Unterlassungsanspruch Presserecht – Der Unterlassungsanspruch im Presserecht gibt Betroffenen das Recht, Verlage, Rundfunkveranstalter, Plattformbetreiber, Online-Medien, Contentcreator, Journalisten und andere Personen die sich äußern zur Unterlassung rechtswidriger Äußerungen zu verpflichten. Rechtsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Verschulden ist nicht erforderlich. In der Praxis wird der Anspruch zunächst durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung geltend gemacht; bleibt diese erfolglos, folgt die einstweilige Verfügung – die innerhalb von ca. einem Monat nach Kenntnis der Verletzung beantragt werden muss.
Welche Voraussetzungen hat der Unterlassungsanspruch Presserecht?
- Der Unterlassungsanspruch Presserecht ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
- Verschulden ist nicht erforderlich; auf Unterlassung kann jeder Störer in Anspruch genommen werden.
- Der Anspruch ist höchstpersönlich und grundsätzlich nicht übertragbar; auch juristische Personen sind anspruchsberechtigt.
- Anspruchsgegner können Autor, Verleger, Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter nebeneinander sein.
Rechtsgrundlagen und Anspruchsinhaber
Der presserechtliche Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage im Zusammenspiel von § 1004 Abs. 1 BGB analog mit § 823 Abs. 1 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Anspruch kann sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen gerichtet werden; bei Meinungsäußerungen ist er jedoch nur zulässig, wenn diese ehrverletzend sind und der Äußernde sich nicht auf ein berechtigtes Interesse zur Wiederholung seiner Kritik berufen kann. Verschulden ist nicht erforderlich. Der Unterlassungsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch und grundsätzlich nicht übertragbar; die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können allerdings auf Erben übergehen.
Anspruchsberechtigt ist, wessen rechtlich geschützte Sphäre durch eine Äußerung bereits verletzt wurde oder wer eine Verletzung zu befürchten hat. Die Anspruchsberechtigung hängt von der individuellen Betroffenheit ab, die die Erkennbarkeit des Betroffenen voraussetzt. Erkennbarkeit liegt nicht nur bei namentlicher Erwähnung vor, sondern auch bei Nennung individualisierender Merkmale wie Schilderungen des Lebenslaufes, Wohnort oder Berufstätigkeit. Auch juristische Personen sind anspruchsberechtigt und genießen zivilrechtlichen Ehrschutz.
Auf Unterlassung kann grundsätzlich jeder Störer in Anspruch genommen werden, wobei Verschulden nicht erforderlich ist. Autor, Verleger, Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter können grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden. Äußerungsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 13 GVG, für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist.
Wann liegt Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch Presserecht vor?
- Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden hat; der Nachweis des Wegfalls unterliegt strengen Anforderungen.
- Die Wiederholungsgefahr besteht fort, bis der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
- Wiederholungsgefahr kann in Einzelfällen durch deutliche Richtigstellung, Widerruf oder Veränderung der tatsächlichen Umstände entfallen.
- Ein Verstoß gegen übernommene Unterlassungsverpflichtung begründet erneut Wiederholungsgefahr.
Vermutung nach erfolgter Verletzung
Die Wiederholungsgefahr ist eine vom Anspruchsteller darzulegende materielle Anspruchsvoraussetzung; entfällt sie, erlischt der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch. Hat ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden, liegt die Gefahr der Wiederholung nahe. Dass ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird, ist daher grundsätzlich zu vermuten. Dieser Grundsatz stammt ursprünglich aus dem Wettbewerbsrecht und wird im Äußerungsrecht nicht mit gleicher Strenge angewandt.
War die Wiederholungsgefahr einmal vorhanden, sind an den Nachweis des Wegfalls strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr so lange fortbesteht, bis der Behauptende oder der Verbreiter eine strafbewehrte oder notarielle Unterlassungserklärung abgegeben hat. Verweigert der Verletzer die Abgabe einer solchen Erklärung, bedeutet dies in der Regel einen ausreichenden Nachweis für den Fortbestand der Wiederholungsgefahr.
Wann kann die Wiederholungsgefahr entfallen?
Die Wiederholungsgefahr kann trotz des Fehlens einer Unterlassungserklärung entfallen, wenn nach der Art der Störung oder aufgrund der Umstände eine Wiederholung vernünftigerweise nicht befürchtet werden muss. Hat der Behauptende seine Angabe widerrufen oder eine Richtigstellung veröffentlicht, ist in der Regel vom Wegfall auszugehen – allerdings muss die Korrektur in hinreichend deutlicher Form erfolgen und eine endgültige Abstandnahme von der angegriffenen Äußerung erkennbar sein. Eine schlichte Änderung der Berichterstattung „klammheimlich“, ohne dass den Empfängern die Korrektur deutlich wird, genügt nicht; ebenso wenig die schlichte Löschung eines Online-Beitrags.
Was ist die Erstbegehungsgefahr beim Unterlassungsanspruch Presserecht?
Voraussetzungen und Abgrenzung zur Wiederholungsgefahr
Neben dem nachträglichen Unterlassungsanspruch nach einer bereits erfolgten Verletzung gibt es den vorbeugenden Unterlassungsanspruch bei Erstbegehungsgefahr. Ein Unterlassungsanspruch kann begründet sein, wenn zwar ein Rechtsverstoß noch nicht begangen ist, er aber in nicht allzu ferner Zukunft greifbar bevorsteht. Es müssen ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten wird. Für die Erstbegehungsgefahr streitet – anders als bei der Wiederholungsgefahr – keine Vermutung; sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden.
Die Rolle von Recherchetätigkeit und fertigem Manuskript
Eine Recherche begründet für sich betrachtet noch keine Begehungsgefahr. Die Recherchetätigkeit gehört zum Kernbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit. Ist aber in einer Redaktion ein fertig formulierter Artikel ausgearbeitet worden, wird die Begehungsgefahr im Allgemeinen zu bejahen sein, weil die Ausarbeitung im Zweifel zu Veröffentlichungszwecken erfolgt ist. Durch konkrete Rechercheanfragen kann die Erstbegehungsgefahr ausnahmsweise begründet sein, wenn etwa ein Redakteur trotz mehrfacher Aufforderung auf die Frage, ob eine unzulässige identifizierende Berichterstattung erfolgen werde, keine Antwort gibt.
Beseitigung der Erstbegehungsgefahr
An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei der Wiederholungsgefahr. Sie entfällt grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung; eine solche liegt jedenfalls in der Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr, nicht aber zur Beseitigung einer bloßen Begehungsgefahr.
Kernaussagen in Kürze: Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn ein Rechtsverstoß noch nicht begangen ist, aber in naher Zukunft greifbar bevorsteht; sie wird nicht vermutet. Reine Recherchemaßnahmen begründen keine Begehungsgefahr, aber ein fertig formulierter Artikel oder konkrete Rechercheanfragen können sie begründen. Die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr erfordert nur eine einfache, nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Presserecht?
- Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist die zentrale außergerichtliche Methode zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und muss schriftlich erfolgen.
- Die Vertragsstrafenandrohung sollte zwischen 5.000 und 10.000 EUR liegen oder nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch abgegeben werden.
- Die Erklärung muss uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich sein und die konkrete Äußerung und kerngleiche Äußerungen erfassen.
Inhalt und formale Anforderungen
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist das zentrale außergerichtliche Instrument zur Beilegung presserechtlicher Streitigkeiten. Vorbehaltlich besonderer Umstände ist eine einmal begründete Wiederholungsgefahr nicht ohne eine solche Erklärung auszuräumen. Sie muss grundsätzlich uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich abgegeben werden. Verlangt werden kann die Unterwerfung bezüglich der konkreten Äußerung wie auch kerngleicher Äußerungen. Rechtlich ist die Erklärung als abstraktes Schuldanerkenntnis anzusehen, das die erloschene gesetzliche Unterlassungsschuld durch eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung ersetzt; sie bedarf der gesetzlichen Schriftform nach § 780 BGB.
Die Vertragsstrafe – Höhe und Gestaltung
Die Vertragsstrafe muss geeignet erscheinen, den Verletzer ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. In äußerungsrechtlichen Angelegenheiten kommen Beträge zwischen 1.000 und 50.000 Euro in Betracht, in der Regel zwischen 5.000 und 10.000 Euro. Als Gestaltungsalternative kann dem Gläubiger die Bestimmung der Höhe nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB überlassen werden; im Streitfall entscheidet dann das Gericht. Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch aufgrund einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen entfallen, wenn eine Würdigung des Verhaltens des Verletzers ergibt, dass seine Erklärung als ernsthaft anzusehen ist.
Wie funktioniert die Abmahnung beim Unterlassungsanspruch Presserecht?
- Die Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich und muss die Unterlassungsaufforderung, Kennzeichnung des Streitgegenstands, angemessene Frist und Androhung gerichtlicher Schritte enthalten.
- Medienunternehmen müssen per Fax/E-Mail abgemahnt werden; bei Gefahr im Verzug kann eine Frist von wenigen Stunden ausreichen.
- Die Abmahnung entfällt bei Gefahr im Verzug, groben Sorgfaltsverstößen (z.B. erfundene Interviews) oder ausgeschlossener Erklärungsabgabe.
Erforderlichkeit und Inhalt
Die Abmahnung ist im Presserecht, ebenso wie im Wettbewerbsrecht, grundsätzlich erforderlich, wenn der Betroffene vermeiden will, im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO mit den Verfahrenskosten belastet zu werden. Medienunternehmen sind durch Fax und E-Mail erreichbar und auf zügige Bearbeitung eingerichtet; bei unmittelbar bevorstehender Veröffentlichung kann daher eine nach Stunden bemessene Erklärungsfrist ausreichen.
Eine ordnungsgemäße Abmahnung setzt neben der bestimmten Unterlassungsaufforderung die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstandes, die Setzung einer ausreichenden Äußerungsfrist und die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall ihrer Fruchtlosigkeit voraus. Bei mehrdeutigen Äußerungen bedarf es stets einer vorherigen Aufforderung zur Klarstellung.
Wann ist die Abmahnung entbehrlich?
Entbehrlich ist die Abmahnung, wenn die Abgabe einer Unterwerfungserklärung angesichts der Haltung des Anspruchsgegners ausgeschlossen werden kann, ferner bei Gefahr im Verzug infolge unmittelbar bevorstehender schwerer Persönlichkeitsverletzung. Auch bei einem besonders groben Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, etwa einem erfundenen Interview, ist eine Abmahnung nicht erforderlich.
Wann ist eine einstweilige Verfügung im Presserecht erforderlich?
- Die einstweilige Verfügung ist das zentrale Instrument des presserechtlichen Eilrechtsschutzes und muss im Regelfall nur nach mündlicher Verhandlung erteilt werden.
- Eilbedürftigkeit entfällt typischerweise bei Zuwarten von mehr als einem Monat nach Verletzung.
- Der Anspruch und der Verfügungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden.
- Die Monatsfrist für die Vollziehung beginnt mit Zustellung der Beschlussverfügung oder Verkündung der Urteilsverfügung.
Zulässigkeitsvoraussetzungen und prozessuale Waffengleichheit
Die einstweilige Verfügung ist das zentrale Instrument des presserechtlichen Eilrechtsschutzes. In äußerungsrechtlichen Pressesachen gelten in prozessualer Hinsicht keine grundlegenden Besonderheiten; allerdings sollten einstweilige Verfügungen nur in dringenden Ausnahmefällen ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden. Medienunternehmen sind praktisch ununterbrochen erreichbar und auf unverzügliche Bearbeitung neuer Vorgänge eingerichtet, so dass auch eine ganz kurzfristige Ladung möglich ist.
Dringlichkeit und Fristen
Die für ein Verfügungsverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit hängt vom Zeitpunkt der streitigen Veröffentlichung, der Kenntnisnahme des Betroffenen und dem Zeitpunkt ab, zu dem mit Wiederholungen zu rechnen ist. In der gerichtlichen Praxis haben sich Regelfristen herausgebildet: Überwiegend gilt ein Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis von der Verletzungshandlung als dringlichkeitsschädlich. Das LG und OLG Hamburg wenden in ständiger Rechtsprechung eine Frist von fünf Wochen strikt an; nach der Rechtsprechung von OLG und LG Stuttgart ist erst ein Zuwarten von acht Wochen dringlichkeitsschädlich.
Glaubhaftmachung und Beschluss- vs. Urteilsverfügung
In Eilverfahren ist der Anspruch und der Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Als Mittel kommen insbesondere Urkunden und sonstige Schriftstücke, präsente Zeugen sowie eidesstattliche Versicherungen in Betracht. Die einstweilige Verfügung bedarf der Vollziehung nach § 936 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO; die Monatsfrist beginnt bei Beschlussverfügungen mit deren Zustellung durch das Gericht an den Gläubiger, bei Urteilsverfügungen mit der Urteilsverkündung.
Was ist die Abschlusserklärung nach einer einstweiligen Verfügung?
- Die Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung beseitigt die Wiederholungsgefahr und macht die Verfügung endgültig; sie darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
- Dem Schuldner ist vor Erlass eines Abschlussschreibens ausreichend Zeit zu geben: mindestens 3 Wochen nach Beschlussverfügung, 2 Wochen nach Urteilsverfügung.
- Die durch das Abschlussschreiben gesetzte Erklärungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.
- Die Abschlusserklärung verhindert die Hauptsacheklage und beseitigt das Verjährungsrisiko der Verfügung.
Funktion und Notwendigkeit
Durch die einstweilige Verfügung ist der Unterlassungsanspruch nur vorläufig gesichert. Nach Eintritt der Verjährung droht die Aufhebung der Verfügung. Diesem Risiko vorzubeugen und die Hauptsacheklage zu vermeiden dient das Abschlussschreiben. Erkennt ein Unterlassungsschuldner eine einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültig an, beseitigt das die Wiederholungsgefahr grundsätzlich ebenso wie eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung.
Fristen und Abschlussschreiben
Dem Antragsgegner ist ausreichend Gelegenheit zu geben, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben, bevor er durch ein Abschlussschreiben dazu aufgefordert wird. Im Regelfall ist von einer Wartefrist von mindestens drei Wochen seit Zustellung einer Beschlussverfügung und von mindestens zwei Wochen bei Urteilsverfügungen auszugehen. Die durch das Abschlussschreiben zu setzende Erklärungsfrist muss ebenfalls mindestens zwei Wochen betragen, wobei Wartefrist und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist sein dürfen.
Wie wird der Unterlassungsanspruch vollstreckt und durchgesetzt?
- Bei Verstoß gegen gerichtliche Unterlassungsansprüche können Ordnungsgelder bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten nach § 890 ZPO verhängt werden.
- Verstöße gegen Unterlassungserklärungen begründen erneute Wiederholungsgefahr und ermöglichen die Geltendmachung einer erheblich höheren Vertragsstrafe.
- Zahlungsklage wegen Vertragsstrafe hindert gleichzeitige Unterlassungsklage nicht.
Ordnungsmittel nach § 890 ZPO
Verstößt der Unterlassungsschuldner gegen einen gerichtlich titulierten Unterlassungsanspruch, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen. Zuvor muss ein Androhungsbeschluss ergangen und dem Schuldner zugestellt worden sein.
Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung
Ein Verstoß gegen eine übernommene vertragliche Unterlassungsverpflichtung begründet in der Regel die Gefahr weiterer Verstöße und lässt eine erneute Wiederholungsgefahr entstehen. Der Betroffene kann dann entweder die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer erheblich höheren Vertragsstrafe fordern oder den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Eine Zahlungsklage wegen einer verwirkten Konventionalstrafe hindert eine gleichzeitige Unterlassungsklage nicht.
Gilt der Unterlassungsanspruch auch bei Online-Berichterstattung?
- Der Unterlassungsanspruch gilt unabhängig vom Medium (Druck, Rundfunk, Online); als Störer haften Plattformbetreiber, Hostprovider und Suchmaschinenbetreiber.
- Blog- und Mikroblogging-Anbieter sowie Hostprovider haften für anonyme Nutzer-Inhalte nur, wenn sie nach Kenntnis untätig bleiben.
- Der Digital Services Act (DSA, seit Feb. 2024) schafft keinen eigenständigen Unterlassungsanspruch, erhöht aber Transparenz- und Abhilfepflichten großer Plattformen.
Auf das verwendete Medium kommt es für die Haftung grundsätzlich nicht an; ob die unzulässige Äußerung in Druckwerken, im Rundfunk oder in Online-Medien verbreitet wird, ist ohne Belang. Als Störer kommen bei Online-Diensten insbesondere Hostprovider, Plattformanbieter, Anbieter von Blogs und sozialen Netzwerken sowie Suchmaschinenbetreiber in Betracht. Anbieter von Blog-, Mikroblogging- und ähnlichen Diensten sowie Hostprovider haften für Beiträge anonymer Nutzer nur, wenn sie nach Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt untätig geblieben sind.
Fazit zum Unterlassungsanspruch Presserecht
Der Unterlassungsanspruch Presserecht ist ein vielschichtiges, höchstrichterlich ausdifferenziertes Instrument, das Betroffene vor wiederholten oder drohenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen schützt – von der außergerichtlichen Abmahnung über die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zur gerichtlichen Durchsetzung per einstweiliger Verfügung und Ordnungsmittelantrag. Entscheidend ist stets ein frühzeitiges und strukturiertes Vorgehen: Denn Dringlichkeitsfristen laufen ab, Vertragsstrafen müssen richtig bemessen sein, und Abschlussfristen nach einer einstweiligen Verfügung dürfen nicht verpasst werden.
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FAQ: Unterlassungsanspruch Presserecht
Frage: Was muss eine wirksame Abmahnung im Presserecht enthalten?
Eine ordnungsgemäße Abmahnung muss neben der bestimmten Unterlassungsaufforderung die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstands, die Setzung einer ausreichenden Äußerungsfrist und die Androhung gerichtlicher Schritte enthalten. In dringenden Fällen kann eine sehr kurze, nach Stunden bemessene Frist ausreichen. In bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei Gefahr im Verzug oder einem erfundenen Interview – ist die Abmahnung entbehrlich.
Frage: Wie schnell muss ich nach einer Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln?
Im presserechtlichen Eilverfahren ist Eile geboten. Überwiegend gilt ein Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis von der Verletzungshandlung als dringlichkeitsschädlich. Das LG und OLG Hamburg wenden strikt eine Fünf-Wochen-Frist an, während LG und OLG Stuttgart erst bei acht Wochen Dringlichkeit verneinen. Sie sollten daher unmittelbar nach Kenntnisnahme einen Anwalt für Presserecht konsultieren.
Frage: Was ist eine Abschlusserklärung und wann wird sie benötigt?
Nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sichert diese den Unterlassungsanspruch nur vorläufig. Um die dauerhafte Wirkung zu erzielen und eine Hauptsacheklage zu vermeiden, wird der Unterlassungsschuldner durch ein Abschlussschreiben aufgefordert, die Verfügung als endgültig anzuerkennen. Dem Schuldner ist zuvor ausreichend Gelegenheit zu geben – mindestens drei Wochen nach Zustellung einer Beschlussverfügung bzw. zwei Wochen nach einer Urteilsverfügung.
Frage: Was passiert, wenn gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen wird?
Verstößt der Verlag oder der Journalist gegen einen gerichtlich titulierten Unterlassungsanspruch, kann auf Antrag nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden. Bei Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Unterlassungserklärung entsteht ein Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe und zugleich eine erneute Wiederholungsgefahr.
Frage: Gegen wen richtet sich der Unterlassungsanspruch bei Online-Veröffentlichungen?
Der Anspruch kann sich gegen alle Störer richten: den Verfasser, die Redaktion, den Verlag sowie bei Online-Publikationen Plattformbetreiber, die nach einem konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung untätig geblieben sind. In der Praxis werden Ansprüche überwiegend gegen den Verlag und das Medium gerichtet.
Frage: Was kostet ein presserechtliches Unterlassungsverfahren?
Die Kosten hängen maßgeblich vom Streitwert ab, der bei presserechtlichen Unterlassungsansprüchen typischerweise zwischen 10.000 und 50.000 Euro liegt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind die Kosten tendenziell geringer als im Hauptsacheverfahren. Wer obsiegt, kann die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Gegner erstattet verlangen. Eine anwaltliche Ersteinschätzung schafft rasch Klarheit über das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
