Quellenschutz Journalisten: Pop-Art-Illustration – versiegelte Interviewaufnahme hinter einem Schutzschild, greifende Hände prallen ab

Quellenschutz Journalisten – kaum ein Thema der Pressefreiheit ist seit dieser Woche so präsent: Im Hamburger Block-Prozess haben Polizei und Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2026 mit einem Durchsuchungsbeschluss der Jugendschutzkammer des Landgerichts Hamburg bei der Zeit-Redaktion und in der Privatwohnung der Journalistin Anne Kunze die Herausgabe der Tonaufnahmen zum Podcast „ZEIT-Verbrechen: House of Block“ verlangt. Wie Legal Tribune Online berichtet, übergab die Journalistin die Aufnahmen nur versiegelt, um die Durchsuchung abzuwenden; Verlag und Journalistin haben Beschwerde eingelegt.

Die Kammer meint, das Zeugnisverweigerungsrecht greife nicht, weil es um die Aufklärung eines Verbrechens gehe und die Gesprächspartner sich im Podcast selbst zu erkennen gegeben hätten. Ob das trägt, ist mehr als zweifelhaft – und die Antwort betrifft jede Redaktion, jeden Podcast und jeden Informanten.

Quellenschutz Journalisten – das Wichtigste in Kürze: Journalisten dürfen nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO die Aussage über ihre Informanten und über alles verweigern, was diese ihnen mitgeteilt haben; Unterlagen und Datenträger mit solchen Inhalten sind nach § 97 Abs. 5 StPO beschlagnahmefrei.

Eingeschränkt ist der Schutz nur für selbst erarbeitetes Material, wenn ein Verbrechen aufgeklärt werden soll – und selbst dann bleibt der Inhalt der Mitteilungen von Informanten nach § 53 Abs. 2 S. 3 StPO geschützt. Interviewaufnahmen enthalten im Kern Mitteilungen der Gesprächspartner und sind deshalb grundsätzlich vor dem staatlichen Zugriff geschützt.

Was regelt der Quellenschutz für Journalisten?

Der Quellenschutz für Journalisten ist die strafprozessuale Ausprägung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat seit dem Spiegel-Urteil von 1966 immer wieder betont, dass die Presse auf private Mitteilungen angewiesen ist und diese Quelle nur dann ergiebig fließt, wenn sich Informanten auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen können (BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, BVerfGE 117, 244 – Cicero; BVerfG, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 BvR 2480/13).

Geschützt ist dabei nicht in erster Linie die einzelne Quelle und auch nicht die einzelne Journalistin, sondern die Funktionsfähigkeit der freien Presse insgesamt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Schutz journalistischer Quellen als Grundvoraussetzung der Pressefreiheit nach Art. 10 EMRK, weil Informanten sonst abgeschreckt würden und die Presse ihre Rolle als öffentlicher Wächter nicht mehr erfüllen könnte (EGMR, Urt. v. 27.03.1996 – 17488/90 – Goodwin; EGMR, Urt. v. 22.11.2007 – 64752/01 – Voskuil; EGMR [GK], Urt. v. 14.09.2010 – 38224/03 – Sanoma).

Gesetzlich umgesetzt ist dieser Schutz vor allem in zwei Vorschriften. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO gibt allen, die berufsmäßig an periodischen Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder redaktionellen Informations- und Kommunikationsdiensten mitwirken, ein Zeugnisverweigerungsrecht. § 97 Abs. 5 StPO verlängert dieses Recht auf Gegenstände: Was die Journalistin nicht aussagen müsste, darf auch nicht in Form von Notizen, Dateien oder Tonaufnahmen beschlagnahmt werden, solange es sich im Gewahrsam der Journalistin, der Redaktion oder des Verlags befindet.

Ein redaktionell produzierter Podcast fällt ohne Weiteres darunter.

Wie weit reicht das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten?

Das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten schützt drei Bereiche, die das Gesetz bewusst unterschiedlich stark absichert. Uneingeschränkt geschützt sind die Person des Informanten und die „im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen“ samt deren Inhalt. Seit der Reform vom 15. Februar 2002 kommen der Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und berufsbezogene eigene Wahrnehmungen hinzu – allerdings, wie Soehring es formuliert, „nur um den Preis einer substanziellen Einschränkung“ (Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rz. 8.3).

Für dieses eigene Material entfällt das Schweigerecht nach § 53 Abs. 2 S. 2 StPO, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll und die Ermittlung auf anderem Weg aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Unmittelbar danach folgt aber die entscheidende Rückausnahme in § 53 Abs. 2 S. 3 StPO: Auch in diesen Fällen darf die Aussage verweigert werden, soweit sie zur Offenbarung des Informanten „oder der ihm … gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts“ führen würde.

Was als Mitteilung gilt, versteht die Rechtsprechung weit. Darunter fällt alles, was der Journalistin im Zusammenhang mit ihrer Arbeit anvertraut wurde, auch wenn es erst auf ihre Nachfrage hin gesagt wurde, nur Hintergrundmaterial ist oder nie veröffentlicht wurde (BGH, Beschl. v. 28.12.1978 – StB 235/78, BGHSt 28, 240; Soehring/Hoene, a. a. O., Rz. 8.25).

Heinrich fasst den Schutz dahin zusammen, dass er alles umfasst, was die Journalistin „bei der Anbahnung, Durchführung und Verwertung des Interviews erfahren hat“, ausdrücklich auch Inhalte, die sich in der Veröffentlichung nicht niedergeschlagen haben (Heinrich in Rotsch/Saliger/Tsambikakis, StPO, 1. Aufl. 2025, § 53 Rn. 58). Der Bundesgerichtshof hält zudem fest, dass § 53 StPO im Sinne der Leitlinie „im Zweifel für die Pressefreiheit“ auszulegen ist (BGHSt 28, 240, juris Rn. 16).

Sind Interviewaufnahmen „Mitteilungen“ oder „selbst erarbeitetes Material“?

Genau an dieser Frage entscheidet sich der Hamburger Fall. Die Kammer hat die Podcast-Aufnahmen nach den Berichten ohne nähere Begründung als selbst erarbeitetes Material behandelt. Für diese Sicht lässt sich anführen, dass die Kommentarliteratur selbst gefertigte Aufzeichnungen und Filmaufnahmen dem eigenen Material zuordnet (Heinrich, a. a. O., Rn. 59). Das betrifft aber das Trägermedium, nicht das, was darauf festgehalten ist.

Was eine Gesprächspartnerin der Journalistin im Interview erzählt, ist inhaltlich eine Mitteilung – daran ändert sich nichts dadurch, dass das Gespräch mit einem Aufnahmegerät der Journalistin aufgezeichnet wurde. Die Rückausnahme des § 53 Abs. 2 S. 3 StPO schützt ausdrücklich den „Inhalt“ der Mitteilungen; über § 97 Abs. 5 StPO gilt das für jede Verkörperung dieses Inhalts. Eigenes Material der Journalistin sind bei einer Interviewaufnahme allenfalls ihre Fragen, ihre Beobachtungen und ihre Moderation.

Ändert es etwas, wenn sich die Quelle selbst zu erkennen gibt?

Nur in begrenztem Umfang. Der BGH hat 1978 entschieden, dass Journalisten im Regelfall nicht über Umstände schweigen dürfen, die nur noch der Auffindung eines Informanten dienen, dessen Identität die Presse selbst preisgegeben hat (BGHSt 28, 240, Leitsatz 1). Zugleich stellte er klar, was dann bleibt: Deckt die Presse die Anonymität auf, behält sie gleichwohl „das Recht, Fragen nach dem Inhalt der ‚gemachten Mitteilungen‘ zu verweigern“ (BGHSt 28, 240, juris Rn. 15).

In einer späteren Entscheidung hat der BGH den Schutz zwar auch für den Fall verneint, dass die Identität offengelegt und „der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist“ (BGH, Beschl. v. 13.01.1999 – StB 14/98, NJW 1999, 2051). Diese Einschränkung erfasst aber nur das bereits Veröffentlichte. Bei Rohaufnahmen, die gerade wegen ihres unveröffentlichten Teils angefordert werden, ist der Inhalt eben nicht bekannt.

Hinzu kommt, dass die Quelle über den Schutz nicht verfügen kann: Sie kann die Journalistin weder zur Aussage zwingen noch sie davon entbinden, weil das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse als Institution dient.

Durchsuchung der Redaktion: Wann ist sie trotz Quellenschutz für Journalisten zulässig?

Eine Durchsuchung der Redaktion ist nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, verfassungsrechtlich aber an enge Voraussetzungen gebunden. Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die ausschließlich oder vorwiegend dazu dienen, einen Informanten zu ermitteln, sind unzulässig (BVerfG, Cicero, Leitsatz 1). Durchsucht werden darf auch nicht mit dem Ziel, Gegenstände aufzuspüren, die nach § 97 Abs. 5 StPO ohnehin nicht beschlagnahmt werden dürften (Soehring/Hoene, a. a. O., Rz. 8.9).

Ein Durchsuchungsbeschluss gegen Medien ist stets ein äußerst gravierender Eingriff und verlangt eine ausdrückliche Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall (Soehring/Hoene, a. a. O., Rz. 8.30). Geschützt ist dabei nicht nur das Material zu einzelnen Quellen, sondern das Redaktionsgeheimnis insgesamt, einschließlich organisatorischer Unterlagen über Arbeitsabläufe, Projekte und Mitarbeiter (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2010 – 1 BvR 1739/04).

Der Beschlagnahmeschutz entfällt nach § 97 Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 StPO nur, wenn die Journalistin selbst dringend tatverdächtig ist oder es um Tatwerkzeuge und Tatprodukte geht; auch dann ist eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Für Beschlagnahmen in Redaktionsräumen gilt ein strenger Richtervorbehalt ohne Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft, der nach dem BGH auch auf Durchsuchungen solcher Räume übertragen wird (BGH, StB 14/98, Leitsatz 2).

Im Hamburger Fall ist die Journalistin nur Zeugin; eine Verstrickung steht nicht im Raum.

Was können Redaktionen und Journalisten gegen eine Beschlagnahme tun?

Wer mit einem Durchsuchungsbeschluss konfrontiert wird, sollte der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen, auf Versiegelung bestehen und sofort anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Viele Beschlüsse räumen eine Abwendungsbefugnis ein: Die Durchsuchung unterbleibt, wenn das gesuchte Material herausgegeben wird. Wer davon Gebrauch macht, sollte das Material nur unter ausdrücklichem Widerspruch und versiegelt übergeben, damit dokumentiert ist, dass es nicht freiwillig geschieht.

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Versiegelung nach § 110 Abs. 2 S. 2 StPO die Auswertung bis zur gerichtlichen Klärung verhindert. Sie sorgt nur dafür, dass nicht jeder beteiligte Beamte den Inhalt einsehen kann, und sichert den Nachweis der unfreiwilligen Herausgabe. Gegen den richterlichen Beschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft; hilft das Gericht nicht ab, entscheidet das Oberlandesgericht.

Weil die Beschwerde den Vollzug nach § 307 Abs. 1 StPO nicht hemmt, sollte zugleich beantragt werden, die Vollziehung auszusetzen und eine Auswertung bis zur Entscheidung zu untersagen. Redaktionen dürfen den Rechtsweg einschließlich der Verfassungsbeschwerde auch dann noch beschreiten, wenn die Maßnahme bereits erledigt ist (Soehring/Hoene, a. a. O., Rz. 8.30; BVerfG, Cicero, Leitsatz 3).

Sind auch Informanten selbst geschützt?

Nur mittelbar. Das Zeugnisverweigerungsrecht steht der Journalistin zu, nicht der Quelle. Ein Informant kann deshalb selbst als Zeuge geladen werden und muss grundsätzlich aussagen, soweit ihm nicht ein eigenes Recht zur Seite steht, etwa als Angehöriger nach § 52 StPO oder bei der Gefahr eigener Strafverfolgung nach § 55 StPO.

Auch Telekommunikationsdaten sind nicht absolut geschützt: Für Medienangehörige sieht § 160a Abs. 2 StPO bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nur eine Abwägung im Einzelfall vor, und das Bundesverfassungsgericht hat die Abfrage von Verbindungsdaten von Journalisten bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und konkretem Tatverdacht grundsätzlich gebilligt (BVerfG, Urt. v. 12.03.2003 – 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99, BVerfGE 107, 299). Wer als Informant besonders schutzbedürftig ist, sollte das mit der Redaktion vorab offen ansprechen.

Was bedeutet das für den Block-Prozess und die Zeit-Aufnahmen?

Die Begründung der Hamburger Kammer überzeugt nach der bisherigen Berichterstattung nicht. Ob die Ermittlung „auf andere Weise aussichtslos“ ist, mag man angesichts der Lage im Prozess noch bejahen können: Die beiden Kinder und der Vater berufen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige, die neue Ehefrau des Vaters erscheint nicht. Entscheidend ist aber die Vorfrage, die der Beschluss offenbar überspringt. Die Aufnahmen dokumentieren Gespräche mit Quellen und damit Mitteilungen im Sinne des § 53 StPO.

Für sie gilt die Ausnahme des § 53 Abs. 2 S. 2 StPO nicht, und selbst wenn man die Aufnahmen als eigenes Material einordnen wollte, schützt die Rückausnahme des § 53 Abs. 2 S. 3 StPO deren Inhalt. Dass sich die Gesprächspartner im Podcast selbst identifiziert haben, öffnet nach der Rechtsprechung des BGH allenfalls den Zugriff auf das, was ohnehin veröffentlicht ist.

Hinzu kommt der Abschreckungseffekt, den das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit Jahrzehnten betonen: Wenn Quellen damit rechnen müssen, dass alles, was sie einer Journalistin anvertrauen, im Strafverfahren landet, werden sie schweigen. Das gilt hier umso mehr, als es um Aussagen einer Minderjährigen geht, die bereits umfangreich bei der Polizei ausgesagt hatte. Die Beschwerden von Verlag und Journalistin haben daher gute Aussicht auf Erfolg; sollte das Hanseatische Oberlandesgericht anders entscheiden, ist der Weg nach Karlsruhe absehbar.

Gilt der Quellenschutz für Journalisten auch im Zivilprozess?

Ja, aber enger. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt Verfasser, Einsender und Gewährsleute sowie deren Mitteilungen für den redaktionellen Teil, nicht dagegen selbst recherchiertes Material. Wer einen Gewährsmann im Artikel namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt hat, muss im Zivilprozess sagen, ob dieser sich so geäußert hat (OLG Dresden, Beschl. v. 12.07.2001 – 4 W 854/01, NJW-RR 2002, 342).

Für Medien, die von Betroffenen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, entsteht daraus ein bekanntes Dilemma: Wer seinem Informanten Vertraulichkeit zugesagt hat, kann die Richtigkeit seiner Berichterstattung oft nur schwer glaubhaft machen.

Eine praktikable Lösung kann die eidesstattliche Versicherung des Informanten sein, die bei einem Notar hinterlegt und von diesem beurkundet wird; kommt es auf die Person nicht an, ist ihr Beweiswert nicht geringer (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. Unterlassungsanspruch, Rz. 146). Mehr zur Rolle der Recherche bei der Verdachtsberichterstattung finden Sie in unserem Beitrag zur Berichterstattung über Straftaten.

Fazit

Der Quellenschutz für Journalisten schützt nicht nur die Identität von Informanten, sondern ausdrücklich auch den Inhalt dessen, was sie anvertrauen – selbst dann, wenn ein Verbrechen aufgeklärt werden soll. Interviewaufnahmen sind im Kern Mitteilungen und deshalb grundsätzlich beschlagnahmefrei; die Selbstidentifikation einer Quelle öffnet allenfalls den Zugriff auf bereits Veröffentlichtes. Der Durchsuchungsbeschluss im Block-Prozess zeigt, wie schnell diese Grenzen unter Ermittlungsdruck verschwimmen.

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FAQ: Quellenschutz Journalisten – häufige Fragen

Dürfen Journalisten die Aussage über ihre Informanten verweigern?

Ja. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO dürfen alle, die berufsmäßig an Presse, Rundfunk, Film oder redaktionellen Online-Angeboten mitwirken, das Zeugnis über die Person ihrer Informanten und über die ihnen gemachten Mitteilungen verweigern. Das gilt auch für freie Mitarbeiter. Ob die Journalistin von ihrem Recht Gebrauch macht, entscheidet sie selbst; der Informant kann sie weder zur Aussage zwingen noch davon entbinden.

Was ist „selbst erarbeitetes Material“ im Sinne des § 53 StPO?

Gemeint sind eigene Recherchen, Notizen, Fotos, Film- und Tonaufnahmen sowie eigene berufliche Beobachtungen der Journalistin. Dieses Material ist seit 2002 grundsätzlich geschützt, verliert den Schutz aber, wenn es um die Aufklärung eines Verbrechens oder bestimmter Katalogtaten geht und andere Ermittlungswege aussichtslos sind. Auch dann bleiben die Identität der Quellen und der Inhalt ihrer Mitteilungen geschützt.

Dürfen Interviewaufnahmen von Journalisten beschlagnahmt werden?

Grundsätzlich nein, soweit die Aufnahmen Mitteilungen von Gesprächspartnern enthalten und sich im Gewahrsam der Journalistin oder der Redaktion befinden. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO gilt für alle Verkörperungen geschützter Inhalte, also auch für Tonaufnahmen und Datenträger. Es entfällt nur bei dringendem Tatverdacht gegen die Journalistin selbst oder bei Tatwerkzeugen und Tatprodukten.

Verliert eine Quelle den Schutz, wenn sie im Beitrag namentlich auftritt?

Nur teilweise. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Journalistin dann nicht mehr über Umstände schweigen, die allein der Auffindung der bekannten Quelle dienen, und das bereits Veröffentlichte ist nicht mehr geheim. Der weitere Inhalt der Gespräche, insbesondere unveröffentlichtes Rohmaterial, bleibt dagegen geschützt.

Darf die Polizei eine Redaktion durchsuchen, um ein Leck zu finden?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat im Cicero-Urteil von 2007 entschieden, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen unzulässig sind, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend der Ermittlung eines Informanten dienen. Auch die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses begründet keinen ausreichenden Verdacht der Beihilfe gegen die Journalisten.

Was sollten Redaktionen bei einer Durchsuchung tun?

Sie sollten der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen, den Durchsuchungsbeschluss genau prüfen, auf Versiegelung des Materials bestehen und sofort einen Anwalt für Presserecht hinzuziehen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Der Rechtsweg bis zur Verfassungsbeschwerde bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme offen.

Verhindert die Versiegelung, dass Ermittler das Material auswerten?

Nein. Die Versiegelung nach § 110 Abs. 2 S. 2 StPO dokumentiert, dass das Material nicht freiwillig herausgegeben wurde, und verhindert, dass jeder beteiligte Beamte es einsehen kann. Eine Auswertung bis zur gerichtlichen Klärung verhindert sie nicht von selbst. Deshalb sollte mit der Beschwerde beantragt werden, die Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen.

Kann ein Informant selbst gezwungen werden auszusagen?

Grundsätzlich ja. Das Zeugnisverweigerungsrecht steht nur der Journalistin zu, nicht der Quelle. Ein Informant kann die Aussage nur verweigern, wenn er ein eigenes Recht hat, etwa als Angehöriger eines Beschuldigten oder bei der Gefahr, sich selbst zu belasten.


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