Geldentschädigung Persönlichkeitsrechtsverletzung – wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Geldentschädigung nach § 253 BGB in Betracht kommt und warum das Gericht im vorliegenden Fall einen solchen Anspruch verneint hat.
Wenn Meinungsauseinandersetzung zunehmend in digitale Kanäle verlagert wird, entstehen neue Konflikte an der Schnittstelle von Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Datenschutzrecht. Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie eine vermeintlich rufschädigende Namensnennung rechtlich zu beurteilen ist – und wo die Grenzen des Geldentschädigungsanspruchs verlaufen.
Die Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verletzungen
Das BGB kennt einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden gemäß § 253 Abs. 2 BGB nur bei Verletzung bestimmter, ausdrücklich benannter Rechtsgüter – darunter Körper, Gesundheit und Freiheit, nicht jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Rechtsprechung hat einen entsprechenden Geldentschädigungsanspruchh richterrechtlich anerkannt und zwar unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1995, 861; BGH, NJW 1996, 1131) kein Schmerzensgeld im technischen Sinne, sondern ein eigenständiger Rechtsbehelf, der der Genugtuung des Verletzten und der Prävention dient.
Tatbestandliche Voraussetzung ist grundsätzlich, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt; geringfügige Eingriffe oder sozialadäquate Beeinträchtigungen scheiden von vornherein aus. Ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, dem Ausmaß der Verbreitung, der Nachhaltigkeit der Rufschädigung, dem Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad seines Verschuldens (BGH, NJW 2014, 2029 – Sächsische Korruptionsaffäre).
Hinzutreten muss ein unabwendbares Bedürfnis für den finanziellen Ausgleich: Die Beeinträchtigung darf nicht in anderer, gleich befriedigender Weise ausgeglichen werden können, etwa durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung (BVerfG, NJW 1973, 1221). Bei Eingriffen in die Privat- oder Intimsphäre fehlt eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit regelmäßig, da diese nach ihrer öffentlichen Offenbarung unwiederbringlich verloren ist. Die Zubilligung einer Geldentschädigung darf dabei nicht eine Höhe erreichen, die die Presse- oder Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH, NJW 2015, 2500).
Hintergrund Verletzer sah Geldentschädigung Persönlichkeitsrechtsverletzung
Ein Parlamentarier sah sich durch einen Demonstrationsaufruf einer als rechtsextrem eingestuften Partei in seiner politischen Glaubwürdigkeit erheblich beschädigt. Diese hatte auf einem Messengerdienst unter einer martialischen Überschrift für eine eigene Parallelveranstaltung geworben und dabei den Namen des Klägers prominent im Beitrag platziert. Dieser verlangte daraufhin Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Die Entscheidung i präzisiert grundlegende Maßstäbe des Persönlichkeitsrechtsschutzes: bei mehrdeutigen Äußerungen, beim Verhältnis von Datenschutzrecht (DSGVO) und Äußerungsrecht sowie bei der Frage, wann eine Namensnennung als unzulässige kommerzielle Ausnutzung gilt. Für die presserechtliche Praxis liefert das Urteil klare und im Ergebnis für Äußernde günstige Leitlinien.
Kein Anspruch auf Geldentschädigung Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der Parlamentarier erwirkte zwar zügig eine Unterlassungsverfügung beim Landgericht wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Beitrag wurde nach zwei Tagen gelöscht. Das Landgericht sprach ihm dennoch eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu, da es eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung erkannte. Das OLG Dresden (OLG Dresden 4. Zivilsenat, 23. April 2024, 4 U 3/24, Urteil) hob dieses Urteil auf: Eine Zusammenarbeit mit der Beklagten sei zwar als verdeckte Aussage im Beitrag enthalten; diese Beeinträchtigung überschreite jedoch nicht die für die Geldentschädigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle, so das OLG.
„Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen – wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört – der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.“
BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24) wies die Revision des Klägers nun als unbegründet zurück – allerdings mit einer abweichenden Begründung. Argument des VI-Zivilsenats: Der angegriffene Beitrag sei mehrdeutig. Ein Teil der Leser wird darin eine koordinierte Aktion erblicken; ein anderer – nicht fernliegender – Teil wird den Beitrag so verstehen, dass lediglich auf zwei zeitgleich, aber vollständig unabhängig voneinander stattfindende Demonstrationen mit übereinstimmendem Protestziel hingewiesen wird. Auf diese günstigere Deutungsvariante kommt es bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen – anders als beim Unterlassungsanspruch – entscheidend an. Da in der günstigeren Deutungsvariante schon kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Parlamentariers vorliegt, fehlt es an der tatbestandlichen Grundlage für eine Geldentschädigung wegen persönlichkeitsrechtsverltzung.
Darüber hinaus verneinte der BGH einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, denn der Messenger-Kanal der Beklagten fällt als Telemedienangebot unter das Medienprivileg des Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 4 MStV. Auch Parteien könnten können sich auf dieses Privileg berufen, sofern sie – wie vorliegend – zu journalistischen Zwecken im weiten unionsrechtlichen Sinne agieren BGH. Das Privileg verdränge die Prüfung nach Art. 6 und 7 DSGVO mit der Folge, dass kein auf diese Normen gestützter Schadensersatz in Betracht kommt. . Schließlich lehnte der BGH auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr ab, da der Name des Parlamentariers nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern allein für politische Mobilisierung verwendet worden war.
Fazit
Das Urteil des BGH vom 29. Juli 2025 setzt bei der Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung einen wichtigen Akzent zugunsten der Meinungsfreiheit: Wer eine mehrdeutige Äußerung tätigt, muss zwar im Unterlassungsrechtsstreit damit rechnen, dass die persönlichkeitsrechtsverletzende Deutung zugrunde gelegt wird. Für zivilrechtliche Sanktionen wie die Geldentschädigung gilt jedoch der entgegengesetzte Maßstab – hier ist die täterfreundlichere, nicht verletzende Deutungsvariante maßgeblich. Zugleich präzisiert der Senat den Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs erheblich: Auch Parteien können sich auf § 23 Abs. 1 S. 4 MStV berufen, wenn sie Telemedien zu journalistischen Zwecken betreiben
Die Entscheidung verdeutlicht, wie hoch die Hürden für eine Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im politischen Meinungskampf liegen – selbst wenn eine Äußerung nachweislich rufschädigende Wirkung entfaltet.
Für Betroffene, die sich durch Äußerungen in Medien in ihrem Ansehen verletzt sehen, bleibt damit der Weg zur Geldentschädigung weiterhin bestehen, grundsätzlich ist hier eine Einzelfallbewertung vorzunehmen. Ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen einer Geldentschädigung vorliegen und welche Ansprüche Ihnen alternativ zur Verfügung stehen, klären wir gerne in einem Erstgespräch.
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Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise – etwa durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf – befriedigend ausgeglichen werden kann. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Reichweite der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung und der Grad des Verschuldens.
Grundsätzlich schließt ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen parallelen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. Allerdings können Datenverarbeitungen, die dem Medienprivileg (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 4 MStV) unterfallen, nicht an Art. 6 und 7 DSGVO gemessen werden; ein auf diese Normen gestützter DSGVO-Schadensersatzanspruch entfällt dann.
De Geldentschädigung Persönlichkeitsrechtsverletzung bij persoonlijkheidsrechten is geen schadevergoeding in de technische zin van § 253 Abs. 2 BGB, die uitsluitend geldt voor schade aan lichaam, gezondheid en vrijheid.


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