Berichterstattung über Straftaten Presserecht: Wer durch Kriminalberichte, Verdachtsberichte oder Archivmeldungen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat wirksame Rechtsbehelfe – vom Unterlassungsanspruch über Widerruf und Gegendarstellung bis hin zu Schadensersatz und Geldentschädigung. presserecht.berlin vertritt Betroffene bundesweit.

Die Kriminalberichterstattung gehört zu den klassischen, verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben der Presse. Straftaten sind Teil des Zeitgeschehens, und wer den Rechtsfrieden bricht, muss es dulden, dass das von ihm selbst erregte öffentliche Informationsinteresse auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Gleichzeitig greift jede identifizierende Berichterstattung über Straftaten tief in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen ein. Die Rechtspflege durch staatliche Gerichte ist als Teil der Ausübung hoheitlicher Gewalt grundsätzlich Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit; doch stehen Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Persönlichkeitsrecht als gleichrangige Verfassungsgüter einander gegenüber. Die Medienöffentlichkeit von Gerichtsverfahren wird nicht als Bedrohung, sondern als Schutz der Beteiligten vor einer geheimen Justizmaschine angesehen.
Grundprinzipien der Abwägung bei Berichterstattung über Straftaten Presserecht
Für jede Berichterstattung über Straftaten ist eine Rechtsgüterabwägung im Einzelfall erforderlich. Von Bedeutung sind dabei insbesondere der Stand des Verfahrens, die Person des mutmaßlichen Täters, Art und Schwere der Tat sowie die zeitliche Distanz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Täter keinen Anspruch darauf, von der Öffentlichkeit so behandelt zu werden, als hätte er die Tat nicht begangen. Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) gebieten jedoch eine zurückhaltende Wortwahl vor rechtskräftiger Verurteilung.
Nach Ziffer 13 des Pressekodex des Deutschen Presserats gilt die Unschuldsvermutung „auch für die Presse“. Dies entspricht der deutschen Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung (BVerfG v. 27.11.2008 – 1 BvQ 46/08, AfP 2009, 46 = NJW 2009, 350; BGH v. 19.3.2013 – VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 = NJW 2013, 1681) sowie der Rechtsprechung des EGMR (EGMR v. 29.3.2016 – 56925/08, AfP 2017, 219 – Bedat/Schweiz). Vorverurteilende Formulierungen sind stets unzulässig, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen umfasst, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild einer Person in der Öffentlichkeit auszuwirken.
Die Verdachtsberichterstattung
Die Verdachtsberichterstattung bezeichnet die publizistische Behandlung eines gegen eine Person bestehenden Tatverdachts, bevor ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Sie stellt eine besondere Äußerungsform dar, die Elemente der Tatsachenbehauptung mit solchen der Meinungsäußerung verbindet: Die Mitteilung lautet nicht, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe, sondern dass auf objektiven Tatsachen beruhende Anzeichen vorliegen, die es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er sie begangen haben könnte. Die Presse hat bei dieser Form der Berichterstattung über Straftaten besonders sensibel vorzugehen, da von ihr eine erhebliche Prangerwirkung ausgeht – „es bleibt immer etwas hängen“. Dies gilt umso mehr, als Medieninhalte heute dauerhaft im Netz verfügbar sind und über Suchmaschinen jederzeit abgerufen werden können.
Die vier Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung
Die Rechtsprechung – grundlegend BGH v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, AfP 2000, 167, NJW 2000, 1036 – Verdachtsberichterstattung, seither fortgeführt durch BGH v. 19.3.2013 – VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 = NJW 2013, 1681; BGH v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 = AfP 2015, 36; BGH v. 7.12.2021 – VI ZR 488/19 – hat vier kumulative Voraussetzungen herausgearbeitet.
Erstens muss ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehen. Dieses ist regelmäßig bei Vorgängen von gravierendem Gewicht anzunehmen; es kann aber auch aus der Person des mutmaßlichen Täters oder besonderen Tatumständen folgen. Bei Kleinkriminalität fehlt ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an der Täteridentität grundsätzlich, während bei Kapitalverbrechen das allgemeine Persönlichkeitsrecht stets hinter den Informationsanspruch der Öffentlichkeit zurücktritt.
Zweitens ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nicht; die Staatsanwaltschaft ist nach §§ 152 Abs. 2, 160 StPO zur Sachverhaltserforschung verpflichtet, unabhängig davon, ob ein ernsthafter Verdacht besteht. Ebenso wenig reicht eine Strafanzeige aus, da diese theoretisch jeder gegen jeden erstatten kann.
Drittens darf die Darstellung keine Vorverurteilung enthalten; der Betroffene ist stets als „Verdächtiger“ oder „mutmaßlicher Täter“ zu bezeichnen, nicht als Täter. Dieser Grundsatz kennt zwar Ausnahmen, etwa wenn ein Geständnis vorliegt oder die Beweise erdrückend sind (vgl. OLG Köln v. 7.3.2017 – 15 U 7/17, AfP 2017, 159), er bildet aber eine wesentliche Richtschnur.
Viertens ist grundsätzlich eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen; er ist mit den konkreten Verdachtselementen zu konfrontieren – eine lediglich unspezifische Interviewanfrage genügt nicht. BGH v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 – Chefjustitiar (Millionenbetrüger) unterstreicht die strenge Anhörungspflicht. Darüber hinaus müssen auch bekannte entlastende Tatsachen mitgeteilt werden.
Berichterstattung über Straftaten Presserecht: Das Ermittlungsverfahren
Für die Berichterstattung über Straftaten im Ermittlungsverfahren gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung. Da nach der Strafprozessordnung nur die Hauptverhandlung öffentlich ist (§ 169 Satz 1 GVG), fehlt für eine Ermittlungsöffentlichkeit de lege lata die Ermächtigungsgrundlage. Auskunftsansprüche der Presse nach den Landespresse- und Informationsfreiheitsgesetzen ermächtigen erst auf konkrete Nachfragen zur Auskunft; Behörden sind nicht befugt, ungefragt personenbezogene Informationen über den Stand des Verfahrens zu verbreiten. Medien können sich nicht darauf berufen, lediglich amtliche Auskünfte der Ermittlungsbehörden weitergegeben zu haben; sie müssen das Informationsinteresse eigenständig überprüfen.
An die Zulässigkeit namentlicher Identifizierung sind strenge Anforderungen zu stellen: Sie kommt grundsätzlich nur bei schwerer Kriminalität oder wenn die Öffentlichkeit besonders berührt ist in Betracht. Selbst ein eingestelltes Ermittlungsverfahren darf nicht ohne besonderen Anlass erwähnt werden. Öffentliche Fahndungsaufrufe sind auf Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 131 Abs. 3 StPO) beschränkt und als einschneidende Maßnahme nur nach Ausschöpfung weniger einschneidender Maßnahmen zulässig.
Gerichtsberichterstattung – Rechte und Grenzen
Grundsatz der Zulässigkeit
Die Berichterstattung über Gerichtsverfahren ist als Teil der Medienöffentlichkeit verfassungsrechtlich legitimiert und grundsätzlich ohne Begründungspflicht im Einzelfall zulässig (BVerfG v. 9.3.2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195). Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verhandlung folgt daraus, dass eine Verurteilung wegen begangener Straftaten niemals ausschließlich Privatsache sein kann (EGMR v. 7.12.2012 – 39954/08, NJW 2012, 1058 – Axel Springer AG/Deutschland; EGMR v. 16.4.2009 – 34438/04, NJW-RR 2010, 1487 – Egeland u. Hanseid/Norwegen).
Identifizierende Berichterstattung und Namensnennung
Das Recht, über ein Gerichtsverfahren zu berichten, schließt das Recht auf namentliche Identifizierung nicht notwendig ein. Ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist, bedarf einer gesonderten Überprüfung, bei der die §§ 22, 23 KUG als Orientierungspunkte herangezogen werden können. Das erforderliche überwiegende Informationsinteresse ergibt sich vor allem aus der Schwere der Tat: Bei Kleinkriminalität hat der Angeklagte grundsätzlich ungenannt zu bleiben.
Besteht zwischen der gesellschaftlichen Funktion des Beschuldigten und der ihm vorgeworfenen Straftat ein sachlicher Zusammenhang, ist seine Identifizierung tendenziell eher gestattet. So ist es etwa zulässig, den Namen des Leiters eines Kriminalkommissariats bekannt zu machen, der im Zusammenhang mit einer Fahndung im Rotlichtmilieu Dienstgeheimnisse an die Verdächtigen weitergegeben hatte (LG Berlin v. 19.2.1998 – 27 O 626/97, AfP 1998, 418). Jugendliche und Heranwachsende genießen erhöhten Schutz; Opfer und Zeugen verdienen erhöhten Persönlichkeitsschutz. Der BGH hat entschieden, dass die zeitgeschichtliche Bedeutung für Zeugen bereits ein halbes Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens entfallen sein kann (BGH v. 9.6.1965 – I b ZR 126/63, NJW 1965, 2148). Über sexuelle Vorlieben, die in keinem Funktionszusammenhang mit der Tat stehen, darf selbst in Vergewaltigungsprozessen nicht berichtet werden.
Berichterstattung nach Abschluss des Strafverfahrens
Nach einem rechtskräftigen Freispruch hat der Betroffene das Recht, von der Presse in Ruhe gelassen zu werden. Ist über eine Verurteilung namentlich berichtet worden, muss ein späterer Freispruch gleichfalls gemeldet werden; auf Verlangen des Betroffenen ist mindestens dessen Stellungnahme zu publizieren (BGH v. 30.11.1971 – VI ZR 115/70, NJW 1972, 431 – Freispruch).
Nach rechtskräftiger Verurteilung hat der Verurteilte seine namentliche Erwähnung in weitaus höherem Maße hinzunehmen als ein bloßer Angeklagter. Wer den Rechtsfrieden bricht, muss es dulden, dass das von ihm erregte Informationsinteresse befriedigt wird (BVerfG v. 5.6.1973 – 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226 – Lebach I; BGH v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, AfP 2000, 167). Das öffentliche Interesse nimmt jedoch mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Verurteilung ab. Das BVerfG hat in Lebach II (BVerfG v. 25.11.1999 – 1 BvR 348/98 u.a., NJW 2000, 1859) klargestellt, dass ein abstrakter vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen jegliche Namensnennung nicht besteht. Die Tilgung einer Strafe aus dem Bundeszentralregister bildet eine wichtige Zäsur, entfaltet jedoch keine absolute Sperrwirkung.
Online-Archive und das Recht auf Vergessen
Die dauerhaft zugänglichen Altberichte in Online-Archiven stellen ein besonderes Problem der Berichterstattung über Straftaten Presserecht dar. Das BVerfG hat in der Leitentscheidung BVerfG v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, AfP 2020, 35 – Recht auf Vergessen I grundlegende Leitlinien aufgestellt. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit in Online-Archiven existiert nicht; die Archivierung ist durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Bei qualifizierter Beanstandung durch den Betroffenen kann jedoch eine Reaktionspflicht entstehen – bis hin zur Verpflichtung, die namensbezogene Auffindbarkeit über Suchmaschinen auszuschließen.
Der BGH hat in BGH v. 13.11.2012 – VI I ZR 4/12, AfP 2013, 50 – Gazprom-Manager klargestellt, dass der Betreiber eines Online-Archivs über einen eingestellten Ermittlungsfall weiterhin berichten darf, dem Bericht aber einen Nachtrag über die Einstellung anzufügen hat. Ergänzend begründet der EuGH v. 13.5.2014 – C-131/12 – Google Spain einen Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO gegen Suchmaschinenbetreiber.
Ansprüche bei unzulässiger Berichterstattung über Straftaten Presserecht
Wer durch eine Berichterstattung über Straftaten Presserecht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, kann sich auf verschiedene Rechtsbehelfe stützen: Der zentrale Abwehranspruch ist der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Ein Beschuldigter kann bei noch ausstehender Verurteilung unter Umständen Unterlassung seiner Bezeichnung als Täter fordern, ohne dafür im Zivilverfahren den Beweis führen zu müssen. Bei Unrichtigkeiten besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf, selbst wenn es sich nur um Einzelheiten handelt.
Wurde über eine Verurteilung namentlich berichtet und erfolgt später ein Freispruch, ist hierüber gleichfalls zu berichten; bei einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung besteht ein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Berichterstattung über das Ergebnis der Ermittlungen. Eine Geldentschädigung kommt in Betracht, wenn ein schwerer Verstoß vorliegt – etwa wenn eine Zeitung zum wiederholten Male unter voller Namensnennung und Abbildung über ein Ermittlungsverfahren berichtet, ohne bekannte entlastende Gründe mitzuteilen. Bei fehlerhaftem Informationsverhalten der Ermittlungsbehörden können sich Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen die öffentliche Stelle richten.
Vorgehen bei unzulässiger Berichterstattung über Straftaten Presserecht
Bei unzulässiger Berichterstattung über Straftaten Presserecht sollten Betroffene unverzüglich handeln: Als Sofortmaßnahmen kommen Abmahnung und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Sachlich zuständig sind insbesondere die Pressekammern der Landgerichte Hamburg, Berlin und München. Da die kurzen Antragsfristen im einstweiligen Rechtsschutz bei schuldhafter Verzögerung entfallen können, ist rasches Handeln geboten.
Bei Berichterstattung über Straftaten Presserecht zählt schnelles Handeln: presserecht.berlin analysiert Ihren Fall, formuliert die Abmahnung und beantragt bei Bedarf sofort die einstweilige Verfügung. Betroffene erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung unter presserecht.berlin/kontakt.

