Geldentschädigung Presserecht – Schadenersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien

Geldentschädigung Presserecht: Die Geldentschädigung ist das zentrale Rechtsinstitut zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bei rechtswidriger Presseberichterstattung. Rechtswidrige Presseberichterstattung kann Menschen in ihrem sozialen Ansehen vernichten, Beziehungen zerstören, Karrieren beenden und psychisches Leid verursachen. Das deutsche Recht hält für diese Fälle ein ausdifferenziertes Sanktionensystem bereit, hierzu gehört die immaterielle Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (Gesetzestext).

Was ist der Unterschied zwischen Schmerzensgeld und Geldentschädigung Presserecht?

Geldentschädigung Presserecht ist streng zu unterscheiden von klassischem Schmerzensgeld – beide sind eigenständige Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Funktionen. Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB gleicht immaterielle Schäden im Kontext körperlicher Verletzungen, Gesundheitsschäden, Freiheitsentziehungen und Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung aus. Die Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört hingegen nicht zu den in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführten Fallgruppen.

Die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien ist dagegen ein eigenständiger Rechtsbehelf, der nicht in § 253 BGB, sondern unmittelbar in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verankert ist. Dies hat der BGH bereits in der ersten Caroline von Monaco-Entscheidung grundlegend entschieden (BGH, Urt. v. 15.11.1994 – VI ZR 56/94, AfP 1995, 411). Der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform 2002 bewusst darauf verzichtet, diesen Anspruch in § 253 Abs. 2 BGB zu verankern, ihn aber als durch das Verfassungsrecht geboten anerkannt (BT-Drucks. 14/7752, S. 25).

Was sind die Voraussetzungen einer Geldentschädigung im Presserecht?

Voraussetzung der Geldentschädigung sind:

  • Rechtswidrigkeit der Berichterstattung
  • Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • Verschulden des Handelnden (bereits Fahrlässigkeit ausreichend)
  • Nichtbestehen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten.

Eine Geldentschädigung Presserecht-Kontext erfordert das Zusammentreffen mehrerer tatbestandlicher Voraussetzungen, insbesondere einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Geringfügige Eingriffe oder Beeinträchtigungen, die durch das menschliche Zusammenleben geradezu zwangsläufig sind und insoweit im Rahmen der sozialen Adäquanz als unabwendbar hingenommen werden müssen, scheiden von vornherein aus (OLG Hamburg, 4 U 58/23). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Diese Bewertung berücksichtigt die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs (insbesondere das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung), die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung sowie den Grad des Verschuldens, den Anlass und den Beweggrund des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger dieser Umstände zur Schwere des Eingriffs führen.

Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Denn die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich verletzt; weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wiederherstellen (LG Hamburg, 28 O 2/14). Dies führt dazu, dass bei Eingriffen in den Intimbereich das Tatbestandsmerkmal des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten regelmäßig ohne weiteres Zutun erfüllt ist. Die Geldentschädigung hat subsidiären Charakter und ist nur zu gewähren, wenn keine anderen Mittel einen ausreichenden Rechtsschutz bieten (OLG Hamburg, 4 U 58/23). Ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung fehlt etwa dann, wenn der Störer freiwillig Genugtuung durch Abgabe einer öffentlichen Entschuldigung oder Berichtigungserklärung geleistet hat, wenn der Betroffene auf einen Widerrufsanspruch bewusst verzichtet hat oder wenn die schutzwürdigen persönlichen Interessen des Betroffenen nur beiläufig tangiert werden.

Ein erwirkter Unterlassungstitel ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; dieser und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Das Verschulden des Verletzers muss schwerwiegend sein, allerdings ist kein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erforderlich. Aus einem schweren Verschulden kann sich jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben; umgekehrt kann das Fehlen schweren Verschuldens bei der Gesamtabwägung mitentscheidend dafür sein, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist. Auch die lediglich fahrlässige Verbreitung unzutreffender Informationen über eine Person kann unter selten vorliegenden Voraussetzungen zu derart nachhaltigen Einbußen für die Lebensgestaltung führen, dass nur eine finanzielle Kompensation ihrem objektiven Gewicht gerecht wird (OLG München, 18 U 2280/08).

Bemessung der Geldentschädigung im Presserecht

Wie wird die Höhe der Geldentschädigung Presserecht bemessen?

Bemessungskriterien der Höhe der Geldentschädigung sind:

  • Schwere und Art der Verletzung
  • Verschuldensgrad
  • Verbreitungsumfang
  • wirtschaftliche Verhältnisse des Verletzers
  • Dauer und Nachhall der Verletzung
  • Präventionsaspekte

Die Bemessung der Geldentschädigung folgt keinen starren Tabellen, sondern erfolgt durch richterliche Einzelfallabwägung unter Heranziehung mehrerer etablierter Kriterien und eines entwickelten Entschädigungsgefüges. Bei der Bemessung der Höhe von Geldentschädigungen in der Folge unrechtmäßiger Medienberichterstattung trägt die Rechtsprechung dem Grundsatz Rechnung, dass nur schwerwiegende Beeinträchtigungen den Anspruch überhaupt auslösen, sodass zu geringe Beträge der Genugtuungs- und Wiedergutmachungsfunktion nicht gerecht werden können. Im Rahmen der Bemessung sind insbesondere zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, die Verschuldensform sowie im Einzelfall relevante Präventionsaspekte. Die Bemessung der Entschädigung obliegt im Prinzip den Instanzgerichten.

Klare Maßstäbe oder gar Tabellen, denen man die Höhe der im Einzelfall gerechtfertigten Entschädigungsbeträge würde entnehmen können, gibt es nicht und kann es angesichts des Fehlens allgemeingültiger, auf eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen gleichermaßen anwendbarer objektiver Kriterien auch nicht geben. Die Gerichte arbeiten gemäß § 287 ZPO im Wege richterlicher Schadensschätzung individuelle, sachgerechte Lösungen heraus.

Versuche, die Entschädigungen an den Kriterien einer Gewinnabschöpfung zu orientieren, sind nicht gerechtfertigt, wie die Gerichte ausdrücklich und mit Recht entschieden haben. Allerdings soll in den seltenen Fällen vorsätzlichen Handelns von der Höhe der Geldentschädigung ein Hemmungseffekt ausgehen. Geldentschädigungen dürfen nie so hoch ausfallen, dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Medien überfordern und zu einer Bestandsgefährdung führen. Nach Auffassung des BVerfG muss dies als Gebot verstanden werden, die Existenzfähigkeit der Institution der Medien bei der Bemessung der Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen; eine Bestandsgarantie zu Gunsten des im Einzelfall ersatzpflichtigen Mediums ist diesem Gedanken hingegen nicht zu entnehmen. Die Geldentschädigung darf auch nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (OLG Köln, 15 U 39/20).

Eine Differenzierung der Höhe der Entschädigungen nach der Prominenz der Betroffenen lehnt die Rechtsprechung jedenfalls theoretisch ab. In der Praxis kommen die Entschädigungen dennoch weit überwiegend Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zugute, weil sich die Medien in erster Linie mit ihnen befassen. Die Rechtsprechung hat über Jahrzehnte ein differenziertes Entschädigungsgefüge entwickelt. Im unteren Bereich bis ca. 10.000 EUR liegt die Untergrenze des Erforderlichen bei mindestens 2.500 EUR; Beträge unter diesem Schwellenwert werden in der gerichtlichen Praxis mit Recht nicht mehr zugesprochen, da bei ihnen unweigerlich die Frage nach der Schwere der Beeinträchtigung entstünde.

6.000 EUR erhielt beispielsweise eine junge Frau, die ein Fernsehmoderator während einer von einem Millionenpublikum verfolgten Sendung als „ganz schön alt aussehend für ihr Alter“ bezeichnete. 5.000 EUR sprachen Gerichte etwa zu in Fällen der ungerechtfertigten Bezeichnung eines Mannes als Hochstapler oder der Darstellung einer Person als homosexuell in einer Fernsehsendung. 10.000 EUR erhielten Betroffene unter anderem für die Veröffentlichung eines Aktfotos ohne Einwilligung.

Im mittleren Bereich zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR liegt die Höhe der Geldentschädigungen für einzelne Rechtsverletzungen regelmäßig unter 50.000 EUR. 40.000 EUR wurden dem Verletzten im Fall der Berichterstattung über angebliche ärztliche Kunstfehler durch das Fernsehmagazin Stern TV zugesprochen, die zur jedenfalls zeitweiligen Vernichtung der beruflichen Existenz des betroffenen Arztes führte.

37.500 EUR erhielt ein Mann, der mehrfach öffentlich als Kinderschänder angeprangert wurde, obwohl er zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits freigesprochen worden war. 30.000 EUR erhielt Steffi Graf als Entschädigung für die Verunglimpfung durch einen Liedtext. 25.000 EUR hielt das OLG Hamburg im Fall eines niederländischen Spediteurs für angemessen, dem in einer Nachrichtensendung wahrheitswidrig nachgesagt worden war, er habe seinen Formel-1-Rennstall mit Geldern aus Drogengeschäften finanziert. 20.000 EUR erhielten Betroffene bereits 1970 in einem Fall unwahren Berichts über Scheidungsbegehren sowie der Schriftsteller Heinrich Böll nach einem gefälschten Zitat.

In den oberen Bereichen bei Kumulation und Vorsatz (über 50.000 EUR) hat sich unter dem Einfluss des Präventionsgedankens in Fällen planmäßiger, vorsätzlicher Ausbeutung von Persönlichkeitsrechten die Rechtsprechung zu höheren Beträgen durchgerungen. 400.000 EUR sprach das OLG Hamburg nach einer Serie von 77 Titelgeschichten zweier Frauenzeitschriften über eine Tochter des schwedischen Königspaares mit 42 Falschzitaten, 52 Fotomontagen und unwahren Behauptungen über mehrere Verlobungen, Hochzeiten und Schwangerschaften zu.

215.000 EUR plus 180.000 EUR (Print und Online) erhielt der Wettermoderator Kachelmann vom OLG Köln nach seinem Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung für 14 beziehungsweise 12 rechtsverletzende Veröffentlichungen, wobei der Höchstbetrag für die einzelne Berichterstattung bei 30.000 EUR lag. 220.000 EUR erhielt Fußballnationaltrainer Jogi Löw aufgrund bebilderter Berichte über seinen Strandurlaub, wobei sich die Summe aus Einzelbeträgen zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR für 22 Abbildungen zusammensetzte. 200.000 EUR allein für die Verwendung eines Doppelgängers für eine Videosequenz. 100.000 EUR erhielt der verunfallte Rennfahrer Schumacher vom LG Hamburg aufgrund einer als Todesnachricht anmutenden Mitteilung auf der Titelseite einer Zeitschrift.

Eine Sonderstellung nimmt die Geldentschädigung von 1.000.000 EUR ein, die dem verstorbenen Altkanzler Helmut Kohl für die Veröffentlichung von Zitaten durch einen Ghostwriter und seinen Verlag zugesprochen worden war. Das OLG Köln musste im Berufungsverfahren über die Höhe aufgrund des Versterbens von Helmut Kohl jedoch nicht mehr entscheiden. An dieser Entscheidung erweckt bereits Bedenken, dass der ausgeurteilte Betrag pauschal und damit ohne Bezugnahme auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung des einzelnen Zitats festgesetzt worden war.

Beispiele: Geldentschädigung Presserecht – Entschädigungshöhen

FallkategorieBetrag (EUR)Typische Beispiele
Einfache Verletzung2.500 – 10.000Ungerechtfertigte Bezeichnungen, einzelne Falschbehauptungen, Darstellung als homosexuell ohne Berechtigung, Aktfoto ohne Einwilligung
Mittlere Verletzung10.000 – 50.000Berufliche Existenzgefährdung, wiederholte Falschberichterstattung (Arztkünstler, Freispruch-Gegendarstellung, Verunglimpfung durch Liedtext)
Schwere/kumulierte Verletzung50.000 – 400.000Planmäßige Ausbeutung über mehrere Medien, Serien rechtswidriger Berichte, Falschzitate und Fotomontagen (Kachelmann 395.000 EUR, Jogi Löw 220.000 EUR)
Höchstbeträge (Ausnahme)über 400.000Systematische Veröffentlichung von Falschzitaten über Jahre, Serie von 77 Titelgeschichten mit 42 Falschzitaten (OLG Hamburg 400.000 EUR)

Wie wird ein Geldentschädigungsanspruch im Presserecht gerichtlich durchgesetzt?

Die Durchsetzung eines Geldentschädigungsanspruchs im Presserecht folgt ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren unter Beachtung spezifischer Anforderungen. Zuständig sind die Landgerichte als Gerichte mit sachlicher Zuständigkeit für deliktsrechtliche Ansprüche. Der Zivilprozess ist das Regelverfahren, wobei ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz in Form einstweilliger Verfügungen nicht zur Verfügung steht, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Die Beweislast liegt beim Verletzten, der die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und gegebenenfalls den konkreten Schaden nachweisen muss, wobei die Substantiierungsanforderungen besonders streng sind.

Ein besonders praxisrelevantes Problem liegt in der haftungsausfüllenden Kausalität: Der Verletzte muss nicht nur die rechtswidrige Handlung des Mediums nachweisen, sondern auch den daraus resultierenden konkreten Schaden. Dies ist häufig mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden, da Umsatz- und Reputationsschäden in der Regel auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt werden können. Die Gerichte wenden in diesen Fällen § 287 ZPO an, der eine erleichterte richterliche Schadensschätzung gestattet.

Zudem sind strenge Maßstäbe bei der Bewertung der Kausalität verfassungsrechtlich geboten, wenn Meinungsäußerungen oder meinungsbildende Tatsachenbehauptungen mit finanziellen Sanktionen belegt werden. Gutachten und Sachverständige spielen eine wichtige Rolle, um Fachfragen zu klären, insbesondere wenn es um die Auswirkungen der Berichterstattung auf die Reputation oder die Geschäftstätigkeit einer Person geht. Die Medienfreundlichkeit der Rechtsprechung findet auch dadurch Ausdruck, dass die Haftung von beteiligten Anwälten bei Überprüfungspflichten mit Bedacht bemessen wird.

  • Zuständig für Geldentschädigungsansprüche sind die Landgerichte; das Regelverfahren ist der Zivilprozess, einstweilige Verfügungen sind unzulässig.
  • Die Beweislast liegt beim Verletzten für Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalität; bei Schwierigkeiten kann § 287 ZPO für richterliche Schadensschätzung herangezogen werden.
  • Bei der Bemessung müssen Gutachten und Sachverständige die Auswirkungen der Berichterstattung auf Reputation und Geschäftstätigkeit klären.

Wer kann Geldentschädigung verlangen – und wer haftet?

Geldentschädigung Presserecht steht ausschließlich natürlichen Personen zu, nicht aber juristischen Personen oder Personenverbänden. Juristische Personen und sonstige Personenverbände, selbst eingetragene Vereine, die als Glaubensgemeinschaft ideelle Zwecke verfolgen, sind nicht anspruchsberechtigt, da das Genugtuungsbedürfnis, dessen Befriedigung die Geldentschädigung immer dient, nur bei natürlichen Personen bestehen kann. Der Anspruch steht nach einhelliger Rechtsauffassung nur dem unmittelbar Betroffenen zu und insbesondere nicht seinen Angehörigen. Dem mittelbar Betroffenen steht regelmäßig kein Geldentschädigungsanspruch zu. Gleiches gilt für die Verletzung der Rechte von Kindern: Diese können jedenfalls dann nicht zu eigenen Ansprüchen der Eltern führen, wenn den Kindern selbst die Fähigkeit zuerkannt wird, Ansprüche auf Geldentschädigung geltend zu machen.

Unter besonderen Umständen kann jedoch die Veröffentlichung des Lichtbildes eines gerade Verstorbenen das Recht der Angehörigen, mit ihrer Trauer allein zu sein, so nachhaltig verletzen, dass daraus ein eigener Entschädigungsanspruch der Angehörigen resultieren kann.

In den Fällen der Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs steht auch dem postmortal Verletzten ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht zu, sodass seine Angehörigen einen solchen Anspruch auch nicht aus abgeleitetem Recht als Erben geltend machen können. Zwar schützt der postmortale Achtungsanspruch den Verstorbenen gegen schwerwiegende Entstellungen des Persönlichkeitsbildes; die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung kann aber nach dem Tod des Verletzten nicht mehr zum Tragen kommen. Das BVerfG hat im Zusammenhang mit der Klage der Witwe von Helmut Kohl diesen Grundsatz bestätigt: Aus der Garantie der Menschenwürde folgt nicht die Verpflichtung, die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten.

Der Geldentschädigungsanspruch ist nicht übertragbar und vererblich, und zwar auch dann nicht, wenn er vor dem Tod des Verletzten rechtshängig gemacht und darüber bereits entschieden wurde. Wegen seiner aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Rechtsnatur ist dieser Anspruch unabtretbar. Stirbt der Betroffene hingegen nach Rechtskraft seiner Entscheidung, geht sein Anspruch auf die Erben über, weil der Betroffene in diesem Fall eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat.

  • Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, nicht juristische Personen oder Personenverbände, da das Genugtuungsbedürfnis nur bei natürlichen Personen besteht.
  • Nur der unmittelbar Betroffene ist anspruchsberechtigt, nicht Angehörige oder mittelbar Betroffene; Angehörige sind nur in Ausnahmefällen bei Eingriffen in die Trauer (Veröffentlichung von Lichtbildern gerade Verstorbener) anspruchsberechtigt.
  • Der Geldentschädigungsanspruch ist persönlichkeitsrechtlicher Natur und daher unabtretbar; Vererbung ist nur möglich, wenn der Anspruch vor dem Tode rechtskräftig entschieden wurde (gesicherte Rechtsposition).

Ihre anwaltliche Unterstützung

Als erfahrene Kanzlei im Presserecht vertritt presserecht.berlin Betroffene bundesweit bei der Durchsetzung von Geldentschädigungsansprüchen gegen Medien. Ob Sie durch Falschberichterstattung, unwahre Berichterstattung über Straftaten oder unerlaubte Abbildungen in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurden – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und angemessene Geldentschädigung zu erhalten. Unser Team analysiert Ihren Fall unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte: Schwere der Verletzung, Verschulden des Mediums, Verbreitungsumfang und verfügbare Gegenmittel wie Gegendarstellung und Unterlassungsansprüche. Lassen Sie sich jetzt beraten – die Ersteinschätzung ist kostenlos.

Häufig gestellte Fragen zur Geldentschädigung Presserecht (FAQ)

Wann besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung im Presserecht?

Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht, wenn durch rechtswidrige Presseberichterstattung ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und kein anderweitiger befriedigender Ausgleich möglich ist. Dies ist etwa der Fall bei unwahren Tatsachenbehauptungen, die den sozialen Ruf zerstören, oder bei unzulässigen Eingriffen in die Privat- oder Intimsphäre. Die Geldentschädigung hat subsidiären Charakter: Gegendarstellung, Widerruf oder Unterlassungstitel müssen als mildere Mittel ausgeschöpft oder unzureichend sein. Die Gerichte prüfen im Einzelfall die Schwere des Eingriffs, den Verschuldensgrad und die Verbreitung der rechtswidrigen Information.

Was ist der Unterschied zwischen Schmerzensgeld und Geldentschädigung bei Presseberichterstattung?

Geldentschädigung und Schmerzensgeld sind zwei rechtlich streng getrennte Ansprüche. Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB gleicht immaterielle Schäden bei körperlichen Verletzungen, Gesundheitsschäden und Freiheitsentziehungen aus. Die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien ist dagegen ein eigenständiger Rechtsbehelf, der unmittelbar in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verankert ist und primär der Genugtuung und Prävention dient. Beide Ansprüche können in einer Fallkonstellation nebeneinander bestehen.

Wie hoch ist die Geldentschädigung im Presserecht?

Die Höhe der Geldentschädigung Presserecht reicht je nach Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung von etwa 2.500 EUR bis über 400.000 EUR in Ausnahmefällen. Einfache Verletzungen (einzelne Falschbehauptungen) werden mit 2.500 bis 10.000 EUR entschädigt, mittlere Fälle (berufliche Existenzgefährdung, wiederholte Falschberichterstattung) mit 10.000 bis 50.000 EUR. Bei kumulierten Verletzungen oder vorsätzlicher Ausbeutung von Persönlichkeitsrechten können Entschädigungen 100.000 EUR oder mehr erreichen. Die Bemessung erfolgt durch richterliche Einzelfallabwägung gemäß § 287 ZPO – starre Tabellen gibt es nicht.

Können auch juristische Personen Geldentschädigung verlangen?

Nein, Geldentschädigung im Presserecht steht ausschließlich natürlichen Personen zu. Juristische Personen und Personenverbände sind nicht anspruchsberechtigt, da das Genugtuungsbedürfnis, dem die Geldentschädigung dient, nur bei natürlichen Personen bestehen kann. Auch mittelbar Betroffene und Angehörige haben grundsätzlich keinen eigenen Anspruch – mit der eng begrenzten Ausnahme bei Veröffentlichung von Lichtbildern gerade Verstorbener, die das Recht der Angehörigen auf Trauer verletzen.

Wie lange dauert ein Verfahren zur Durchsetzung von Geldentschädigung?

Ein Zivilprozess zur Durchsetzung von Geldentschädigungsansprüchen dauert in der Regel zwei bis vier Jahre. Zuständig sind die Landgerichte; einstweilige Verfügungen stehen für Geldentschädigungsansprüche nicht zur Verfügung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechtsverletzung entstand und bekannt wurde. Der Anspruch kann als bezifferter oder als unbezifferter Mindestbetrag geltend gemacht werden.

Kann ich mich auch gegen Online-Portale und digitale Medien wehren?

Ja, Online-Portale und Nachrichtenwebseiten haften grundsätzlich genauso wie Printmedien für rechtswidrige Berichterstattung. Besonderheiten bei digitalen Medien sind die potenziell unbegrenzte Abrufbarkeit der Inhalte, die erhöhte Reichweite durch Suchmaschinen und soziale Medien sowie die Möglichkeit von Löschungsansprüchen und dem Recht auf Vergessenwerden. Der BGH berücksichtigt die SEO-Amplifizierung durch Suchmaschinen zunehmend bei der Bemessung der Geldentschädigung (BGH VI ZR 95/21).

Was kostet eine anwaltliche Beratung zur Geldentschädigung im Presserecht?

Die Kosten für anwaltliche Beratung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können durch Honorarvereinbarung oder auf Stundenbasis berechnet werden. Viele Kanzleien bieten eine kostenlose Erstberatung an, um den Fall zu beurteilen und die Erfolgschancen einzuschätzen. Bei erfolgreicher Geltendmachung können die Prozesskosten einschließlich Anwaltsgebühren teilweise vom unterlegenen Gegner erstattet werden.