Falschberichterstattung Presserecht: Wenn Medien Unwahres über Sie berichten, stehen Ihnen wirksame Rechtsbehelfe zu – vom Unterlassungsanspruch über Widerruf und Gegendarstellung bis hin zu Schadensersatz. presserecht.berlin vertritt bundesweit.
Wenn eine Zeitung, ein Online-Portal oder ein Fernsehbeitrag Unwahres über Sie verbreitet, kann das in kürzester Zeit erheblichen Schaden anrichten – für Ihren Ruf, Ihre Karriere oder Ihr Unternehmen. Das deutsche Presserecht hält für Betroffene ein wirksames Instrumentarium bereit: vom sofortigen Unterlassungsanspruch über Widerruf und Richtigstellung bis hin zu Schadensersatz und Geldentschädigung. presserecht.berlin berät und vertritt Betroffene von Falschberichterstattung – als Anwalt für Presserecht bundesweit tätig, mit Schwerpunkt Berlin.

Was ist Falschberichterstattung?
Rechtlich relevant ist Falschberichterstattung dann, wenn ein Medium eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet. Der erste und entscheidende Schritt ist daher die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung.
Tatsachenbehauptungen sind Aussagen über Vorgänge oder Sachverhalte, die objektiv – mit den Mitteln der Beweiserhebung – auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sind (BGH v. 21.6.1966 – VI ZR 261/64, NJW 1966, 1617 – Höllenfeuer). Dabei kommt es nicht darauf an, wie eine Aussage vom Verfasser gemeint war oder in welcher äußeren Form sie erscheint: Auch ein als „Kommentar“ überschriebener Beitrag kann eine Tatsachenbehauptung enthalten, wenn ihm der unbefangene Durchschnittsleser einen beweisbaren Sachverhalt entnimmt (BGH v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, ZUM 2018, 527; BGH v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16, AfP 2017, 316).
Maßgeblich ist stets das Verständnis des unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten unter Einbeziehung des Kontexts (BGH v. 21.6.2011 – VI ZR 262/09, AfP 2011, 484 – Das Prinzip Arche Noah). Wird eine Äußerung aus ihrem Zusammenhang herausgelöst und dadurch sinnentstellend isoliert, liegt keine eigenständig zu beurteilende Aussage vor (BGH v. 27.1.1998 – VI ZR 72/97, AfP 1998, 218 – Klartext).
Meinungsäußerungen hingegen sind subjektive Ansichten, Bewertungen und Werturteile, die nicht wahr oder unwahr sein können (BVerfG v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79, AfP 1982, 215 – NPD von Europa; BVerfG v. 9.10.1991 – 1 BvR 1555/88, AfP 1992, 53 – Bayer). Sie genießen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK. Nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen bestehen Berichtigungsansprüche – gegen bloße Meinungen dagegen nicht (BVerfG v. 11.11.1992 – 1 BvR 693/92, NJW 1993, 1845).
In der Praxis gibt es zahlreiche Grenzfälle: Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist für alle presserechtlichen Ansprüche – Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf, Richtigstellung, Entschädigung – einheitlich auszulegen (BVerfG v. 25.8.1998 – 1 BvR 1435/98, AfP 1998, 500; OLG Karlsruhe v. 12.5.1999 – 6 U 22/99, AfP 1999, 373). Gleiches gilt für gemischte Äußerungen: Auch wertende Kommentare sind angreifbar, wenn ihnen Tatsachenbehauptungen zugrunde liegen, deren Unwahrheit feststeht oder dem Autor bekannt war (BVerfG v. 9.11.2022 – 1 BvR 523/21, AfP 2023, 142; BGH v. 18.6.1974 – VI ZR 16/73, AfP 1974, 702 – Deutschlandstiftung).
Verschiedene besondere Einzelfälle
Falschberichterstattung tritt nicht nur als offene Lüge auf. Rechtlich ebenso relevant sind:
- Falschzitate: Wird einer Person ein wörtliches Zitat in den Mund gelegt, stellt dies die Behauptung dar, sie habe sich im wiedergegebenen Sinn geäußert. Diese Behauptung ist nicht erst falsch, wenn das Zitat frei erfunden, sondern schon dann, wenn es unvollständig und dadurch sinnentstellend ist oder in einen verfälschenden Zusammenhang gestellt wird (BVerfG v. 3.6.1980 – 1 BvR 797/78, AfP 1980, 151 – Böll; BGH v. 1.12.1981 – VI ZR 200/80, AfP 1982, 28 – Böll II). Ein Falschzitat ist im Meinungskampf eine besonders scharfe Waffe: Der Betroffene wird sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (BVerfG v. 4.10.1988 – 1 BvR 556/85, AfP 1989, 532 = NJW 1989, 1789).
- Unvollständige Berichterstattung: Die Unwahrheit kann sich auch aus dem Verschweigen von Tatsachen ergeben. Lässt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine ehrverletzende Schlussfolgerung ziehen, ist eine bewusst unvollständige Darstellung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln (BGH v. 6.4.1976 – VI ZR 246/74, AfP 1976, 75 – Panorama; BGH v. 20.1.1981 – VI ZR 162/79, AfP 1981, 270 – Der Aufmacher I).
- Verfälschendes Gesamtbild: Vergröberungen und unvermeidliche Vereinfachungen beeinträchtigen das Persönlichkeitsbild nicht ohne Weiteres. Das Recht auf Individualität ist jedoch verletzt, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen die betroffene Person erkennbar machen, ihre Persönlichkeit verfälschen und nicht nur unerhebliche Unrichtigkeiten darstellen (BVerfG v. 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1323 – Helnwein; BGH v. 30.1.1979 – VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041 – Exdirektor).
Wann ist Falschberichterstattung rechtlich unzulässig?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nehmen unwahre Tatsachenbehauptungen am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht teil, wenn sie im Bewusstsein ihrer Unwahrheit verbreitet wurden oder ihre Unwahrheit zum Zeitpunkt der Äußerung evident war (BVerfG v. 9.11.2022 – 1 BvR 523/21, AfP 2023, 142; BVerfG v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79, AfP 1982, 215 – NPD von Europa).
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, an der Weiterverbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung könne „nie, auch nicht im Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, ein schutzwürdiges Interesse bestehen“ (BGH v. 22.6.1982 – VI ZR 251/80, AfP 1982, 217 = NJW 1982, 2246 – Klinikdirektoren).
Eine Einschränkung gilt für die Erstveröffentlichung: Erweist sich eine Meldung erst nachträglich als unwahr, ist ihre erstmalige Verbreitung nicht vom Grundrechtsschutz ausgenommen, sofern die Medien dabei journalistische Sorgfaltspflichten beachtet und in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben (BVerfG v. 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96, AfP 1999, 57 – Helnwein; BGH v. 12.5.1987 – VI ZR 195/86, AfP 1987, 597 – Pressemäßige Sorgfalt).
Sobald die Unwahrheit jedoch feststeht, ist jedes weitere Festhalten an der Behauptung rechtswidrig (BGH v. 9.11.1971 – VI ZR 57/70, GRUR 1972, 435 – Grundstücksgesellschaft; BGH v. 30.5.1974 – VI ZR 174/72, AfP 1975, 804 – Brüning-Memoiren I).
Dabei sind die Sorgfaltspflichten umso strenger, je schwerwiegender die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung ist – und vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, AfP 2015, 36 – Chefjustitiar).
Nicht jede objektiv fehlerhafte Berichterstattung löst jedoch Ansprüche aus. Wertneutrale Falschmeldungen – Fehler ohne Bedeutung für Ehre, wirtschaftlichen Ruf oder sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen – können zwar einen Gegendarstellungsanspruch begründen, nicht aber straf- oder zivilrechtliche Haftung (BVerfG v. 20.4.1982 – 1 BvR 426/80, AfP 1982, 163 – Kredithaie; BGH v. 30.1.1979 – VI ZR 163/77, AfP 1979, 307 – Exdirektor). Maßgeblich ist stets eine Einzelfallprüfung: Sind geschützte Rechte des Betroffenen verletzt, oder handelt es sich um eine unschädliche Übertreibung (BGH v. 12.2.1985 – VI ZR 225/83, AfP 1985, 116 – Türkol)?
Ihre Ansprüche bei Falschberichterstattung Presserecht
1. Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB ist der schnellste und am häufigsten eingesetzte Rechtsbehelf. Als quasinegatorischer Anspruch setzt er kein Verschulden voraus – eine objektive Rechtsverletzung genügt (BGH v. 7.5.2007 – VI ZR 233/05, AfP 2007, 357 = NJW 2007, 3429 – IM Sekretär). Er verbietet die zukünftige Wiederholung der falschen Behauptung. Eine bereits erfolgte Rechtsverletzung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr; der Verletzer muss darlegen, weshalb diese ausnahmsweise entfällt (BGH v. 19.10.2004 – VI ZR 292/03, AfP 2004, 540 = NJW 2005, 594 – Rivalin von Uschi Glas).
Durchgesetzt wird der Unterlassungsanspruch in der Regel durch Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Bei Dringlichkeit ist die einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht das Mittel der Wahl, das oft innerhalb weniger Tage zur Entscheidung führt. Die Dringlichkeit erlischt in der Regel, wenn der Betroffene nach Kenntnis der Berichterstattung zu lange zuwartet, ohne rechtliche Schritte einzuleiten (OLG Köln v. 1.9.2016 – 15 U 60/16).
2. Berichtigungsanspruch: Widerruf und Richtigstellung
Über die bloße Unterlassung hinaus kann verlangt werden, dass das Medium die Falschaussage aktiv korrigiert. Voraussetzungen sind eine falsche Tatsachenbehauptung, eine fortdauernde Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sowie Verschulden (BGH v. 17.12.1991 – VI ZR 169/91, AfP 1992, 75 – Kassenarzt-Rundschreiben; BGH v. 25.11.1997 – VI ZR 306/96, WRP 1998, 303 – Versicherungsrundschreiben).
- Der Widerruf ist die stärkste Form der Berichtigung: Die Falschaussage wird vollständig als unwahr bezeichnet und zurückgenommen. Er kommt in Betracht, wenn die Aussage vollständig falsch und die Unwahrheit unstreitig oder beweisbar ist (BGH v. 8.12.1964 – VI ZR 201/63, NJW 1965, 685 – Soraya; BGH v. 15.11.1994 – VI ZR 56/94, AfP 1995, 411 – Caroline von Monaco I). Widerruft ein Medium freiwillig, kann dies die Höhe einer Geldentschädigung mindern oder deren Erforderlichkeit ausschließen.
- Die Richtigstellung ist die in der Praxis häufiger durchsetzbare, differenziertere Korrektur – insbesondere wenn ein Bericht nur teilweise falsch ist oder einen irreführenden Gesamteindruck erzeugt (BGH v. 3.6.1975 – VI ZR 123/74, AfP 1975, 911 – Geist von Oberzell). Sie kann auch in Form eines Nachtrags verlangt werden, wenn eine ursprünglich zulässige Verdachtsberichterstattung sich nachträglich als unbegründet erwiesen hat (BGH v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, AfP 2015, 36 – Chefjustitiar; BGH v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532).
Beide Ansprüche können neben der Gegendarstellung geltend gemacht werden. Die Gegendarstellung nach § 14 LPG Berlin gewährt dem Betroffenen das Recht, die eigene Version der bestrittenen Tatsachen im selben Medium abzudrucken – ohne dass Unwahrheit nachgewiesen werden müsste. Widerruf und Richtigstellung hingegen verlangen das Anerkenntnis der Unwahrheit durch das Medium selbst; beide Ansprüche schließen einander nicht aus (BVerfG v. 25.8.1998 – 1 BvR 1435/98, AfP 1998, 500; BVerfG v. 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, AfP 2008, 58).
3. Schadensersatz und Geldentschädigung
Bei nachweisbarem Vermögensschaden – etwa durch rufschädigende Falschmeldungen verursachten Umsatzeinbußen – steht dem Betroffenen ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz zu (BGH v. 20.3.2012 – VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 = NJW 2012, 1728 – Foto einer Unfalltoten).
Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt darüber hinaus eine immaterielle Geldentschädigung in Betracht. Ihre Rechtsgrundlage liegt in Art. 1 und 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB; das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundlage in seiner Soraya-Entscheidung anerkannt (BVerfG v. 14.2.1973 – 1 BvR 112/65, NJW 1973, 1221 – Soraya).
Voraussetzung ist ein schwerwiegender Eingriff, der nicht anderweitig – etwa durch Unterlassung oder Richtigstellung – befriedigend ausgeglichen werden kann; der Geldentschädigungsanspruch ist gegenüber diesen Rechtsbehelfen subsidiär (BGH v. 5.12.1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137 = NJW 1996, 984 – Caroline von Monaco II; BGH v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94, AfP 1996, 138 = NJW 1996, 985 – Kumulationsgedanke).
Im Vordergrund steht nicht die Prävention, sondern die Genugtuung des Opfers für den erlittenen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht (BGH v. 23.5.2017 – VI ZR 261/16, AfP 2017, 421 = NJW 2017, 3004).
Die Höhe richtet sich nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, dem Ausmaß der Verbreitung, der Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie dem Grad des Verschuldens (BVerfG v. 2.4.2017 – 1 BvR 2194/15, AfP 2017, 228 = NJW 2017, 879). Die Geldentschädigung darf dabei keine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH v. 5.12.1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137 = NJW 1996, 984 – Caroline von Monaco II). Auch Unternehmen können sich auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und § 823 BGB berufen (BGH v. 26.10.1999 – VI ZR 322/98, AfP 2000, 88 = NJW 2000, 656 – Korruptionsvorwurf).
Online-Berichterstattung
Das Internet stellt Betroffene vor besondere Herausforderungen: Falsche Artikel sind dauerhaft abrufbar, werden von Suchmaschinen indexiert und verbreiten sich über soziale Medien weit über den ursprünglichen Empfängerkreis hinaus. Während für Printmedien eine Aktualitätsgrenze von etwa neun Monaten angenommen wird, gilt der Berichtigungsanspruch bei Online-Berichterstattung tendenziell länger, weil Inhalte dort dauerhaft abrufbar bleiben (BGH v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 = NJW 2014, 2029 – Sächsische Korruptionsaffäre).
Darüber hinaus bestehen gesonderte Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber, etwa nach Art. 17 DSGVO. Der BGH verlangt insoweit eine Einzelfallabwägung; eine pauschale Löschpflicht besteht nicht (BGH v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 = AfP 2013, 260). Bei Verdachtsberichterstattung, die sich im Nachhinein als unbegründet erwiesen hat, kann der Betroffene keinen Widerruf der ursprünglichen Berichterstattung verlangen, wohl aber den Abdruck eines Nachtrags, der die Klärung des Sachverhalts mitteilt (BGH v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, AfP 2015, 36; BGH v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532).
Unser Vorgehen – zielgerichtet und ohne Zeitverlust
Im Presserecht zählt Zeit: Die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung erlischt in der Regel nach zwei bis vier Wochen nach Kenntnisnahme der beanstandeten Berichterstattung. Eine verzögerte Reaktion kann zum Verlust dieses schnellen Rechtsbehelfs führen.
Unser Vorgehen gliedert sich in drei aufeinander aufbauende Stufen:
Stufe 1 – Außergerichtliche Abmahnung: Wir fordern das Medium unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Berichtigung auf. Dies ist der schnellste und in vielen Fällen auch kostengünstigste Weg.
Stufe 2 – Einstweilige Verfügung: Wird die Abmahnung abgelehnt oder besteht besondere Eilbedürftigkeit, beantragen wir die einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht. Gerichte entscheiden im Presserecht oft innerhalb weniger Tage.
Stufe 3 – Hauptsacheverfahren: Die endgültige Durchsetzung aller Ansprüche – einschließlich Richtigstellung, Widerruf und Geldentschädigung – erfolgt im Klageverfahren. Parallel dazu kann eine Beschwerde beim Deutschen Presserat sinnvoll sein, um öffentlichen Druck zu erzeugen.
Sie wurden in der Presse oder in Online-Medien falsch dargestellt? presserecht.berlin analysiert Ihren Fall und leitet umgehend die notwendigen presserechtlichen Schritte ein – erfahren, zielgerichtet und ohne Zeitverlust.
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