden: Betreiber von KI-gestützten Social-Media-Accounts haften für persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen ihrer KI vollumfänglich nach § 823 Abs. 1 BGB – ohne Haftungsprivilegien. Vertiefende Informationen zum presserechtlichen Schutz finden Sie unter Persönlichkeitsrecht im Presserecht. Gesetzliche Grundlagen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz (Art. 2 GG).

Die Integration künstlicher Intelligenz in Kommunikationsplattformen stellt rechtliche Grundsätze der Verantwortlichkeit auf die Probe. Das Landgericht Hamburg hat nun in einem vielbeachteten Beschluss (vom 23.09.2025, Az. 324 O 461/25) entschieden, dass Betreiber von Social-Media-Accounts für KI-generierte, öffentlich verbreitete Inhalte in vollem Umfang haften – und zwar nach denselben Kriterien wie für menschlich formulierte Aussagen.

KI-Veröffentlichung

Ausgangspunkt war die Veröffentlichung einer Liste durch den X-Account „@grok“, der sowohl durch einen KI-Chatbot als auch menschlich betrieben wird. Auf eine Nutzeranfrage antwortete die KI, dass unter anderem der Antragsteller, der politisch aktive Verein Campact, „einen hohen Anteil seiner Mittel aus Bundesmitteln“ erhalte. Campact bestritt jede Form staatlicher Förderung und beantragte, der Account-Betreiberin im Wege des Eilrechtsschutzes die weitere Verbreitung dieser Behauptung zu untersagen.

Die Antragsgegnerin nahm hierzu nicht Stellung.Grok ist ein erstmals 2023 veröffentlichter KI-Chatbot von xAI. Grok basiert auf einem generativen Large Language Model (LLM) und hat Echtzeitzugriff auf die Daten des Sozialen Netzwerks X. Über X gibt es zusätzlich zur eigenständigen Website und App einen direkten, kostenlosen Zugriff auf die KI.

keine Privilegien für KI-Systeme

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 23.9.2025 – 324 O 461/25) gab dem Verein Recht. Der Betreiber des Accounts haftet vollumfänglich für die KI-Inhalte. Es stellte entscheidend auf die Verletzung des Vereinspersönlichkeitsrechts durch die Behauptung ab, da der Wahrheitsgehalt nicht glaubhaft gemacht werden konnte und der durchschnittliche Nutzer solchen KI-generierten, als „faktenbasiert“ deklarierten Beiträgen eine hohe tatsächliche Aussagekraft zumesse.

Insbesondere hob das Gericht hervor, dass für persönlichkeitsrechtsrelevante Inhalte aus KI-Systemen keinerlei Privilegierungen gelten; der Betreiber trägt die gesamte Verantwortung für Auswahl und Veröffentlichung – unabhängig davon, ob die Inhalte von einer KI oder einer natürlichen Person generiert wurden.

Die besonders herausgehobene Rolle der KI liegt gerade darin, dass von ihr generierte Aussagen im Nutzerkreis als besonders objektiv wahrgenommen werden, wodurch sich die Sorgfaltsanforderungen für den Account-Betreiber erhöhen. Das Gericht sieht eine Pflicht, Filtermechanismen einzusetzen, um die fortdauernde Verbreitung von halluzinierten ehrverletzenden Aussagen zu unterbinden.

Die Haftung ist nicht auf öffentlich zugängliche Beiträge beschränkt – allerdings betrifft die aktuelle Entscheidung ausschließlich die öffentliche Kommunikation, während privat abrufbare KI-Inhalte gesondert zu beurteilen wären. Abschließend hebt das LG Hamburg hervor: Unwahrheiten bleiben haftungsauslösend, auch wenn die KI für ihre Fehler berüchtigt ist. Ein Durchgriff auf klassische Grundsätze des Äußerungsrechts ist – selbst in KI-Konstellationen – geboten.

Fazit

Das LG Hamburg macht in seiner Entscheidung deutlich: Der Einsatz von KI-Tools auf Social-Media-Plattformen entbindet nicht von bestehenden Prüfungs-, Kontroll- und Haftungspflichten. Das Gericht sichert das Persönlichkeitsrecht effektiv und bejaht eine strenge Zurechenbarkeit KI-generierter Aussagen zum Account-Betreiber.

Wer Inhalte veröffentlicht – gleich aus welcher Quelle –, muss mit den bekannten zivilrechtlichen Folgen bei Rechtsverletzungen rechnen. Für die Praxis bedeuten KI-Einsatz und Automatisierung keinesfalls eine Reduktion, sondern eher eine Erhöhung der Anforderungen an Überwachung und Compliance im Online-Kommunikationsmanagement.

FAQ zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Ja. Wer KI-generierte Inhalte auf seinem Account veröffentlicht, macht sie sich zu eigen und trägt die volle rechtliche Verantwortung

Nein. Maßgebend sind die bekannten Grundsätze des Persönlichkeitsrechts und Äußerungsrechts. Die technische Herkunft des Beitrags (KI oder Mensch) spielt keine Rolle. Wenn falsche Tatsachen verbreitet werden, haftet der Accountinhaber.

Bezeichnet der Betreiber KI-Beiträge ausdrücklich als faktenbasiert, ist für Nutzer eine besondere Glaubwürdigkeit gegeben – das erhöht die rechtliche Verantwortung und Prüfpflichten des Account-Inhabers erheblich.

Betreiber müssen technische und organisatorische Maßnahmen zur Filterung implementieren, um Rechtsverletzungen durch „halluzinierte“ KI-Inhalte zu verhindern. Außerdem müssen sie in der Lage sein, missbräuchliche Nutzungen auszuschließen und rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu entfernen.

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