Falschberichterstattung löschen Internet – Illustration Presserecht

Falschberichterstattung löschen Internet: Hinwirkungspflicht und Störerhaftung

Wer von einer rufschädigenden, nachweislich unwahren Berichterstattung im Netz betroffen ist, will nicht nur künftige Wiederholungen verhindern, sondern vor allem die bereits kursierenden Inhalte beseitigen – kurz: Falschberichterstattung löschen Internet. In der Online-Kommunikation hat die Rechtsprechung herausgearbeitet, dass Unterlassungstitel regelmäßig auch aktive Beseitigungshandlungen erfordern, wenn allein passives Nichtstun den rechtswidrigen Zustand nicht beendet – etwa durch Entfernen der Inhalte und das Unterbinden der Abrufbarkeit, einschließlich der Entlistung in Suchmaschinen-Caches.

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung hierzu nun im Rahmen eines Streits zwischen Helene Fischer und Bild weiter präzisiert: Wer als Erstveröffentlichender eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet hat, muss nicht nur auf der eigenen Website löschen, sondern darüber hinaus aktiv auf die Entfernung identischer Kopien auf Drittplattformen hinwirken – im Fokus steht dabei die Wayback Machine (Internet Archive) als bekanntes Webarchiv.

Dogmatisch knüpft dies an den Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB) und die gewachsene Störerhaftung an, wonach den Störer zumutbare Verhaltenspflichten – insbesondere reaktive Prüf- und Handlungspflichten – treffen, sobald ihn ein konkreter Hinweis erreicht. Bei Online-Diensten werden diese Pflichten an Funktion, Aufgabenstellung und technische Einflussmöglichkeiten ausgerichtet und dürfen das legitime Geschäftsmodell nicht unverhältnismäßig belasten; proaktive Generalüberwachungspflichten sind ausgeschlossen. Für Inhalteanbieter hat der BGH außerdem betont, dass die Rechtmäßigkeit der Verbreitung und die Auslistungsfragen gegenüber Suchmaschinen verzahnt zu prüfen sind; eine subsidiäre Haftung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber verneint er ausdrücklich, um effektiven Schutz zu sichern.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Hinwirkungspflicht bezieht sich ausschließlich auf identische oder deckungsgleiche Kopien der eigenen Erstveröffentlichung; für redaktionell eigenständige Folgeberichterstattungen Dritter besteht grundsätzlich keine Einwirkungspflicht, soweit keine rechtliche oder tatsächliche Zurechnungsschwelle überschritten ist.

Falschberichterstattung löschen Internet: BGH VI ZR 157/24 vom 31. März 2026 – Löschungspflicht für Wayback-Machine-Kopien

Die Entscheidung BGH VI ZR 157/24 vom 31. März 2026 markiert den bislang deutlichsten Akzent zugunsten einer aktiven Hinwirkungspflicht gegenüber Drittplattformen, konkret gegenüber der Wayback Machine (Internet Archive). Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BILD-Zeitung/Axel Springer eine unwahre Tatsachenbehauptung über die prominente Sängerin Helene Fischer verbreitet hatte („Hausgeburt“-Berichterstattung). Nach dem Unterlassungsurteil blieben identische Kopien der Erstveröffentlichung in der Wayback Machine abrufbar.

Der BGH bestätigte, dass der Erstveröffentlichende nicht nur auf der eigenen Seite löschen muss, sondern darüber hinaus verpflichtet ist, auf die Löschung der bei der Wayback Machine archivierten Kopien hinzuwirken. Das Kammergericht hatte in der zweiten Instanz noch die Auffassung vertreten dem Internetarchiv Wayback Machine fehle die Breitenwirkung, weswegen ein Beseitungsanspruch ausscheide. Dem ist der BGH nun entgegengetreten. Nur so wird der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und den Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG effektiv erfüllt, weil der rechtswidrige Störungszustand im Netz tatsächlich abzustellen ist; die Pflicht trifft den Erstveröffentlicher unabhängig davon, ob er die Drittveröffentlichung veranlasst hat, so der BGH.

Der BGH hat den Umfang des Beseitigungsanspruchs wie folgt konkretisiert:

  • Erstens umfasst der Beseitigungsanspruch die Hinwirkung auf die Löschung identischer Kopien bei Drittplattformen, wenn diese Kopien die Erstveröffentlichung deckungsgleich wiedergeben und weiter abrufbar halten
  • zweitens ist die Pflicht auf identische Kopien begrenzt und erfasst nicht eigenständige Folgeberichterstattungen Dritter
  • drittens besteht die Hinwirkungspflicht auch dann, wenn der Störer die Drittveröffentlichung nicht veranlasst hat, solange die Löschung technisch-organisatorisch über zumutbare Anträge und Nachweise erreichbar ist

Nicht umfasst von der Pflicht zur Beseitigung von Drittveröffentlichungen sind allerdings eigenständige redaktionelle Inhalte, in denen die Information aufgriffen wurde und hieraus eine eigenständige Berichterstattung gemacht wurde. Für diese Inhalte ist allein das jeweilige Presseorgan verantwortlich.  Das schwächt die Beseitigungspflicht deutlich zulasten von Verletzten ab, denn das Phänomen des „Abschreibens“ durch andere Pressemedien ist nicht zu unterschätzen. Gerade in Zeiten von KI ist schnelle ein „eigener Artikel“ geschrieben.

Falschberichterstattung löschen Internet: Haftung und Ausblick auf KI-Systeme

Dennoch die Präzisierung des BGH verschiebt die Compliance-Last in Redaktionen spürbar: Medienhäuser müssen künftig systematisch prüfen, ob identische Kopien unzulässiger Erstberichte auf Drittplattformen fortbestehen, und nachweislich darauf hinwirken, dass diese entfernt werden. Das betrifft Webarchive wie die Wayback Machine, aber auch typische Caching- und Spiegelungsumgebungen, soweit identische Wiedergaben vorhanden sind und ein praktischer Löschpfad besteht.

Die Hinwirkungspflicht ergänzt etablierte Maßnahmen wie Cache-Löschung und De-Indexierung, die der BGH bereits als Teil des erforderlichen Maßnahmensets angelegt hat, um die Abrufbarkeit konkret zu unterbinden. Gleichzeitig ist die Pflicht nicht grenzenlos: Sie erfasst nur Kopien der eigenen Erstveröffentlichung, nicht aber rechtlich eigenständige Folgeartikel anderer Verlage; hier fehlt es regelmäßig an Zurechnung und zumutbarer Einwirkungsmöglichkeit, solange keine Veranlassung oder wirtschaftliche Zurechnungsschwelle überschritten ist.

Spannend und praxisrelevant ist der Ausblick auf generative KI-Systeme. Reproduziert ein KI-Dienst wie ChatGPT längere Textpassagen identisch aus einer unzulässigen Erstveröffentlichung, könnte dies – dogmatisch betrachtet – wie eine „digitale Kopie“ wirken. Dann stellt sich die Frage, ob den Erstveröffentlicher auch hier eine Hinwirkungspflicht trifft, die auf Entfernung solcher identischen Reproduktionen gerichtet ist. Maßgeblich wird sein, ob es sich um inhaltsgleiche Übernahmen handelt und ob zumutbare, dokumentierbare Löschpfade existieren.

Dagegen werden eigenständige KI-Zusammenfassungen oder -Paraphrasen eher als Folgeverarbeitung zu würdigen sein; eine Einwirkungspflicht bestünde dort regelmäßig nicht, solange keine deckungsgleiche Identitätswiedergabe vorliegt und keine Zurechnungsgründe greifen. Diese Bewertung knüpft an die traditionelle stufenweise Verantwortungsdogmatik der Störerhaftung und der Abgrenzung eigener/fremder Inhalte an, die reaktive Prüf- und Handlungspflichten kennt, jedoch generelle Vorab-Kontrollen und uferlose Einwirkungspflichten ausschließt.

Fazit: Falschberichterstattung löschen Internet nach BGH VI ZR 157/24

Die Entscheidung BGH VI ZR 157/24 schärft das Paradigma „Beseitigung statt bloßer Unterlassung“ für den digitalen Raum: Falschberichterstattung löschen Internet bedeutet heute auch, identische Kopien auf Drittplattformen aktiv anzugehen – allen voran in der Wayback Machine. Damit werden Schutzlücken geschlossen, ohne die Störerhaftung zu überdehnen: Erfasst werden nur deckungsgleiche Kopien; eigenständige Folgebeiträge bleiben ausgenommen.

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FAQ – Häufige Fragen zur Löschung von Falschberichterstattung im Internet

Reicht es nach einem Unterlassungstitel aus, nur die eigene Website zu bereinigen?

Nein. In Online-Konstellationen umfasst der Beseitigungsanspruch regelmäßig auch aktive Maßnahmen, um die Abrufbarkeit zu unterbinden, z. B. Löschung des Inhalts, Löschung aus Suchmaschinen-Caches und – nach BGH VI ZR 157/24 – das Hinwirken auf die Löschung identischer Kopien bei Drittplattformen wie der Wayback Machine.

Was genau bedeutet „Hinwirkungspflicht“ gegenüber Drittplattformen?

Sie müssen zumutbare, dokumentierbare Schritte einleiten, die typischerweise vorgesehenen Lösch- bzw. Takedown-Prozesse nutzen, deren Durchführung nachhalten und ggf. nachfassen. Die Pflicht bezieht sich auf identische Kopien Ihrer unzulässigen Erstveröffentlichung; eigenständige Folgebeiträge Dritter sind davon nicht umfasst.

Was, wenn eine Drittplattform nicht reagiert oder technische Umgehungen möglich sind?

Technische Umgehungsmöglichkeiten nehmen den Maßnahmen nicht ihre Zumutbarkeit, sofern sie die Abrufbarkeit für die Mehrzahl der Nutzer effektiv reduzieren. Wichtig ist die nachweisliche Durchführung und Dokumentation aller realistisch zu erwartenden und vorgesehenen Schritte gegenüber der Plattform.

Gilt die Hinwirkungspflicht auch gegenüber Suchmaschinen?

Ja, typischerweise als Bestandteil des Beseitigungsprogramms, etwa durch Löschung aus Caches oder Geotargeting-Konfigurationen. Der BGH betont, dass die Haftung des Inhalteanbieters nicht subsidiär gegenüber Suchmaschinen ist; die Entscheidungen gegenüber dem Inhalteanbieter leiten die Suchmaschinenentscheidung an.

Was ist mit KI-Systemen, die Inhalte wiedergeben?

Handelt es sich um identische Reproduktionen der unzulässigen Erstveröffentlichung, spricht vieles für eine entsprechende Hinwirkungspflicht, soweit praktikable Löschpfade bestehen. Bei eigenständigen KI-Zusammenfassungen oder Paraphrasen wird eher keine Hinwirkungspflicht bestehen, solange keine Identitätswiedergabe vorliegt und keine Zurechnungsgründe erfüllt sind.

Muss ich weltweit löschen lassen?

Der Titel adressiert Ihre konkreten, zumutbaren Handlungspflichten. Wo weltweit wirksame Löschungen nicht erreichbar sind, kann die signifikante Erschwerung der Zugänglichkeit (z. B. Cache-Entfernung, Delisting, Geoblocking in anderen Konstellationen) genügen; maßgeblich ist die Effektivität unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten.

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie auf der Website des Bundesgerichtshofs.