Gegendarstellung Presserecht – wann besteht kein Anspruch auf eine Gegendarstellung? Nicht jede Abweichung in der Berichterstattung begründet einen Gegendarstellungsanspruch. Das Landgericht Berlin hat hierzu klare Maßstäbe für das Presserecht gesetzt.

LG Berlin: Kein berechtigtes Interesse bei persönlichkeitsneutraler Abweichung von der Wahrheit

Das Landgericht Berlin II hat mit Beschluss vom 29.07.2025 (27 O 258/25 eV) entschieden, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht, wenn sich die beanstandete Unrichtigkeit der Ausgangsmitteilung für das Persönlichkeitsrecht als offensichtlich belanglos erweist. Nach Ansicht des Gerichts fehlt in solchen Fällen bereits das berechtigte Interesse im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV. Dies gilt insbesondere für Abweichungen, die lediglich sehr geringfügige Unterschiede bei Maß-, Mengen- oder Zeitangaben betreffen und keine Relevanz für das Unternehmens- oder Persönlichkeitsrecht entfalten

Ein Anspruch auf Gegendarstellung scheidet (…) aus, wenn eine Tatsachenbehauptung beanstandet wird, die sich nicht (…) auf das Persönlichkeitsrecht (…) auswirkt. (…) Belanglos sind insbesondere geringfügige Abweichungen von Maßen, Zahlen, Zeit- und Ortsangaben

Im Bereich Gegendarstellung Presserecht soll ein Anspruch auf Gegendarstellung dem Schutz des Betroffenen für eine schnelle, gleichwertige Entgegnung von Tatsachenbehauptungen auf Medienberichterstattungen dienen. Andererseits soll das Instrument aber nicht verwendet werden , unbedeutende oder für den sozialen Geltungsanspruch irrelevante Differenzen in öffentlichen Mitteilungen nachträglich zu korrigieren oder dauerhafte Medienpräsenz zu sichern. Das Persönlichkeitsrecht wird nur dort tangiert, wo die Berichterstattung geeignet ist, den sozialen Geltungsanspruch der Betroffenen tatsächlich zu beeinträchtigen. Im konkreten Fall war die Differenz zwischen der im Artikel genannten und der tatsächlichen Anzahl von Windkraftanlagen so geringfügig und damit nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, sich nachteilig auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auszuwirken.

Alles-oder-Nichts-Prinzip bei Gegendarstellungen

Zudem hebt die Kammer hervor, dass auch eine mehrgliedrige, also mehrere Sachverhalte umfassende Gegendarstellung insgesamt unzulässig ist, wenn auch nur eine einzelne Aussage nicht die Voraussetzungen erfüllt. Das folgt aus dem sogenannten „Alles-oder-Nichts“-Prinzip:

„Eine mehrgliedrige Gegendarstellung kommt insgesamt nicht mehr in Betracht, wenn auch nur in Bezug auf einen Teil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.”


Auch bei Veröffentlichungen bei Online-Plattformen gilt: Wer als Betroffener einen Anspruch auf Gegendarstellung nach § 20 MStV durchsetzen möchte, muss substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass die beanstandete Berichterstattung konkret das eigene Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, minimal abweichende Angaben reichen hierfür nicht aus.

Fazit

Im Ergebnis zeigt sich im Bereich Gegendarstellung Presserecht: Betroffene können nicht bei jeder Abweichung mit einer Gegendarstellung reagieren, sondern werden angehalten, tatsächliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht konkret zu benennen. Ein berechtigtes Interesse des Betroffenen besteht nur bei einer nennenswerten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht.

Für die Praxis der Gegendarstellung Presserecht bedeutet die Entscheidung des LG Berlin, dass Betroffene vor Einleitung eines Gegendarstellungsverfahrens sorgfältig prüfen sollten, ob die beanstandete Tatsachenbehauptung tatsächlich ihr Persönlichkeitsrecht berührt. Rein formale oder numerische Abweichungen ohne inhaltliche Relevanz werden die Gerichte in der Regel nicht als ausreichend für einen Gegendarstellungsanspruch erachten. Die Entscheidung stärkt damit die Pressefreiheit und setzt der Gegendarstellung klare Grenzen. Medienunternehmen können sich bei geringfügigen Abweichungen auf diese Rechtsprechung berufen.

FAQ zur Entscheidung des LG Berlin II:

Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung bei Online-Medien?

Ein Anspruch besteht, wenn die beanstandete Tatsachenbehauptung relevant ins Persönlichkeitsrecht (oder Unternehmenspersönlichkeitsrecht) eingreift und ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Reicht jede Unrichtigkeit in der Berichterstattung aus, um eine Gegendarstellung zu verlangen?

Nein. Die Unrichtigkeit muss tatsächlich geeignet sein, das Persönlichkeitsrecht nachteilig zu beeinflussen. Geringfügige Abweichungen, etwa bei Zahlen oder Orten, reichen nicht aus.

Was passiert, wenn eine Gegendarstellung aus mehreren Punkten besteht und einer davon unwesentlich ist?

Nach dem „Alles-oder-Nichts“-Prinzip gilt: Ist ein Teil der Gegendarstellung unzulässig, entfällt der Anspruch auf die Veröffentlichung der gesamten Gegendarstellung.

Muss die Gegendarstellung auch im Internet besonders hervorgehoben werden?

Nur wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind, besteht überhaupt irgendeine Verpflichtung. Dann richtet sich die Ausgestaltung nach den Anforderungen des MStV.

Ist ein berechtigtes Interesse immer anzunehmen, wenn etwas falsch berichtet wurde?

Nein. Das Gericht prüft, ob der Fehler für das Persönlichkeitsrecht relevant ist, nur dann besteht ein Interesse.

Was zählt zu persönlichkeitsrechtsneutralen Abweichungen?

Geringe Unterschiede bei Maß-, Mengen- oder Zeit-Angaben, sowie andere Detailfragen ohne Auswirkung auf den guten Ruf oder die geschäftliche Integrität sind von dem Gegendarstellungsrecht nicht umfasst.