Die Veröffentlichung wahrer Sachverhalte in Medien und Literatur wirft regelmäßig die Frage auf, ab welchem Punkt einzelne Personen trotz der Verwendung von Decknamen, Kürzeln oder sonstigen Anonymisierungsmaßnahmen für Außenstehende klar identifizierbar werden. Nachfolgend eine grundlegende Analyse und praxisnahe Erläuterung dieser Problematik.

Verpixeltes Bild reicht nicht: OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 16.08.2023 (Az. 15 U 78/23) deutlich gemacht, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts keineswegs allein auf eine eindeutige Namensnennung gestützt werden muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung – etwa durch Hinweise zu Beruf, Position, Aufenthaltsort, gesundheitlichen Vorakten oder markanten Ereignissen – eine hinreichende Erkennbarkeit für das soziale oder berufliche Umfeld ermöglicht wird. Das Gericht stellt klar: Schon die Kombination mehrerer scheinbar neutraler Details kann genügen; erst wenn sämtliche identifizierenden Merkmale ausgeschlossen sind, besteht ein effektiver Schutz. Die oftmals nur oberflächliche „Anonymisierung“ durch Kürzel oder verpixelte Fotos bietet daher keinen sicheren Schutz vor rechtlichen Risiken und verlangt von Redaktionen und Unternehmen eine besonders sorgfältige Prüfung.

Überblick Identifizierbarkeit im Medienrecht

Das Merkmal der Identifizierbarkeit ist zentral im presserechtlichen Persönlichkeitsschutz und gewinnt in Zeiten digitaler Medien und internationaler Kommunikation immer mehr an Bedeutung. Für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht reicht es aus, wenn eine Person nicht ausdrücklich genannt wird, aber durch Zusatzmerkmale, Kontextinformationen, bildliche Darstellungen (auch nachträglich verfremdet), Umgebungsbeschreibungen oder die Verknüpfung verschiedener Angaben für einen bestimmbaren Personenkreis erkennbar wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, dass Rezipienten die Person anhand der veröffentlichten Information identifizieren – nicht bloß die theoretische Möglichkeit. Häufig genügt bereits die Kombination mit allgemein verfügbaren Daten, zurückliegenden Berichten oder weiteren Medienquellen, um die Identität offenzulegen. Die Rechtsprechung schützt dabei sowohl Privatpersonen als auch öffentliche Persönlichkeiten und Unternehmen, sobald sensible Informationen wie private, berufliche oder rufrelevante Aspekte betroffen sind. Besonders die dauerhafte Abrufbarkeit älterer Daten über Suchmaschinen und soziale Medien erhöht das Risiko, dass einzelne Angaben, wie Puzzleteile zusammengesetzt, zur Identifizierung führen können. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für Redaktionen, Unternehmen und PR-Teams, sämtliche veröffentlichten Informationen und deren mögliche Zusammenhänge laufend einer konsequenten rechtlichen Prüfung zu unterziehen.


Rechtsprechung zur Identifizerbarkeit :

  • Indirekte Identifizierbarkeit durch Kontext oder Umfeld, auch ohne Namensnennung  (BGH, Urteil v. 6.3.2007 – VI ZR 51/06)
  • Kombination mehrerer Teilinformationen zu einer bestimmbaren Person
     (OLG Dresden, Urteil v. 5.9.2017 – 4 U 682/17; OLG Köln, Urteil v. 5.6.2012 – 15 U 15/12)
  • Erkennbarkeit für einen bestimmten Bekannten- oder Interessentenkreis ausreichend
     (BGH, Urteil v. 26.6.1979 – VI ZR 108/78; BGH, GRUR 1962, 211)
  • Verfremdete, bearbeitete oder satirische Bilder können trotz Überarbeitung identifizierend wirken
     (BVerfG, Beschluss v. 14.2.2005 – 1 BvR 240/04)
  • Identifizierbarkeit durch Verbindung von Text, Bild und Zusatzinformationen
     (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 26.7.2005 – 11 U 13/03; LG Düsseldorf, AfP 2000, 470)
  • Erkennbarkeit durch Kombination von Teilinformationen im digitalen Umfeld
     (BVerfG, Beschluss v. 14.7.2004 – 1 BvR 263/03)
  • Identifizierbarkeit durch Rückgriff auf frühere oder parallele Publikationen
     (OLG Hamburg, Urteil v. 6.1.1993 – 3 W 2/93; OLG Frankfurt, Urteil v. 26.7.2005 – 11 U 13/03)
  • Konkrete Sachverhaltsschilderungen (z.B. Beruf, Funktion, Wohnort) als Erkennungsmerkmal
     (BGH, Urteil v. 6.12.2022 – VI ZR 237/21)
  • Minderjährige – gesteigerter Schutz bereits bei mittelbarer Zuordenbarkeit
     (BGH, Urteil v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18; BVerfG, Beschluss v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05)
  • Wechselwirkung: Zusammenwirkung von Bild- und Textinformationen
     (BGH, Urteil v. 7.6.2011 – VI ZR 108/10)
  • Identifikation über Beschreibungen im Kontext von Straf- und Zivilverfahren
     (BVerfGE 35, 202; OLG München, Beschluss v. 7.10.2002 – 21 W 2385/02)
  • Höherer Schutz und restriktive Prüfung bei schwerwiegenden Vorwürfen
     (BGH, Urteil v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18)
  • Fehlende oder unzureichende Einwilligung führt bei Identifizierbarkeit zu Rechtsverstößen
     (BGH, Urteil v. 1.12.1999 – I ZR 226/97)
  • Personenbezug bei Kombinationsmöglichkeiten aus (auch sachlichen) Einzeldaten
     (OLG Köln, Urteil v. 26.7.2019 – I-20 U 75/18)
  • Miterfasste Dritte oder Angehörige können ebenfalls identifizierbar sein
     (BGH, Urteil v. 5.12.2023 – VI ZR 1214/20; VI ZR 311/23 v. 17.12.2024)
  • Zeitlicher Abstand und Recht auf Vergessenwerden beschränken spätere Identifizierbarkeit
     (BVerfG, Beschluss v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13)
  • Abgrenzung zur Kunstfreiheit: Identifizierbarkeit muss sich „aufdrängen“
     (BVerfG, Beschluss v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05)
  • Wahre, aber stigmatisierende Informationen mit Identifizierbarkeit können trotzdem unzulässig sein
     (BGH, Urteil v. 28.7.2015 – VI ZR 340/14; BVerfG, Beschluss v. 7.12.2011 – 1 BvR 2678/10)
  • Abbildung im Rahmen von Zeitereignissen erfordert besondere Interessenabwägung
     (BGH, Urteil v. 7.6.2011 – VI ZR 108/10)
  • Identifizierbarkeit bei gewöhnlichen Namen im Social-Media-Kontext
     (OLG Köln, Urteil v. 26.7.2019 – I-20 U 75/18)

Eine Antwort zu „Erkennbarkeit: Wann ist eine Person in der Presse wirklich „anonym“?“

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