Korrupt Vorwurf gegen einen Journalist – wann überschreitet eine solche Bezeichnung die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung? Das OLG Hamburg hat in einem wegweisenden Urteil 2025 klargestellt, dass die Bezeichnung eines Journalisten als „korrupt“ eine rechtswidrige Schmähkritik darstellt.

Im zugrundeliegenden Fall des Urteils des OLG Hamburg (Urteil OLG Hamburg v. 2.12.2025 – 7 U 21/23) wurde ein Journalist, der regelmäßig über den sogenannten „Grauen Kapitalmarkt“ berichtet, in einer Online-Veröffentlichung namentlich genannt und in Verbindung mit dem Vorwurf gebracht, ein „korruptes“ Mitglied eines kriminellen Netzwerks zu sein. Die Beklagte behauptete, der Journalist habe im Gegenzug für bestimmte Berichterstattung oder für das Unterlassen derselben Vorteile erhalten oder gefordert. Für diesen schwerwiegenden Vorwurf konnte die Beklagte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte darlegen; insbesondere lagen weder sachliche Nachweise noch glaubhafte Informationen für ein solches Verhalten vor.

Die Argumentation der Gegenseite stützte sich vor allem auf den Umstand, dass der Journalist Kontakte zu einer umstrittenen Quelle gepflegt habe und dass zwischenzeitlich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, später jedoch eingestellt worden sei. Das Gericht stellte im Rahmen seiner Bewertung fest, dass diese Hinweise keine ausreichenden und belastbaren Anknüpfungstatsachen darstellten, um einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Kläger und korruptem Verhalten zu belegen. Die Zweifel an einer tatsächlichen, nachgewiesenen Grundlage führten dazu, dass die streitgegenständlichen Äußerungen als rufschädigend und rechtswidrig eingestuft wurden.

Vermutungen nicht ausreichend

Das OLG Hamburg betonte, dass es bei besonders ehrenrührigen Vorwürfen – wie einer behaupteten Korruption – nicht ausreicht, bloße Vermutungen oder Kontakte anzuführen. Vielmehr müssen für solche schwerwiegenden Behauptungen konkrete und überprüfbare Anknüpfungstatsachen vorliegen. Die als Beleg angeführten Ermittlungen stellten sich als unzureichend heraus, da diese bereits eingestellt worden waren und kein tatsächlicher Nachweis für ein strafbares Verhalten des Klägers bestand.

Auch die Zusammenarbeit des Journalisten mit bestimmten Quellen war für sich genommen nicht geeignet, Verdacht auf Korruption oder Kollusion zu rechtfertigen. Beweisangebote, die lediglich ins Blaue oder ohne substantiierte Darstellung erfolgen, sah das Gericht als sogenannte Ausforschungsbeweise an, die hier nicht ausreichen.

Auch Fragen im Rahmen eines öffentlich gestellten Fragenkatalogs können das Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie – wie vorliegend – einen konkreten rufschädigenden Zusammenhang ohne tatsächliche Grundlage suggerieren. Die Grenze der rechtlich zulässigen Meinungsäußerung ist dort überschritten, wo Tatsachenkern und Beweis für einen schwerwiegenden Vorwurf fehlen.

Wenn Sie sich dem Mittelpunkt des Artikels nähern, bietet dieser Absatz die Möglichkeit, frühere Ideen mit neuen Erkenntnissen zu verbinden. Nutzen Sie diesen Raum, um alternative Perspektiven darzustellen oder auf mögliche Fragen der Leser einzugehen. Finden Sie ein Gleichgewicht zwischen Tiefe und Lesbarkeit, sodass die Informationen leicht verständlich bleiben. Dieser Abschnitt kann auch als Übergang zu den abschließenden Punkten dienen, wobei das Tempo beibehalten wird, während Sie die Diskussion zu ihrem Ende führen.

Fazit

Das OLG Hamburg gab dem Journalisten recht und bejahte einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung sowie die Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten. Im Mittelpunkt steht: Wer gravierende Vorwürfe öffentlich erhebt, muss diese substantiiert mit überprüfbaren Tatsachen unterlegen können. Fehlen derart belastbare Anknüpfungstatsachen, wie hier geschehen, überwiegt das Persönlichkeitsrecht – die beanstandeten Äußerungen sind zu unterlassen und etwaige Schäden auszugleichen.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert