Presserecht für Unternehmen – Schutz vor negativer Berichterstattung

Das Presserecht für Unternehmen bewegt sich stets im Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich geschützten Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Schutz der wirtschaftlichen Reputation sowie Funktionsfähigkeit von Unternehmen. Für betroffene Unternehmen ist der präzise Umgang mit Äußerungen – von der Produktkritik über Warentests bis zur Verdachtsberichterstattung – zentral. Als spezialisierte Kanzlei für Presserecht Berlin setzen wir Ihre Rechte schnell und wirkungsvoll durch. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Presserecht für Unternehmen – Schutz vor negativer Berichterstattung

Presserecht Unternehmen: Was Unternehmen gegen negative Berichterstattung tun können, welche Ansprüche bestehen und wie die Rechtsprechung den Schutz der wirtschaftlichen Reputation ausgestaltet – ein umfassender Leitfaden von Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Roman Ronneburger (presserecht.berlin).

Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung – die zentrale Weichenstellung

Im Presserecht Unternehmen ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen der entscheidende Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich – etwa die Aussage „Firma X ist insolvent“ oder „Das Unternehmen hat gegen Umweltauflagen verstoßen“. Erweisen sie sich als unwahr, sind sie grundsätzlich nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und können mit Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz abgewehrt werden.

Für das Presserecht Unternehmen gilt: meinungsäußerungen hingegen – auch harte, polemische, übertriebene Kritik – genießen weitreichenden Schutz der Meinungsfreiheit, solange ein Sachbezug besteht. Die Grenze bildet die Schmähkritik: Eine Äußerung, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern ausschließlich die Herabsetzung und Diffamierung des Unternehmens bezweckt. Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann die Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Meinung frühzeitig vornehmen und die passende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Grundlagen: Wie das Presserecht Unternehmen schützt

Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht ist eine funktionale Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, vermittelt über Art. 19 Abs. 3 GG. Es schützt nicht „Würde“ oder Privatheit im menschenrechtlichen Sinn, sondern die soziale Geltung, das Ansehen und die Funktionsfähigkeit von Unternehmen einschließlich immaterieller Vermögenswerte wie Goodwill.

Im Presserecht Unternehmen ist in der Abgrenzung zu natürlichen Personen typisch: Die Intim- und Privatsphäre spielen regelmäßig keine Rolle; geschützt sind die Sozialspäre, die betriebliche Funktion und die geschäftliche Ehre. Diese Schutzarchitektur spiegelt sich in den zivilrechtlichen Instrumenten: § 823 Abs. 1 BGB (Rahmenrecht) für betriebsbezogene Eingriffe, § 824 BGB als Lex specialis für unwahre kreditschädliche Tatsachen, flankiert von § 1004 BGB analog für Unterlassung und den landesrechtlichen Gegendarstellungsvorschriften.

Im Presserecht Unternehmen spielt der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine zentrale Rolle. Dieser (§ 823 Abs. 1 BGB) greift, wenn sich die Beeinträchtigung spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Als betriebsbezogene Eingriffe erfasst sind u.a. Aufrufe zum Boykott, Warnungen vor Geschäftsbeziehungen, kreditschädigende Falschangaben oder unsachliche Warentestverzerrungen.

Grundlegend zum Persönlichkeitsschutz juristischer Personen hat der BGH bereits 1994 klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch juristischen Personen zusteht, soweit sie nach ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen – insbesondere, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (BGH, Urt. v. 08.02.1994 – VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281). Der BGH betont zudem die notwendige Gesamtabwägung zwischen Art. 5 Abs. 1 GG und Persönlichkeitsrecht und verweist insbesondere bei Bildberichten auf den Kontext und den Informationswert: Je größer der Informationswert, desto eher tritt das Schutzinteresse zurück (BGH, Urt. v. 10.11.2020 – VI ZR 62/17).

Welche presserechtlichen Ansprüche haben Unternehmen?

Im Presserecht für Unternehmen stehen vier zentrale zivilrechtliche Instrumente zur Verfügung: Unterlassung (via § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB), Richtigstellung und Widerruf, Schadensersatz sowie – eigenständig – die Gegendarstellung nach den Landespressegesetzen.

Unterlassung: Die Abwehr künftiger Rechtsverletzungen setzt einen betriebsbezogenen, rechtswidrigen Eingriff voraus; Rechtswidrigkeit wird durch Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG bestimmt. Bei unwahren Tatsachen können Unterlassung und Widerruf verlangt werden; bei Meinungen kommt es auf die Grenzen der Schmähung und auf Sorgfaltspflichten an.

Gegendarstellung: Dieser öffentlich-rechtlich geprägte Anspruch der Landespressegesetze betrifft nur Tatsachenbehauptungen und ist unabhängig von deren Wahrheit, aber an strenge Form- und Fristerfordernisse gebunden.

Widerruf und Richtigstellung: Bei falschen Tatsachenbehauptungen einzusetzen; Korrekturansprüche stehen neben Unterlassung und dienen der Beseitigung fortwirkender Störungen, insbesondere in Online- und Archiv-Kontexten.

Schadensersatz: Schuldhafte Rechtsverletzungen können zu Ersatzansprüchen führen; im Bereich des § 824 BGB fordert die Rechtsprechung substantielle Darlegung der Kausalität und Erheblichkeit. § 824 BGB bleibt Lex specialis für unwahre kreditschädliche Tatsachen.

Die Rechtsprechung hat diese Anspruchsgrundlagen weiter konturiert: Bei der Kreditgefährdung steht der Schutz des unternehmerischen Ansehens vor inhaltlich unrichtigen Informationen oder sachfremden Wertungen im Vordergrund, die andere Marktteilnehmer von Geschäften abhalten können (BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773). Die namentlich identifizierende Verdachtsberichterstattung über Ermittlungsverfahren und die Voraussetzungen einer nachträglichen Rechtmässigkeitsbewertung hat der BGH in der sogenannten Staranwalt-Entscheidung grundlegend behandelt (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196). Für Unternehmensvertreter gilt dabei: Berufliche Tätigkeit liegt in der Sozialsphäre; identifizierende Berichterstattung darüber ist grundsätzlich zulässig, sofern ein öffentliches Informationsinteresse besteht und die Sorgfaltspflichten eingehalten werden.

Presseanfragen richtig beantworten – ein Leitfaden

Im Presserecht Unternehmen sind kritische Presseanfragen neuralgische Punkte in der Krisenkommunikation. Rechtlich sind Medien zur Anhörung vor identifizierender Verdachtsberichterstattung regelmäßig verpflichtet; eine sachliche Stellungnahme kann Fehlinterpretationen vermeiden und die spätere Abwägung zugunsten des Unternehmens beeinflussen.

  • Zuständigkeit und Fristen klären und schriftlich bestätigen; Verzögerungen begründen.
  • Sachverhaltskern trennen: Welche Punkte sind Tatsachen, welche Wertungen? Welche objektiven Belege existieren?
  • Antwort mit prüffähigen Nachweisen (Zeitpläne, Protokolle, Audits, Gutachten) und klaren Kernbotschaften.
  • Bei Verdacht: Unschuldsvermutung adressieren, entlastende Informationen strukturiert liefern.
  • Autorisierung und Abstimmung: Zitatfreigaben intern sichern, Missverständnisse in „Q&A“-Form klären.
  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einbinden (Korrekturbitte, Abmahnung, einstweilige Verfügung; Schutzschrift bei erwarteten Veröffentlichungen).

Rechtsprechung zum Unternehmerpersönlichkeitsrecht

Im Presserecht Unternehmen, wenn Unternehmen durch Presseberichterstattung betroffen sind, stellt sich regelmäßig die Frage, wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und rechtswidriger Rufschädigung verläuft. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierzu zentrale Leitlinien entwickelt. Im Mittelpunkt stehen wiederkehrende Konstellationen: die Verdachtsberichterstattung über Unternehmen, die Online-Archivierung identifizierender Berichte sowie die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15 (Verdachtsberichterstattung): Gegenstand war die identifizierende Berichterstattung über ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. Die Presse hatte nicht nur die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, sondern auch den dem Verfahren zugrundeliegenden tatsächlichen Verdachtsmoment zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Der BGH kodifizierte in dieser Entscheidung den klassischen Vier-Voraussetzungen-Kanon der zulässigen Verdachtsberichterstattung und stellte klar, dass diese Anforderungen kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst einen „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Zweitens darf die Berichterstattung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie muss den Verdacht als solchen kenntlich machen. Drittens muss dem Betroffenen vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sein. Viertens muss bei identifizierenden Berichten ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehen.

Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) betonte der BGH die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die blosse Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf etwas hängenbleibt (BGH, NJW-RR 2017, 31, Rn. 23). Für das Presserecht Unternehmen bedeutet dies: Werden Ermittlungen gegen ein Unternehmen oder dessen Organe öffentlich gemacht, müssen die Medien besonders sorgfältig zwischen gesichertem Verdacht und blosser Spekulation trennen. Die Entscheidung betont ferner, dass amtlichen Verlautbarungen – etwa Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft – zwar gesteigertes Vertraün entgegengebracht werden darf, die Medien jedoch nicht von einer eigenen Verhältnismässigkeitsabwägung entbunden sind.

BGH, Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17: Auch bei wahren Tatsachen kann die Berichterstattung rechtswidrig sein, wenn sie außer Verhältnis steht (Pranger- und Stigmatisierungsgefahr). Diese Linie ist bei Unternehmensberichten mit erheblichen Breitenwirkungen relevant.

Für Unternehmen im Presserecht ist diese Entscheidung von besonderer Relevanz. Der BGH führte aus: Wahre Tatsachenbehauptungen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Sie könnten aber dann rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, wenn die Aussage geeignet sei, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohe (BGH, NJW 2019, 1881, Rn. 12). Diese Linie ist bei Unternehmensberichten mit erheblicher Breitenwirkung – etwa bei Produktrückrufen, Compliance-Skandalen oder Insolvenzberichten – besonders relevant, weil der Reputationsschaden dort häufig existenzbedrohende Ausmasse annehmen kann. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich zwar in erheblichem Umfang der Kritik aus; die Presse kann nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Dennoch markiert die Verhältnismässigkeitsprüfung eine klare Grenze.

BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20 (Anhörungspflicht bei identifizierender Verdachtsberichterstattung): Diese Leitentscheidung präzisiert die Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen vor Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung erheblich. Der BGH machte deutlich, dass es nicht ausreicht, dem Betroffenen bloss formal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlich ist vielmehr, dass seine etwaige Stellungnahme auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird. Zudem stellte der BGH klar, dass keine Substitution durch Drittanhörung möglich ist: Die Tatsache, dass ein anderes Medium dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und dieser diese nicht genutzt hat, entbindet das berichterstattende Organ nicht von seiner eigenen Anhörungspflicht. Eine Kontaktierung ist nur dann entbehrlich, wenn der Betroffene eindeutig und im Vorfeld zu erkennen gegeben hat, keine Stellung nehmen zu wollen.

Der BGH formulierte den Grundsatz wie folgt: Das Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme solle sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werde; der Betroffene müsse also selbst zu Wort kommen können. Dies setze voraus, dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und sein Standpunkt in der Berichterstattung sichtbar werde (BGH, NJW 2022, 940, 943, Rn. 25). Für Unternehmen hat dies weitreichende praktische Konseqünzen: Journalisten müssen die Stellungnahme eines Unternehmens nicht nur einholen, sondern auch erkennbar in die Berichterstattung einbeziehen – andernfalls ist die Veröffentlichung rechtswidrig. Die Unzulässigkeit einer Wortberichterstattung wegen Verletzung der Anhörungspflicht führt nach dieser Rechtsprechung regelmässig auch zur Unzulässigkeit begleitender Bildveröffentlichungen.

Kreditgefährdung nach Paragraph 824 BGB – Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachen: Paragraph 824 BGB schützt das Interesse des Betroffenen daran, dass seine wirtschaftlichen Beziehungen zu Geschäftspartnern nicht durch Falschmeldungen belastet werden (grundlegend: BGH, Urt. v. 10.12.1991 – VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312). Als Lex specialis geht Paragraph 824 BGB dem allgemeinen Deliktsschutz aus Paragraph 823 Abs. 1 BGB vor, wenn es um unwahre, kreditschädigende Tatsachen geht. Die Norm bietet allerdings keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäusserungen – hier bleibt es bei der allgemeinen Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG (BGH, Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84). Der Betroffene muss konkret darlegen, dass gerade die beanstandete Äusserung eine Kreditgefährdung ausgelöst hat; ein allgemeiner Schaden genügt nicht. Paragraph 824 Abs. 2 BGB sieht zudem eine Privilegierung vor: Keine Ersatzpflicht besteht, wenn dem Mitteilenden die Unwahrheit unbekannt war und er oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hatte. Monetäre Ansprüche setzen damit eine strenge Darlegung zu Unwahrheit, Kausalität und Erheblichkeit voraus.

Einstweilige Verfügung – schneller Schutz für Unternehmen

Der einstweilige Rechtsschutz ist das zentrale Instrument zur schnellen Abwehr rechtswidriger Veröffentlichungen im Presserecht für Unternehmen. Er setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund (Dringlichkeit) voraus. Dringlichkeit wird in Pressesachen häufig vermutet, kann aber durch Zuwarten widerlegt werden („Selbstwiderlegung“). In der Regel müssen Unternehmen innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme der Veröffentlichung reagieren. Ein erfahrener Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann den Eilantrag innerhalb weniger Tage vorbereiten und einreichen.

Ablauf und Taktik im Presserecht Unternehmen: Regelmäßig erfolgt zunächst eine Abmahnung mit Fristsetzung, dann der Antrag auf einstweilige Verfügung (Glaubhaftmachung via eidesstattlicher Versicherung, Unterlagen, Belege). Schutzschriften dienen dazu, erwartete EV-Anträge der Gegenseite abzuwehren oder den eigenen Antrag vorzubereiten.

Besonderheiten der Unternehmensberichterstattung: Bei identifizierenden Verdachtsberichten sind Sorgfalts- und Anhörungsdefizite besonders gewichtig; bei Warentests ist zu unterscheiden zwischen Bewertungen (weit geschützt) und verselbständigten Tatsachen (am Maßstab des § 824 BGB). Bei Online-Archiven ist Delisting als milderes Mittel möglich.

In jüngeren Jahren hat die Rechtsprechung die Abwägungsparameter für Namensnennungen und Verdachtsberichterstattung weiter geschärft. Instanzgerichte ziehen für 2023–2025 Entscheidungen des BGH zur Abwägung heran (z.B. BGH, Urt. v. 20.06.2023 – VI ZR 262/21; BGH, Urt. v. 19.11.2024 – VI ZR 87/24), um die Notwendigkeit besonderer Sorgfalt bei identifizierender Verdachtsberichterstattung zu betonen. Dabei wird regelmäßig geprüft, ob ohne Namensnennung das gleiche Informationsinteresse befriedigt werden kann. Für die Bildberichterstattung hat der BGH Maßstäbe zur Bebilderung und zum Informationsinteresse aufgestellt: Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, Grenzen ergeben sich aus Verhältnismäßigkeit und Schutz von Privatheit (BGH, Urt. v. 07.07.2020 – VI ZR 246/19).

Haftung bei Online-Berichterstattung über Unternehmen

Im digitalen Umfeld treffen die Grundsätze des Presserecht Unternehmen auf besondere Verbreitungseffekte. Für redaktionelle Online-Medien gelten die allgemeinen Maßstäbe: Abgrenzung Tatsachen und Meinung, Sorgfalt, Abwägung, Unterlassung und Widerruf. Für Plattformen (Bewertungsportale, Suchmaschinen, Social Media) greifen abgestufte Prüf- und Handlungspflichten („Notice & Action“).

Bewertungsportale: Werden redaktionelle Standards reklamiert, erwarten Gerichte journalistische Sorgfalt auch bei identifizierenden Verdachtsformaten. Fehlende Anhörung oder substanzarme Verdachtsmomente können zur Unzulässigkeit führen.

Suchmaschinen: Google haftet nicht wie ein Inhaltsanbieter, muss aber – nach Abwägung – auf Delisting in Anspruch genommen werden können, insbesondere bei veralteter, identifizierender Berichterstattung ohne fortbestehendes Informationsinteresse.

Sonderthemen: Produktkritik, Boykott und Markenrecht in der Berichterstattung

Produktkritik und Warentests im Presserecht Unternehmen: Vergleichende Tests sind in weitem Umfang als Bewertungen geschützt; erfordert werden Neutralität, Objektivität und Sachkunde. Der BGH hat seit der Leitentscheidung Warentest II (BGH, 09.12.1975 – VI ZR 157/73, NJW 1976, 620) klargestellt, dass Testurteile grundsätzlich als Meinungsäußerungen einzuordnen sind und damit primär den Schranken des § 823 Abs. 1 BGB unterliegen, nicht jedoch den Wahrheitsanforderungen des § 824 BGB. Dieser Grundsatz wird in der gesamten nachfolgenden Rechtsprechung konsequent fortgeführt und in aktuellen Urteilen bis 2023 bestätigt. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Testverfahren neutral durchgeführt wird – es darf kein wirtschaftliches Eigeninteresse am Testergebnis bestehen –, dass objektiv vergleichbare Maßstäbe angelegt werden und die Prüfer die notwendige Sachkunde besitzen. Dem Testveranstalter steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu; Gerichte sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung keine „Warentestveranstalter zweiter Instanz“. Der Anspruch aus § 824 BGB greift erst dann, wenn ein Testbericht verselbständigte Tatsachenbehauptungen enthält, also Einzelaussagen, denen eigenständige Bedeutung zukommt und die vom Durchschnittsleser als Aussage über nachweisbare Fakten verstanden werden (vgl. LG München I, 26 O 15365/21, Urteil vom 19.01.2023). Unzulässig ist Produktkritik insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis ohne sachlichen Anlass identifizierend an den Pranger gestellt oder durch irreführende Bildberichterstattung in einen falschen Zusammenhang gerückt wird (BGH, 11.03.2008 – VI ZR 7/07 – Gen-Milch).

Boykottaufrufe: Ideell motivierte Aufrufe (politisch oder gesellschaftlich) können vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sein; rein wirtschaftlich motivierte Boykottaufrufe sind regelmäßig unzulässig. Ausgangspunkt ist die wegweisende Lüth-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 7, 198), die den Boykottaufruf als legitimes Mittel geistigen Meinungskampfes anerkannt hat, sofern er der Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit dient und nicht primär auf wirtschaftliche Schädigung abzielt. Entscheidend für die Zulässigkeit ist eine dreistufige Prüfung: Das Ziel des Aufrufs muss im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung liegen, die eingesetzten Mittel dürfen den Adressaten nicht unter unzumutbaren wirtschaftlichen Druck setzen, und die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Ein Boykottaufruf setzt nach der Rechtsprechung eine Dreieckskonstellation voraus: Der Aufrufer richtet sich an einen Adressaten (den potenziellen Boykottierer) mit dem Ziel, einen Dritten (den Boykottierten) wirtschaftlich unter Druck zu setzen. Wirtschaftlich motivierte Aufrufe – etwa zur Ausschaltung eines Wettbewerbers – genießen diesen Schutz nicht; der BGH hat beispielsweise in der Entscheidung Denkzettelaktion (BGH, 13.11.1979 – KZR 1/79) einen Aufruf zur Meldung von Herstellern, die Verbrauchermärkte beliefern, als wettbewerbswidrig eingestuft. Auch ein substanzloser Blogbeitrag, der ohne jede Begründung zum Kaufverzicht bei einem bestimmten Unternehmen aufruft, wurde als rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb bewertet (LG Leipzig, 08 O 1098/23, Urteil vom 21.02.2024).

Markenabbildung in Berichterstattung: Die schlichte redaktionelle Abbildung oder Nennung von Marken ist in der Regel keine kennzeichenmäßige Benutzung und daher presserechtlich zulässig. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH, ob die Marke im redaktionellen Kontext lediglich beschreibend oder identifizierend verwendet wird oder ob sie herkömmlich kennzeichenmäßig eingesetzt wird, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer dient. Eine rein redaktionelle Erwähnung – etwa in einer Produktrezension, einem Nachrichtenartikel oder einer vergleichenden Darstellung – erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. § 23 MarkenG normiert zudem eine ausdrückliche Schranke: Soweit die Benutzung als beschreibende Angabe erfolgt und nicht gegen die guten Sitten verstößt, kann der Markeninhaber die Verwendung nicht untersagen. Die Grenze zur Markenverletzung ist dort überschritten, wo die Marke gezielt zur Vermarktung eigener Produkte oder Dienstleistungen eingesetzt wird, etwa in Werbeanzeigen, die den Eindruck einer geschäftlichen Verbindung zum Markeninhaber erwecken. Auch die Abbildung einer Marke in einem Kontext, der geeignet ist, deren Wertschätzung zu beeinträchtigen oder sie herabzusetzen (Markenverunglimpfung), kann nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unzulässig sein.

Betriebsbezogene Eingriffe: Das Merkmal der Betriebsbezogenheit filtert bloße Reflexwirkungen aus; betriebsbezogen ist ein Eingriff nur, wenn er sich spezifisch gegen den Betrieb als solchen richtet und nicht lediglich vom Betrieb als Nebenfolge mitgetragen wird. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) schützt als sonstiges Recht die unternehmerische Tätigkeit in ihrer Gesamtheit, setzt aber voraus, dass der Eingriff über eine bloße Beeinträchtigung einzelner Rechte oder Rechtsgüter hinausgeht und den Betrieb in seiner Funktionsfähigkeit unmittelbar beeinträchtigt. Der BGH fordert in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchem, die über allgemeine wirtschaftliche Nachteile hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2003, 1040; BGHZ 138, 311). Die Abgrenzung hat erhebliche praktische Bedeutung: Eine negative Berichterstattung, die lediglich den Absatz eines bestimmten Produkts beeinträchtigt, genügt für sich genommen nicht; erforderlich ist, dass sich die Äußerung gegen das Unternehmen als solches richtet, etwa durch gezielte Kreditschädigung, systematische Geschäftsstörung oder öffentliche Herabsetzung der unternehmerischen Integrität. Zudem ist das Recht am Gewerbebetrieb gegenüber spezielleren Ansprüchen subsidiär – soweit § 824 BGB (Kreditgefährdung) oder die Vorschriften des UWG eingreifen, gehen diese als leges speciales vor. Diese Subsidiarität begrenzt den Anwendungsbereich des Gewerbebetriebsrechts auf Fälle, in denen keine speziellere Anspruchsgrundlage einschlägig ist (st. Rspr. seit BGHZ 65, 325).

Fazit

Das Presserecht verschafft Unternehmen wirksamen Schutz – aber stets im Lichte der Pressefreiheit. Entscheidend ist die saubere Trennung zwischen Tatsachen und Bewertungen, die strikte Zurückweisung unwahrer, kreditschädlicher Angaben, die nüchterne Prüfung der Betriebsbezogenheit und eine kluge Kommunikationsstrategie bei Verdachtslagen. Wer schnell, belegbar und rechtlich durchdacht reagiert – idealerweise mit Unterstützung eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht –, verbessert seine Position in Abwägung und Eilverfahren deutlich.

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FAQ: Presserecht Unternehmen

Was können Unternehmen gegen falsche Presseberichterstattung tun?

Unternehmen können Unterlassung, Widerruf, Richtigstellung und Schadensersatz verlangen. § 824 BGB schützt speziell vor kreditschädigenden Falschangaben. Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) sichert schnelle Unterbindung; online ergänzend Delisting.

Haben Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht?

Ja. Das sogenannte Unternehmerpersönlichkeitsrecht schützt Unternehmen in ihrer sozialen Geltung und Funktionsfähigkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Polemische, aber sachbezogene Kritik ist hinzunehmen; Schmähkritik und unwahre Tatsachen sind unzulässig.

Wie reagiere ich als Unternehmen auf eine Presseanfrage?

Schnell, strukturiert und mit belegbaren Fakten antworten. Trennen Sie Tatsachen und Wertungen, liefern Sie prüffähige Angaben. Koordinieren Sie Pressestelle und Rechtsabteilung, ggf. mit Schutzschrift- und EV-Strategie.

Was kostet ein Anwalt für Presserecht?

Die Kosten richten sich nach Streitwert, Dringlichkeit und Umfang des Falls. Bei Obsiegen im EV-Verfahren trägt regelmäßig die Gegenseite die Kosten. Die frühe Einbindung eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht reduziert Gesamtrisiken erheblich.

Kann ich als Unternehmen eine Gegendarstellung verlangen?

Ja, nach den Landespressegesetzen, ausschließlich für Tatsachenbehauptungen und fristgebunden. Parallel können zivilrechtliche Ansprüche verfolgt werden.

Wann ist eine einstweilige Verfügung gegen Presseberichte möglich?

Eine einstweilige Verfügung ist möglich bei klaren Rechtsverletzungen – etwa unwahren Tatsachen oder unzulässiger identifizierender Verdachtsberichterstattung – und Dringlichkeit. Unternehmen sollten innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme handeln.

Wie lösche ich negative Presseberichte im Internet?

Gegen den Inhalteanbieter können Unterlassung und Widerruf geltend gemacht werden. Gegen Online-Archive kommt es auf eine aktuelle Abwägung an. Gegen Suchmaschinen wie Google steht das Delisting zur Verfügung, wenn die Persönlichkeitsrechte überwiegen.

Haftet Google für negative Suchergebnisse über mein Unternehmen?

Google haftet nicht wie ein Inhaltsanbieter, muss aber bei überwiegenden Persönlichkeitsinteressen Suchtreffer entfernen (Delisting). Die Zumutbarkeit richtet sich nach Inhalt, Aktualität und Eingriffsintensität.

Was ist der Unterschied zwischen Unterlassung und Gegendarstellung?

Unterlassung stoppt rechtswidrige Inhalte, Gegendarstellung stellt die eigene Sicht zu Tatsachenbehauptungen daneben. Widerruf und Richtigstellung korrigieren Unwahrheiten; Wahl und Kombination hängen vom Äußerungstyp ab.

Ab wann ist Berichterstattung über Unternehmen rechtswidrig?

Berichterstattung über Unternehmen ist rechtswidrig bei unwahren kreditschädigenden Tatsachen (§ 824 BGB), bei Schmähkritik, bei unzulässigen Boykottaufrufen mit wirtschaftlichem Druck oder bei identifizierenden Verdachtsberichten ohne Mindestbestand an Beweistatsachen und ohne vorherige Anhörung. Maßgeblich bleibt stets die Gesamtabwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG.