Mittelbarer Störer

Die Frage, wer im Presserecht als mittelbarer Störer Presserecht haftet, wenn eine Berichterstattung Persönlichkeitsrechte verletzt, beschäftigt Gerichte seit Jahren — und hat durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 neue Konturen gewonnen (BGH, Urt. v. 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ). In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Beteiligter einem Journalisten gegenüber in die Veröffentlichung seines Namens und Fotos eingewilligt — mit der Folge, dass der erschienene Artikel auch unbeteiligte Dritte identifizierbar machte und sie in Verbindung mit schwerwiegenden Vorwürfen brachte.

Als mittelbarer Störer gilt, wer zwar nicht selbst die rechtsverletzende Äußerung verfasst, aber durch seinen Beitrag dazu willentlich und ursächlich mitgewirkt hat — zum Beispiel als Informant, der der Presse Informationen liefert, oder als jemand, der einer Veröffentlichung zustimmt. Entscheidend ist dabei, ob ihn Verhaltenspflichten treffen, deren Verletzung ihm die Verantwortung für das Handeln eines anderen zurechnet.

Der BGH hat diese Grenze nun präziser gezogen und dabei klargestellt, unter welchen Umständen solche Pflichten überhaupt entstehen können — eine Entscheidung, die jeden betrifft, der bewusst oder unbewusst zum Auslöser einer medialen Berichterstattung wird.

Mittelbarer Störer und die Mitverursachung

Der Begriff des Störers stammt aus dem sachenrechtlichen Abwehranspruch des § 1004 BGB und wird im Persönlichkeitsrecht analog angewandt. Das Recht des mittelbaren Störers Presserecht unterscheidet streng zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Störer. Unmittelbarer Störer ist, wer durch eigenes Verhalten die Rechtsverletzung selbst unmittelbar herbeiführt – also etwa der Journalist, der einen unwahren Artikel verfasst, oder der Verlag, der diesen Artikel veröffentlicht und sich dessen Inhalt zu eigen macht.

Als mittelbarer Störer im Presserecht haftet hingegen, wer, ohne selbst unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hatte, die Verletzung zu verhindern.

Typische Fallgruppen im Presserecht sind der Informant, der einer Redaktion persönliche Daten über Dritte liefert, der Host-Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte betreibt, oder der Suchmaschinenbetreiber, der auf rechtsverletzende Inhalte verweist.

Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung betont nachdrücklich, dass die Haftung als mittelbarer Störer Presserecht nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Ein bloßer Mitverursachungsbeitrag reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit gerade nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung stets einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten.

Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten war, wobei sowohl die Funktion und Aufgabenstellung des Betreffenden als auch die Eigenverantwortung desjenigen zu berücksichtigen sind, der die Rechtsverletzung unmittelbar herbeigeführt hat.

Praktisch bedeutet dies: Ein Host-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Beiträge von Nutzern vorbeugend auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er wird aber verantwortlich, sobald er durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von einer Verletzung erlangt und dann nicht unverzüglich tätig wird. Das Recht des mittelbaren Störers im Presserecht ist damit ein System gestufter, reaktiver Verantwortlichkeit.

BGH VI ZR 311/23 – Das Urteil vom 17. Dezember 2024

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 (BGH, Urt. v. 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ) klärt grundlegend, unter welchen Voraussetzungen ein Informant, der einer Redaktion seine Einwilligung zur namentlichen Nennung und zur Verwendung seines Lichtbilds erteilt, als mittelbarer Störer für eine daraus resultierende identifizierende Berichterstattung über Dritte haften kann.

Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte einem Volontär eines Zeitungsverlags in Gesprächen über ein strafrechtlich relevantes Ereignis seine Zustimmung erteilt, in der späteren Berichterstattung namentlich genannt und mit Foto abgebildet zu werden. Durch seine Identifizierung in dem veröffentlichten Artikel wurden auch andere Personen – die Kläger – mittelbar identifizierbar und damit in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.

Der BGH (Urt. v. 17.12.2024 – VI ZR 311/23) hat eine Haftung des Beklagten als mittelbarer Störer im Presserecht abgelehnt: Ein bloßer Mitverursachungsbeitrag – hier die Erteilung der Einwilligung – genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht; es müssen Verhaltenspflichten verletzt sein, deren Umfang sich nach der Zumutbarkeit im Einzelfall richtet.

Entscheidend war, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Gespräche keinen Einfluss auf die konkrete inhaltliche Gestaltung der Berichterstattung hatte und nicht einmal feststand, ob und wie über die Ereignisse berichtet werden würde. Durch die Einwilligung hatte er lediglich über eigene Rechte verfügt und durfte darauf vertrauen, dass der verantwortliche Journalist von dieser Einwilligung nur unter Achtung der Persönlichkeitsrechte Dritter Gebrauch machen würde.

Das Urteil (BGH, Urt. v. 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ) ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Zum einen präzisiert der BGH, dass die mittlere Störerhaftung im Presserecht einen eigenständigen „Zuschnitt von Verantwortungsbereichen“ voraussetzt und nicht allein aus dem Kausalzusammenhang abgeleitet werden darf. Es genügt nicht, dass jemand durch sein Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, an deren Ende eine Persönlichkeitsverletzung steht. Vielmehr muss ihm nach Funktion und Aufgabenstellung eine eigene Prüfpflicht obliegen.

Zum anderen stellt der BGH (Urt. v. 17.12.2024 – VI ZR 311/23) ausdrücklich klar, dass ein früheres Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 (BGH, Urt. v. 09.12.2003 – VI ZR 373/02, AfP 2004, 119), soweit es insoweit abweichend gelesen werden konnte, keine Geltung mehr beansprucht. Dies ist eine wichtige Korrektur der älteren Rechtsprechung zur Informantenhaftung, die in der Instanzrechtsprechung zuvor teilweise zu einer ausufernden Haftung geführt hatte.

Für Betroffene bedeutet dies: Wer durch eine Presseberichterstattung verletzt wird, muss den Anspruch in der Regel gegen das Presseorgan oder den unmittelbaren Verfasser richten; die subsidiäre Inanspruchnahme von Informanten oder Randbeteiligten scheidet nach den Grundsätzen von (BGH, Urt. v. 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ) grundsätzlich aus.

Haftung bei Online-Berichterstattung als mittelbarer Störer Presserecht

Die Online-Berichterstattung stellt das Recht des mittelbaren Störers Presserecht vor besondere Herausforderungen. Im Unterschied zur Printpresse kann ein einmal ins Internet eingestellter Beitrag dauerhaft abrufbar bleiben, von Dritten verlinkt, kopiert und weiterverbreitet werden. Für den Verfasser des Ursprungsbeitrags hat der BGH bereits entschieden, dass ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch insoweit zuzurechnen ist, als sie durch die typischerweise zu erwartende Weiterverbreitung des Beitrags durch Dritte im Internet entsteht – denn darin verwirklicht sich eine durch die Erstveröffentlichung geschaffene internettypische Gefahr.

Für Betreiber von Plattformen, Foren oder Online-Archiven gelten die dargestellten Grundsätze der reaktiven Prüfpflichten: Solange kein konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung vorliegt, besteht keine proaktive Überwachungspflicht. Erst nach einem ausreichend konkreten Hinweis durch den Betroffenen entsteht eine Pflicht zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Sperrung oder Löschung des Inhalts.

Suchmaschinenbetreiber haften als mittelbare Störer im Presserecht ebenfalls nur nach Maßgabe der Zumutbarkeit. Da ihnen eine anlasslose, allgemeine Kontrollpflicht angesichts der Masse der indexierten Inhalte nicht zugemutet werden kann, entsteht eine spezifische Verhaltenspflicht erst, wenn sie durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werden.

Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist dabei nicht subsidiär gegenüber derjenigen des unmittelbaren Verletzers – der Betroffene darf sich also direkt an ihn wenden, ohne zuvor den Ursprungsveröffentlicher erfolglos in Anspruch nehmen zu müssen. Im Bereich der Online-Archive stellt sich zudem die Frage des „Rechts auf Vergessenwerden“: Hält ein Medienunternehmen ältere, ursprünglich rechtmäßig veröffentlichte Beiträge im Internet dauerhaft abrufbar, kann es verpflichtet sein, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass diese Beiträge über die bloße Namenseingabe in eine Suchmaschine sofort aufgefunden werden können.

Seit dem vollständigen Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union ist das europäische Haftungsregime für Hosting-Dienste stärker harmonisiert. Nach Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Hosting-Dienstanbieter nicht für von Nutzern bereitgestellte Inhalte, solange er keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat und nach Erlangung dieser Kenntnis zügig tätig wird. Dieses Konzept stimmt im Wesentlichen mit der deutschen Rechtsprechung zur mittelbaren Störerhaftung überein, sodass die nationalen Grundsätze durch den DSA bestätigt und unionsrechtlich unterfüttert werden.

Für Betroffene ändert sich dadurch praktisch wenig: Der konkrete, substanziierte Hinweis an den Plattformbetreiber bleibt auch unter dem DSA das entscheidende auslösende Moment für dessen Pflicht zum Handeln.

Fazit – mittelbarer Störer Presserecht

Der mittelbarer Störer Presserecht ist eine komplexe, stets einzelfallabhängige Rechtsfigur, die einen sensiblen Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsschutz Betroffener und der Pressefreiheit sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für mittelbar Beteiligte herstellt.

Das Urteil des BGH vom 17. Dezember 2024 (BGH, Urt. v. 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ) schärft diesen Ausgleich weiter und stellt klar, dass beim mittelbaren Störer Presserecht mittelbare Beteiligte ohne eigene Verhaltenspflichtverletzung nicht haften. Wer von einer Berichterstattung betroffen ist, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen, um die richtigen Anspruchsgegner zu identifizieren und die jeweils passenden presserechtlichen Instrumente einzusetzen.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen zum mittelbaren Störer im Presserecht

Was ist ein mittelbarer Störer im Presserecht?

Ein mittelbarer Störer ist eine Person oder ein Unternehmen, das zwar nicht selbst eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Veröffentlichung begangen hat, aber durch eigene Handlungen – zum Beispiel das Bereitstellen einer Plattform oder das Liefern von Informationen – willentlich und kausal an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Die Haftung setzt nach ständiger BGH-Rechtsprechung jedoch zusätzlich die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus.

Kann ich als Betroffener direkt den Plattformbetreiber statt des Verfassers eines Artikels in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich ja: Die Haftung des mittelbaren Störers – z. B. eines Host-Providers – ist nach der BGH-Rechtsprechung nicht subsidiär zur Haftung des Verfassers. Sie setzt jedoch voraus, dass Sie den Betreiber mit einem ausreichend konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung konfrontiert haben und dieser nicht tätig geworden ist.

Welche Rolle spielt das BGH-Urteil VI ZR 311/23 vom 17. Dezember 2024?

Der BGH (Urt. v. 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ) hat klargestellt, dass ein Informant, der einer Redaktion seine Einwilligung zur Veröffentlichung seines Namens und Fotos erteilt, allein dadurch noch nicht als mittelbarer Störer für die daraus resultierende Berichterstattung über Dritte haftet. Entscheidend ist, ob ihm konkrete Verhaltenspflichten oblagen und er diese verletzt hat – was der BGH im konkreten Fall verneint hat.

Was muss ich tun, um eine Unterlassung gegen einen Online-Plattformbetreiber zu erwirken?

Sie müssen dem Plattformbetreiber zunächst einen konkreten, substanziierten Hinweis auf die Rechtsverletzung geben, der es ihm ermöglicht, den Verstoß ohne eingehende rechtliche Prüfung zu erkennen. Reagiert er darauf nicht oder nicht fristgerecht, kann er als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – im Eilfall über eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO.

Welche Ansprüche stehen mir bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Presse zu?

Das deutsche Recht gewährt Ihnen grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), einen Anspruch auf Gegendarstellung nach den Landespressegesetzen, bei unwahren Tatsachenbehauptungen einen Anspruch auf Richtigstellung oder Widerruf sowie bei Verschulden des Verletzers einen Schadensersatzanspruch. Bei schwerwiegenden Verletzungen kommt zusätzlich eine Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Betracht.

Gilt das Recht auf Vergessenwerden auch gegenüber deutschen Online-Archiven?

Ja. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Medienunternehmen, das ältere Berichte dauerhaft im Internet abrufbar hält, verpflichtet sein, Maßnahmen zu treffen, die eine direkte Auffindbarkeit über die bloße Namenseingabe in Suchmaschinen verhindern. Dies ergibt sich aus einer Abwägung des fortdauernden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Benötige ich für presserechtliche Ansprüche zwingend einen Anwalt?

Zwar können Sie Ansprüche grundsätzlich auch selbst geltend machen, doch ist anwaltliche Unterstützung dringend empfohlen. Presserechtliche Verfahren erfordern präzise Antragstellungen, die Einhaltung kurzer Fristen – insbesondere bei einstweiligen Verfügungen – und eine fundierte Abwägung der kollidierenden Grundrechte. Ein Fehler bei der Antragstellung kann den Verlust des Anspruchs bedeuten.