Gegendarstellung im Internet – wie muss ein Online-Medium eine Gegendarstellung veröffentlichen, damit sie den gesetzlichen Anforderungen genügt? Das LG Berlin hat 2025 klargestellt, dass ein deutlicher Hinweis mit Hyperlink auf die Gegendarstellung ausreichend ist.

Besteht ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung in einem Online-Medium ist die Gegendarstellung gem. § 20 MStV grundsätzlich ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Ausgangsveröffentlichung anzubieten. Die Gegendarstellung ist außerdem so lange wie die Ausgangsmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird diese nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Ausgangsmitteilung.

Die konkrete Einbindung in reinen Online-Angeboten war bislang nicht eindeutig geregelt. Während bei einer klassischen Zeitungsveröffentlichung die Veröffentlichung in der nächsten Ausgabe der Zeitung an gleicher Stelle wie die Erstveröffentlichung zu erfolgen hat (also gleiche Seite / Rubrik) ist die Einbindung in reinen Online-Veröffentlichungen bislang unklar gewesen.

LG Berlin stellt klar: deutlicher Hinweis und Hyperlink genügt

Das Landgericht Berlin hat nun die konkreten Erfordernisse der Verknüpfung einer Gegendarstellung mit der Ausgangsmitteilung klargestellt, dass für die Gegendarstellung in Online-Medien ein klarer, direkt verlinkter Hinweis auf die Gegendarstellung ausreicht (LG Berlin v. 22. Mai 2025 Az.: 27 O 122/25 EV). Denn einem auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch genommenen Telemedium stehen zwei unterschiedliche Wege der Erfüllung offen:

Oder das Telemedium bietet die mit der Gegendarstellung angegriffene Tatsachenbehauptung und die Ursprungsberichterstattung weiter in Text oder Bild an. In einem solchen Fall hat das Telemedium gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV über die bloße Veröffentlichung der Gegendarstellung hinaus eine Verknüpfung der Gegendarstellung mit der in der Ursprungsberichterstattung enthaltenen Tatsachenbehauptung vorzunehmen.“

  • Entweder wird das zum Gegenstand der Gegendarstellung erhobene Angebot gelöscht; in diesem Falle ist der Seitenbetreiber gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und 4 MStV nur noch zu einer isolierten Gegendarstellung verpflichtet
  • Oder das Telemedium bietet die mit der Gegendarstellung angegriffene Tatsachenbehauptung und die Ursprungsberichterstattung weiter in Text oder Bild an. In einem solchen Fall hat der Seitenbetreiber gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV über die bloße Veröffentlichung der Gegendarstellung hinaus eine Verknüpfung der Gegendarstellung mit der in der Ursprungsberichterstattung enthaltenen Tatsachenbehauptung vorzunehmen.

„genügt es, wenn der Erstäußerung ein deutlicher Hinweis auf die Gegendarstellung beigefügt wird, der direkt – in der Regel über einen Hyperlink – zur Gegendarstellung führt“

Keine Notwendigkeit zur Rückverlinkung

Darüber hinaus muss die veröffentlichte Gegendarstellung nicht auf die Ausgangmitteilung rückverlinken oder der Ausgangsartikel mit der Gegendarstellung erneut prominent platziert werden, denn nach § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 MStV ist nur die Gegendarstellung in gleicher Aufmachung anzubieten, nicht hingegen der Ausgangsartikel mit der Gegendarstellung.

Fazit

Online-Medien genügen ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wenn die Ausgangsveröffentlichung weiterhin veröffentlicht ist, mit Veröffentlichung der Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung, das heißt wie ursprünglich der Ausgangsartikel, im gleichen Teil des Angebots und mit derselben Schriftgröße, und das Online-Medium in der Ausgangsmitteilung einen deutlichen Hinweis auf die Gegendarstellung ergänzt und direkt über einen Hyperlink zur Gegendarstellung führt


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