KI-Kennzeichnungspflicht: Roboterhand reicht eine Zeitungsseite weiter, eine menschliche Hand stempelt sie mit einem roten KI-Stempel ab

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689). Betroffen sind nicht nur KI-Anbieter, sondern auch Verlage, Redaktionen, Rundfunkanstalten und freie Journalisten, die generative KI einsetzen.

Der Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744) hat den Zeitplan an anderer Stelle verschoben – die Hochrisiko-Pflichten gelten erst ab Dezember 2027 beziehungsweise August 2028. Art. 50 blieb davon unberührt. Die einzige Schonfrist betrifft die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2 bei generativen Altsystemen und läuft bis zum 2. Dezember 2026; für die Betreiberpflichten gibt es keinen Aufschub.

Für Redaktionen entscheidet das Redaktionsprivileg des Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2: Wer KI-Texte inhaltlich prüft und die redaktionelle Verantwortung übernimmt, muss nicht kennzeichnen. Für Deepfakes in Bild, Ton und Video gilt dieses Privileg nicht. Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; zuständig ist die Bundesnetzagentur.

Was das im Einzelnen bedeutet – mit Fundstellen, Rechtsprechung und den Grenzen des Redaktionsprivilegs – lesen Sie auf unserer Themenseite: KI-Kennzeichnungspflicht für Presse und Redaktionen.


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